Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 57/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5091

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 57/11

Verkündet am:

2. Juli 2012

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Führens der Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-
Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 2.
Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
Frey
und Dr.
Martini
für Recht erkannt:
Die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das [X.] vom 27.
Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 12.500

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14.
Juli 2009 zum Führen der [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" berechtigt. Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes [X.]e-schäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewandelt hatte, bat sie die [X.]eklagte mit Schreiben vom 28.
März 2010 um Widerruf der Zulassung nach §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] und zugleich um Zusicherung, bei er-neuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungspflicht nach §
15 1
-
3
-
[X.] genüge. Die [X.]eklagte widerrief die Rechtsanwaltszulassung mit [X.] bestandskräftigem [X.]escheid vom 30.
März 2010. Mit Schreiben vom 7.
April 2010 teilte sie der Klägerin mit, dass sie die begehrte Zusicherung nicht erteilen könne. Die Klägerin müsse im Fall ihrer Wiederzulassung zur [X.] die [X.]efugnis neu beantragen. Die auf Feststellung bei Erfüllung der Fortbildungspflicht ohne Weiteres wieder auflebender Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der [X.] und die [X.]erufung zugelassen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]erufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der [X.] hat zu Recht entschieden, dass die der Kläge-rin erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der [X.]e-standskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger Wiederzulassung der Klägerin zur [X.] auch nicht "wieder aufleben" wird.
a) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§
13 [X.]) hat sich die [X.]efugnis der Klägerin zum Führen der Fachanwaltsbe-zeichnung "auf andere Weise" im Sinne des nach §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] anwendbaren §
43 Abs.
2 [X.] erledigt, also ihre äußere und innere Wirk-samkeit verloren. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt unter anderem ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (vgl. [X.]VerwGE 139, 337, 340
f.
Rn.
14 m.w.N.; siehe auch [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 7.
Aufl.,
§
43 Rn.
204 ff.; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
43 Rn.
41).
2
3
4
-
4
-
So liegt es hier. Wie auch aus §
43c Abs.
1 Satz
1 [X.] folgt, kann die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nur einem Rechtsanwalt verliehen werden und zustehen. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur [X.] konnte die Verleihung der [X.]efugnis demgemäß keine [X.] mehr zeitigen, womit Erledigung eintrat. Die [X.]eendigung der Wirksamkeit setzte dabei -
was im angefochtenen Urteil offen gelassen worden ist
-
keinen rechtsgestaltenden Akt in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach §
43c Abs.
4 [X.] voraus (vgl. [X.]VerwGE [X.]O, 341
Rn.
15). Sie ergibt sich vielmehr aus den in §
43 Abs.
2 [X.] normierten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind deswegen auch ohne spezifische
Regelung in §
43c [X.] normenklare Rechtsgrundlagen für das vom [X.] gefundene Ergebnis vorhanden.
b) Eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft führte nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Vielmehr müsste die
Kläge-rin die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen.
[X.]) Der Senat kann offenlassen, ob ein Wiedererstarken der erledigten Erlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Regeln überhaupt in [X.]etracht käme. Hiergegen spricht, dass eine erneute Zulassung der Klägerin zur [X.] das erledigende Ereignis des Zulassungswiderrufs nicht rückwirkend [X.] (vgl. [X.]VerwGE [X.]O, 342 Rn.
18), vielmehr die Klägerin ex nunc (aber-mals) in den Status der Rechtsanwältin einrücken würde. Jedenfalls lässt sich dem Gesamtzusammenhang der die [X.]erechtigung zum Führen der [X.] keine Legitimation für ein bloßes Ruhen der [X.]efugnis für die (unbestimmte) Zeit einer erloschenen Rechtsan-waltszulassung ableiten. Namentlich §
3 [X.] verdeutlicht die essentielle [X.]e-deutung praktischer anwaltlicher Tätigkeit für das Führen der Fachanwaltsbe-5
6
7
-
5
-
zeichnung im Interesse der Rechtsuchenden (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 18.
April
2005 -
AnwZ ([X.]) 31/04, [X.], 1943, 1944; Urteil vom 10.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn.
14). Damit ist ein gegebenen-falls automatisches Wiederaufleben der Erlaubnis nach einem jahre-
oder gar jahrzehntelangen Ruhen der
anwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar. Mit [X.]lick darauf ist auch keine durchgreifend bedenkliche Ungleichbehandlung etwa im Vergleich zu Rechtsanwälten gegeben, die bei fortwährender anwaltlicher Tä-tigkeit und weiter gepflogener Fortbildung einige Zeit nicht auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind (im Ergebnis ebenso Offermann-[X.]urckart,
[X.]RAK-Mitt.
2011, 296).
bb) Ein genereller Anspruch der Klägerin auf erneute Erteilung der Er-laubnis ohne Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der
Fachanwaltsordnung keine Grundlage. Anders als die [X.]eklagte meint, stellen sich keine durchgreifenden verfassungsrechtli-chen [X.]edenken gegen die in der Fachanwaltsordnung geregelten Rechtslage, mag auch ihre Handhabung in einzelnen Regionalkammern großzügiger sein. Im Hinblick darauf, dass der Feststellungsantrag einen unbestimmten Zeitraum erfasst, braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Frage im Lichte des Verfassungsrechts anders zu beurteilen wäre, wenn sich ein naher Zeit-punkt [X.] Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gewiss ab-sehen ließe.
8
-
6
-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
52 GKG.
Kayser

König

Fetzer

Frey

Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
1 [X.] 22/11 -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 57/11

02.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 57/11 (REWIS RS 2012, 5091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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