Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. VII ZR 10/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2404

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 10/11
Verkündet am:

11.
Oktober 2012

Besirovic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 199 Abs. 1 Nr. 2; [X.] (1996) § 4 Abs. 1
Dem im [X.] für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach [X.] abgerechnetes und gezahltes [X.] teilweise zurück-verlangt, weil die zugrunde liegende [X.]vereinbarung wegen Höchstsatz-überschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den [X.] begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der [X.]rechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine
konkreten Hinweise dafür hatte, dass das ab-gerechnete Honorar das nach der [X.] zulässige Honorar überschreitet.

[X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 -
VII ZR 10/11 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober
2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die
Richterin [X.], [X.]
Eick,
den Richter Prof.
[X.] und [X.] Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
fordert von der Beklagten die Rückzahlung angeblich über-zahlten [X.]s.

Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin seien verjährt oder verwirkt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

1
2
-
3
-
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsurteil
genügt nicht den Anforderungen des §
540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss
es jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochte-nen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten

540
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage
([X.], Urteil vom 11.
Januar
2007
-
IX
ZR
181/05, NJW-RR 2007, 781 Rn. 6). In einem solchen Fall ist das Beru-fungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ([X.], Urteil vom 22.
Dezember
2003 -
VIII
ZR
122/03, NJW-RR 2004, 494 m.w.[X.]). Gleiches gilt, wenn das
Beru-fungsurteil die [X.] nicht wiedergibt ([X.], Urteil vom 26.
Febru-ar
2003 -
VIII ZR 262/02,
[X.]Z
154, 99, 100 f.). Von der Aufhebung und [X.] kann in solchen Fällen
ausnahmsweise
dann abgesehen wer-den, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben ([X.],
Urteil vom 11. Januar 2007 -
IX
ZR 181/05,
[X.]O Rn. 6 m.w.[X.]) und dieses
we-nigstens sinngemäß erkennen lässt, was der Berufungskläger mit seinem 3
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6
-
4
-
Rechtsmittel erstrebt hat ([X.], Urteil vom 16. März 2005 -
VIII ZR 130/04, [X.], 143).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den zwei Seiten [X.] Gründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von dem Sach-
und Streitstand gewinnen. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt hat, das [X.] habe die Klage mit Recht
abgewiesen, beinhalten diese Rechtsausführungen
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zugleich eine hinreichende [X.] auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen wird in den Gründen des Berufungsurteils von der Darstellung des Sachverhalts ausdrücklich abgesehen. Außerdem ist auch der
Berufungsantrag der Klägerin
aus den Gründen des Berufungsurteils
nicht hinreichend
erkenn-bar.
Zwar ist diesen Gründen
zu entnehmen, dass die Klägerin in erster und zweiter Instanz eine Rückforderung angeblich überzahlten Honorars geltend gemacht hat. Den Gründen des
Berufungsurteils
lässt sich jedoch nicht ent-nehmen, in welcher Höhe die Klägerin Rückzahlung begehrt und ob die Kläge-rin in der Berufungsinstanz ihr Rückzahlungsbegehren gegenüber der ersten Instanz ermäßigt oder erhöht oder unverändert weiterverfolgt hat.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO genügende
Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2005
-
VIII ZR 130/04,
[X.]O).
Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.
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-
5
-
2.
Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ([X.]) in der bis zum 17.
August
2009 gültigen Fassung Anwendung.
b) Die
vom Berufungsgericht gegebene
Begründung dafür, dass Rück-zahlungsansprüche bezüglich bis zum 31.
Dezember
2005 bezahlter, als Ab-schlagsrechnungen bezeichneter
Rechnungen verjährt seien, ist
in mehrfacher Hinsicht
nicht tragfähig.
[X.]) Soweit das Berufungsgericht als Abschlagsrechnungen bezeichnete
Rechnungen als Teilhonorarrechnungen qualifiziert hat, wird diese Würdigung nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingeni-eure ([X.]) nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinba-rung getroffen haben ([X.], Urteil vom 12.
Oktober
1995 -
VII
ZR
195/94, [X.]
1996, 138, 139
= [X.] 1996, 37).
Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
bb) Sollte
eine
solche Vereinbarung getroffen worden sein, kann die [X.] möglicherweise bereits mit der Überzahlung ent-standenen Anspruchs auf Rückzahlung
nicht mit der gegebenen Begründung aufrecht erhalten bleiben. Denn es fehlen jegliche Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründen-den Tatsachen.

