Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 1999 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt.Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützteRevision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allenBerufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unter-schrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständigzu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 338Nr. 7 StPO).Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:- 3 -flDie Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 StPOi.[X.]. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, weil einer derbeisitzenden [X.] die [X.] nicht unterschrieben hat. Zu einemvollständigen Urteil gehören die Unterschriften aller mitwirkenden [X.] odersie betreffende Verhinderungsvermerke ([X.], 454). Die dienstlicheÄußerung des mitwirkenden [X.]s K. belegt, daß ihm das [X.] der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Unterschrift vorge-legt wurde und daß er an der Unterschriftsleistung nicht gehindert gewesenwäre. Daß die fehlende Unterschrift des [X.]s auf ein Versehen zurückzu-führen sein dürfte, ist unbeachtlich (vgl. [X.] a.a.[X.]). Mithin liegt der absoluteRevisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO [X.] [X.] Rothfuß
Meta
11.02.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 1 StR 48/00 (REWIS RS 2000, 3172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3172
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 271/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 30/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 271/13 (Bundesgerichtshof)
Persönliche Unterzeichnung des Strafurteils durch die mitwirkenden Richter: Anforderungen an die Verhinderung eines Richters wegen …
3 StR 30/10 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Absoluter Revisionsgrund fehlender richterlicher Unterzeichnung des Ersturteils
4 StR 354/00 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.