Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. VIII ZB 22/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2428

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[X.]/03vom9. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des [X.] vom12. Februar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwer-degericht zurückverwiesen.[X.]: 3.650,62 Gründe:[X.] Kläger haben gegen die Beklagte im Verfahren auf Räumung der andie Beklagte vermieteten Wohnung ein Versäumnisurteil erstritten. Am28. November 2002 hat das [X.] durch Beschluß dieses Ver-säumnisurteil im Rubrum dahin berichtigt, daß an die Stelle der [X.] -27a der Beklagten in der [X.] die Nummer 27 gesetztwird.Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beklagten unddes Nebenintervenienten hat das [X.] (Einzelrichterin) [X.] vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen und die [X.] § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.Gegen diese Entscheidung des [X.] hat die Beklagte fristge-recht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der hierzu verlängertenFrist begründet.I[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der [X.] mit Beschluß vom 13. März 2003 ([X.], NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; siehe auchBeschluß vom 11. Juni 2003 - [X.]) dargelegt hat, ist die Rechtsbe-schwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwarstatthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-sam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochteneEinzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter [X.] des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Be-deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richternbesetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be-- 4 -deutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. Der Senat ist durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoßgegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es [X.] Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-sungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerichtauszuschließen.III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 22/03

09.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. VIII ZB 22/03 (REWIS RS 2003, 2428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2428

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