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PDF anzeigen[X.] ZR 185/99vom29. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] 29. Juni 2000beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. April 1999wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert für die Revisionsinstanz: 85.614,82 DM.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 [X.] krasse finanzielle Überforderung der Beklagten liegt auch dann vor,wenn man nur auf die Fähigkeit, die vertraglich vereinbarten Zinsen zu [X.], abstellt (vgl. dazu jetzt [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.]/98,WM 2000, 410, 411). Diese betrugen für die beiden Darlehen zusammen - oh-ne Berücksichtigung der Zinseszinsen - jährlich rund 6.420 DM. Nach der Fest-stellung des Berufungsgerichts stand auf der Grundlage einer Prognose zum- 3 -Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Beklagten nur ein pfändungsfreier Be-trag von jährlich knapp 5.000 DM zur Verfügung. Das Interesse der Beklagtenan der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes reicht nicht aus, um die Einstufung [X.] als sittenwidrig auszuräumen; für den Vertragsschluß [X.] keine eigenverantwortlichen Erwägungen oder selbständige unternehmeri-sche Absichten der Beklagten maßgebend. Auf den vom Berufungsgericht inden Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Gesichtspunkt der "Vorfinan-zierung" des Kredits kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.[X.] [X.][X.]ZugehörGanter
Meta
29.06.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. IX ZR 185/99 (REWIS RS 2000, 1797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1797
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