(1) Bei §
199
Abs.
1
Nr. 2 [X.] ist auf die Kenntnis solcher [X.] Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (vgl. [X.], Urteil 9
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14
-
6
-
vom 14.
Januar 2010 -
VII
ZR
213/07, [X.], 618 Rn. 13
= NZBau
2010, 236 = [X.] 2010, 353 m.w.[X.]). Erforderlich ist für die Klägerin die Kenntnis der
Tatsachen, die eine Überzahlung begründen. Die Überzahlung ist regelmäßig durch
einen Vergleich des [X.]s mit dem Honorar zu ermitteln, das
sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergibt. Dazu ist im [X.]:
anrechenbare Kosten, §
10 Abs.
2 [X.], [X.], §
11 [X.], und Leistungsumfang, §
15 [X.], notwendig. Feststellungen zu einer [X.] Kenntnis der Klägerin liegen nicht vor.
Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Verjährungsbeginn werde durch einen Rechtsirrtum nicht gehindert, ist zwar grundsätzlich richtig (vgl. [X.], Ur-teil vom 29.
Januar 2008 -
XI
ZR
160/07, [X.]Z 175, 161 Rn.
26), jedoch un-behelflich, soweit es um die den Anspruch begründenden Tatsachen geht. Es kann deshalb dahinstehen, ob
und inwieweit
die Kenntnis im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] angenommen werden kann, wenn ein Zahlungsanspruch sich darauf gründet, dass die mit einem Architekten getroffene Honorarvereinbarung unwirksam ist und die Unwirksamkeit aus einer komplexen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Rechtslage hergeleitet wird (vgl. [X.]/[X.],
[X.], 71.
Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.[X.]).
(2) [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne des §
199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überle-gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar
2010
-
VII
ZR
213/07, [X.]O Rn. 17 m.w.[X.]). Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist 15
16
-
7
-
nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2009 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 681
Rn.
16). Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Vorausset-zungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind. Nach diesen Grundsätzen kann eine
grob fahrlässige Unkenntnis nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin oder der Verwalter der [X.] bei Prüfung der Stundenabrechnungen nicht erkannt haben, dass das [X.] die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure übersteigt.
Solange die -
wovon in der Revision auszugehen ist
-
im [X.] unerfahrene Klägerin oder ihr Verwalter
kei-nen konkreten Hinweis darauf hatten, dass das nach
der
Honorarordnung zu berechnende Honorar geringer ist
als die geleisteten Zahlungen, fällt ihnen
kei-ne grob fahrlässige Unkenntnis zur Last, wenn sie insoweit keine Ermittlungen anstellten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann auch nicht deshalb ange-nommen werden, weil die Baukosten Gegenstand eines Beschlusses der [X.] waren. Allein die Kenntnis der Baukosten ver-setzte die Klägerin nicht in die Lage, das gesetzliche Honorar zu ermitteln.

cc)
Sind die bis Ende 2005
bezahlten Rechnungen Abschlagsrechnun-gen, so handelt es sich bei dem Anspruch der
Klägerin auf Rückzahlung über-zahlten [X.]s
nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2007
-
VII ZR 130/06, [X.], 540 Rn. 16
= NZBau 2008,
256 = [X.] 2008, 266).
Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten [X.]s verjährt, vorbehaltlich §
199 Abs. 4 [X.], in der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 [X.] (vgl. Leitzke in [X.]/[X.]/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, §
29 17
-
8
-
Rn.
37). Diese dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] vorliegen.
Grundsätzlich kann ein vertraglicher Anspruch aus Überzahlung
eines Bau-
oder Architektenvertrages
nicht vor dem [X.]punkt fällig werden, zu dem der Vertrag beendet wird, so dass er mit einer Schlussrechnung abgerechnet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar
1999 -
VII ZR 399/97, [X.]Z 140, 365, 373; Urteil vom 19. März 2002 -
X [X.], [X.], 1257
= NZBau 2002, 390 = [X.] 2002, 558; Urteil vom 30.
September
2004 -
VII
ZR 187/03, [X.], 1940 = NZBau 2005, 41 = [X.] 2005, 63; Urteil vom 22.
November
2007 -
VII ZR 130/06, [X.], 540 = NZBau 2008, 256 = [X.] 2008, 266; Urteil vom 23.
Mai
2012 -
VIII ZR 210/11, [X.], 2647 Rn.
10). Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine davon ab-weichende Beurteilung.
Selbst wenn der Anspruch bereits vor dem [X.] fällig geworden sein sollte, fehlten Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahr-lässigen Unkenntnis der
die Überzahlung begründenden Tatsachen.
c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner ei-ne Verwirkung der Rückzahlungsansprüche bezüglich der im [X.] bezahl-ten Rechnungen nicht angenommen werden.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu
und Glauben verstößt ([X.], Urteil vom 14.
November
2002 -
VII
ZR
23/02, [X.]
2003, 379, 380 = NZBau 2003, 213 = [X.] 2003, 147 m.w.[X.]).
Zu dem [X.]ablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende 18
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20
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9
-
Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2001 -
VII ZR 416/99,
[X.] 2001, 784, 785
= NZBau 2001, 314 = [X.]
2001, 313
m.w.[X.]). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkür-zung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Um-ständen angenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli
2010

EnZR
23/09, [X.], 212
Rn. 22).
Unabhängig davon, ob die verstrichene [X.] für die Annahme einer [X.] überhaupt ausreichend sein könnte, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Umstände
festgestellt, die die Würdigung tragen, dass sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde ge-zahltes Honorar nicht zurückverlangen.

[X.]

[X.]

Eick

[X.]

Kartzke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2-12 O 231/09 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
3 U 56/10 -

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Meta

VII ZR 10/11

11.10.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. VII ZR 10/11 (REWIS RS 2012, 2404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2404

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VII ZR 10/11

VIII ZR 210/11

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