Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 1 StR 48/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3172

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[X.]in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 1999 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt.Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützteRevision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allenBerufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unter-schrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständigzu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 338Nr. 7 StPO).Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:- 3 -flDie Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 StPOi.[X.]. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, weil einer derbeisitzenden [X.] die [X.] nicht unterschrieben hat. Zu einemvollständigen Urteil gehören die Unterschriften aller mitwirkenden [X.] odersie betreffende Verhinderungsvermerke ([X.], 454). Die dienstlicheÄußerung des mitwirkenden [X.]s K. belegt, daß ihm das [X.] der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Unterschrift vorge-legt wurde und daß er an der Unterschriftsleistung nicht gehindert gewesenwäre. Daß die fehlende Unterschrift des [X.]s auf ein Versehen zurückzu-führen sein dürfte, ist unbeachtlich (vgl. [X.] a.a.[X.]). Mithin liegt der absoluteRevisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO [X.] [X.] Rothfuß

Meta

1 StR 48/00

11.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 1 StR 48/00 (REWIS RS 2000, 3172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3172

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