Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. 5 StR 93/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5145

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5 StR 93/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen erpresserischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
12. Juni
2013, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.] Raum,
Richterin Dr. [X.],
[X.],
[X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt P.

als Verteidiger für den
Angeklagten A.

,

Rechtsanwalt R.

als Verteidiger für den Angeklagten K.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2012 in den Aus-sprüchen der Einzelstrafen wegen erpresserischen [X.]
(bei dem Angeklagten A.

in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) und der Gesamt-strafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen er-presserischen [X.], den Angeklagten A.

zusätzlich wegen tateinheitlich
begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
zu [X.] von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bei dem Angeklagten A.

hat es außerdem eine Maßregel nach § 69a StGB verhängt.

Die wirksam auf die Überprüfung der [X.] wegen erpresserischen [X.] (jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheits-1
2
-
4
-
strafe) und der
Gesamtstrafaussprüche
beschränkten, vom Generalbundes-anwalt vertretenen
Revisionen
der Staatsanwaltschaft haben
mit der Sachrü-ge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.] brachten die Angeklag-ten auf Veranlassung von unbekannten [X.] Drogenhändlern den Nebenkläger in ihre Gewalt, um an das Geld für
gelieferte Betäubungsmittel zu gelangen. Als dies keinen Erfolg zeigte, setzten sie den Bruder des [X.], den Zeugen

[X.]

, unter Druck, indem sie ihn [X.], das Geld zu beschaffen, andernfalls werde der Nebenkläger nicht freige-lassen. Infolgedessen rechnete der Zeuge auch damit, sein Bruder könnte
getötet werden.
Der Nebenkläger blieb bis zu seiner Freilassung infolge poli-zeilichen Eingreifens über 24 Stunden in der Gewalt der Angeklagten.

2. Zwar ist das Ergebnis der [X.] (§ 239a Abs.
2 StGB) nicht zu beanstanden. Indes ist die
Begründung der Strafkammer, auf die sie für die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafen wegen des Verbrechens
des erpresserischen [X.] Bezug genommen hat, nicht hinzu-nehmen. Die Einzelstrafen und die auf ihrer Grundlage gebildeten, zur Be-währung
ausgesetzten Gesamtstrafen sind bei dem Gewicht der Tat, die durch erhebliche Dauer und gravierende bei dem Nebenkläger und seinem Bruder hervorgerufene Ängste gekennzeichnet ist,
zumal angesichts nicht umfassender Geständigkeit der nicht ganz unerheblich
vorbelasteten Ange-klagten, bei dem Angeklagten K.

zudem angesichts einer Tatbegehung während laufender Bewährung, ganz außergewöhnlich milde bemessen. Dieses Ergebnis kann
jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil
das Landgericht bei [X.] und Strafzumessung einerseits den Druck [X.] Hinterleute, unter dem die Angeklagten bei Tatbegehung [X.] hätten, als zentralen [X.] bewertet, andererseits die erhebliche Angst gänzlich unerwähnt gelassen hat, unter der nicht nur der Nebenkläger, sondern auch dessen an dem Drogengeschäft überhaupt nicht beteiligter
Bruder gestanden hat; dieser befürchtete

ersichtlich von den An-3
4
-
5
-
geklagten zu verantworten

den Tod des [X.] ([X.]. Im Übri-gen ist es weiterhin rechtsfehlerhaft, dem Angeklagten K.

eine erstmalige Hafterfahrung zugute zu halten ([X.]), obwohl er sich nach den [X.] bereits im Jahre

be-funden hatte ([X.] 5).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem [X.] nicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bisherigen [X.], die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen sowie auf dieser Grundlage jeweils unter Einbezie-hung
der weiteren in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafe wegen des [X.] festzusetzen haben.

[X.] [X.]

Dölp [X.]

5

Meta

5 StR 93/13

12.06.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. 5 StR 93/13 (REWIS RS 2013, 5145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5145

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