Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. 4 StR 314/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1183

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[X.] StR 314/00vom14. September 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. September 2000 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten am 12. Januar 1999 wegenMordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu "[X.] Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und festgestellt, daß seine Schuldbesonders schwer wiegt. Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnetund bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der [X.] vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. [X.] Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte u.a. beanstandet, daßseine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft erfolgt sei.Mit Beschluß vom 21. September 1999 - 4 StR 248/99 - hat der Senatdas Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet [X.] ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen. Es hat nunmehr von einer Unter-bringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die Verletzung- 3 -materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil istunzulässig.Gegenstand des nach der Zurückverweisung durch den Senatsbeschlußvom 21. September 1999 ergangenen, jetzt angegriffenen Urteils ist allein [X.], ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unter-gebracht werden muß. Das [X.] hat entschieden, daß die [X.] angeordnet wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, so daß die [X.] aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. [X.]St 28, 327, 330 ff.; 37, 5,7; 38, 4, 7; [X.], Beschluß vom 17. Januar 1995 - 1 StR 794/94). Ob dieserRechtsprechung weiter zu folgen ist oder ob einem Angeklagten [X.] ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidungzugebilligt werden muß, wie dies im Schrifttum angenommen wird (vgl. [X.] in FS für Stree und [X.] [1993] S. 753 ff.; [X.] in Löwe/[X.],[X.]. vor § 296 Rdn. 66), kann offen bleiben (ebenso [X.] NStZ-RR2000, 43); denn die Revision des Angeklagten erweist sich hier als [X.] und damit als unzulässige Rechtsausübung.Das [X.] hat so entschieden, wie es der Angeklagte im erstenVerfahren vor dem [X.] und im ersten Revisionsverfahren begehrt hat.Mit seiner Rüge, daß dies nicht hätte geschehen dürfen, setzt sich der Ange-klagte zu seinem eigenen Prozeßverhalten in Widerspruch, ohne daß er einenachvollziehbare Erklärung dafür gibt, warum - im Gegensatz zum ersten Ver-fahren [X.] nunmehr die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt vorliegen sollen. Widersprüchliches Verhalten verdient keinenRechtsschutz (vgl. [X.], Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99); die- 4 -Revision des Angeklagten ist daher unzulässig. Im übrigen bliebe das [X.] auch erfolglos, weil es - wie der [X.] in seinem nach§ 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag ausgeführt hat - offensichtlich unbegrün-det ist.[X.] Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 314/00

14.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. 4 StR 314/00 (REWIS RS 2000, 1183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1183

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