Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 1 StR 245/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3632

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 245/13
vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter schwerer sexueller Nötigung

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2013 gemäß §
46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag
des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten ist am 18. Juli 2012 in seiner Anwesenheit ein Urteil verkündet worden. Gegen dieses hat er einen Tag später durch Schrift-satz seiner damaligen Verteidigerin "rein fristwahrend"
Revision eingelegt. Am 27. November 2012 hat die [X.] das Rechtsmittel als unzulässig [X.]. Dazu hat sie ausgeführt, dass die Verteidigerin zunächst trotz [X.] Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt habe und so-dann nach Zustellung durch persönliche Übergabe innerhalb der mit dieser Zu-stellung in Lauf gesetzten Monatsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2013, an diesem Tag bei Gericht eingegan-gen, beantragt der neue Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und begründet die 1
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Revision. Er trägt vor, der Angeklagte habe am 30. November 2012 den [X.] der [X.] erhalten. Mit einem am 26.
Januar 2013 bei dem Präsidenten des [X.] eingegangenen Schreiben habe er sich dorthin gewandt. Daraus und aus der Einlegung der Revision ergebe sich sein unbedingter Wille, sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen. Am 5.
März 2013 habe der Verteidiger, seit dem 11. Februar 2013 für ein Strafvoll-streckungsverfahren beigeordnet, den Angeklagten erstmals besucht und sei mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung beauftragt worden. Diese späte [X.] könne dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, da ihm zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss ein anderer Pflichtverteidiger hätte beigeordnet und Wiedereinsetzung von Amts wegen hätte gewährt wer-den müssen.

II.
Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs.
2 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ent-scheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Errei-chung seines [X.] steht dies aber nicht zwingend entgegen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.] dem Verfahren nach § 346 StPO
die Grundlage entzieht ([X.], Beschluss vom 21. Januar 1958

1 [X.], [X.]St 11, 152, 154; [X.], StPO,
56. Aufl.,
§ 346 Rn. 17).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig.
Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den 3
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Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehin-dert hat, gestellt werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er ver-säumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzun-gen (vgl. [X.]R StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; [X.], Be-schluss
vom 24. Juli 2012

1 StR 341/12). Diesen Anforderungen
wird der [X.] nicht gerecht.
So ergibt sich aus seinem Vortrag, dass er den [X.] am 30. November 2012 zur Kenntnis genommen und damit auch erfahren hat, dass seine Verteidigerin das Rechtsmittel nicht begründet hatte. Gleichwohl hat er innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bzw. des §
346 Abs. 2 Satz 1 StPO

über den Lauf dieser Frist ist er ausweislich der Akten ordnungsgemäß belehrt worden

nichts unternommen. Auch das Schreiben an den Präsidenten des [X.] vom 26. Januar 2013, dessen Inhalt zudem nicht dargelegt wird, kommt von vornherein nicht als die Wochenfrist wahrender Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht.
Denn es ist fast zwei Monate nach dem Wegfall des behaupteten Hindernisses verfasst worden.
Darüber hinaus ist kein verschuldensausschließender Sachverhalt [X.], da offen bleibt, ob der Angeklagte seine Verteidigerin überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Dies versteht sich angesichts der "rein
fristwahrenden"
Einlegung des Rechtsmittels nicht von selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 2010

4 StR 313/10). Dass sich der [X.] [X.] mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen das Urteil zur Wehr setzen wollte, ist danach nicht erkennbar. Von daher bestand für das [X.] auch kein Anlass,
wegen der ausbleibenden Revi-sionsbegründung durch die Verteidigerin, mag dies auch verknüpft sein mit der 6
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Nichtrückgabe des [X.], dem Angeklagten Wiedereinset-zung von Amts wegen zu gewähren.
Selbst in Anbetracht
seiner Rechtsunkundigkeit hätte der Angeklagte [X.] die Möglichkeit gehabt, seinen Willen zur Anfechtung des Urteils und sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis trotz des [X.] zum Ausdruck zu bringen, z.B. durch eine schriftliche Eingabe

so hat er sich auch an den Präsidenten des [X.] wenden können

oder durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 299 StPO. Der jetzt zu Tage getretene Wille zur Anfechtung ist [X.] unbeachtlich, da ein [X.] keinen Grund für eine Wieder-einsetzung darstellt.

Raum

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

8

Meta

1 StR 245/13

06.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 1 StR 245/13 (REWIS RS 2013, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3632

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