Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2016, Az. 1 StR 104/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5906

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060916U1STR104.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
104/15

vom
6. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-
[X.]er 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2016 in der Sitzung am 6. September 2016, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
[X.]r. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. [X.]r. [X.],
Prof. [X.]r. [X.],
Prof. [X.]r. Mosbacher
und [X.]in am [X.]
[X.]r. [X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

in der Verhandlung vom 26. Juli 2016 ,
Oberstaatsanwältin beim [X.]

bei der Verkündung am 6. September 2016

als Vertreter der [X.],

der Angeklagte persönlich

bei der Verkündung am 6. September 2016 ,

[X.]chtsanwalt

,
[X.]chtsanwalt

,
[X.]chtsanwältin

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für [X.]cht erkannt:

-
3
-
1. Auf die
[X.]vision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte vom Vorwurf der Untreue durch Unterlassen (Ziffer III. der Anklage) freigesprochen wurde.

2. [X.]ie weitergehende [X.]vision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]chtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von [X.]chts wegen

Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen
der Untreue in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen [X.] sich die [X.]vision der Staatsanwaltschaft, die,
gestützt auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen [X.]chts, vor allem die Beweiswürdigung des [X.] beanstandet.
1
-
4
-
[X.]as vom [X.] vertretene [X.]chtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

I.
Mit der zugelassenen Anklage vom 28. März 2011 hat die [X.] dem Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt:
1. [X.]er Angeklagte habe als Mitglied des Zentralvorstandes der [X.]
im Frühjahr 2003
den Zeugen [X.]

, den damaligen Leiter der zentralen .

[X.]

a.

[X.].

:
[X.]), angewiesen, den Zeugen M.

zu Zahlun-gen in Höhe von
9,5 Mio. US[X.] aus einer von diesem
verwalteten schwarzen Kasse zu veranlassen. [X.]amit sollen Schmiergelder an die [X.]gierung [X.] geleistet worden sein; anschließend sei die schwarze Kasse wieder aufge-füllt worden (Ziffer [X.] und b der Anklage).
2. [X.]es
Weiteren
soll
der Angeklagte Ende 2003 den Zeugen [X.]

erfolgreich angewiesen haben, 4,7 Mio. US[X.] als Schmiergeld an einen argenti-nischen Unternehmer namens S.

zu zahlen
(Ziffer [X.] der Anklage).
3. Ferner liegt dem Angeklagten zur Last, in Kenntnis vom Fortbestehen einer schwarzen Kasse der Landesgesellschaften (im Folgenden:
[X.])
des [X.] in [X.] mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. US[X.] nichts zu deren Auflösung und zur Rückführung der Gelder unternommen zu haben (Ziffer III. der Anklage).
2
3
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5
-
II.
[X.]as [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
1. [X.]er Angeklagte war seit 1978 im [X.]konzern tätig, wobei er unter anderem von 1991 bis 1996 die Position eines Chief Executive Officer (im [X.]:
CEO)
der [X.] innehatte. 1996 kehrte der Angeklagte als Bereichsvorstandsvorsitzender des Geschäftsbereichs Energieversorgung, .

[X.]

a.

[X.].

wurde, nach [X.] zurück. Mit
Wirkung zum 1. Oktober 2000 wurde er in den Vorstand der [X.] berufen und zugleich Mitglied des [X.] der [X.] A[X.] In dieser Funktion war der Angeklagte für die [X.] und Power Generation sowie als Betreuer für die [X.]gion -, Mittel-
und [X.]s zuständig. [X.]aneben war er von [X.]ezember 2000 bis September 2003 Mitglied des Verwaltungsrats der [X.] und vom 27. August 2007 bis 27. Februar 2008 Aufsichts-ratsvorsitzender der [X.]. Zum 31. [X.]ezember 2007 schied der Ange-klagte aus der [X.] aus.
2. [X.]ie [X.] ist in [X.] in Geschäftsbereiche, wie z.B. den Geschäftsbereich [X.], selbständige Geschäftsgebiete und Bereiche mit eigener [X.]chtsform, wie z.B. die [X.] (im Folgenden:
[X.]), untergliedert, und horizontal nach [X.]gionen struk-turiert, wobei die [X.] jeweils juristisch selbständige Gesellschaften sind, die von deren
jeweiligen
Organen
geführt werden. Geleitet wird die [X.] durch den Vorstand bzw. den aus Vorstandsmitgliedern bestehenden Zentral-vorstand, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung für den Vorstand der [X.] vom 24. Juli 2002 (im Folgenden: [X.]) normiert sind. [X.]ie [X.] sind danach unter
anderem gemäß § 2 Ziff. 2 [X.] dazu 7
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6
-
verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und darauf auch bei den Konzernunternehmen hinzuwirken, sowie das operative Geschäft zu überwachen. Gemäß § 10 Ziff. 1 [X.] werden ferner einzelnen Mitgliedern des Zentralvorstandes Betreuungszuständigkeiten für einen oder mehrere Geschäftsbereiche der [X.] zugeordnet, deren Belange sie wahrnehmen und den Zentralvorstand ihnen gegenüber vertreten müssen.
Weisungen des Betreuers
sind
gegenüber den entsprechenden [X.] gemäß § 10 Ziff. 2 [X.] bindend. Entsprechend der horizontalen Strukturierung der [X.] gibt es ferner regionale Betreuungszuständig-keiten für die verschiedenen [X.]gionen, wobei der Angeklagte für den Bereich

3. Anfang 1998 erhielt die [X.] als Generalunternehmerin gemeinsam mit diversen Subunternehmen den Zuschlag für das [X.]. [X.]ieses Projekt hatte unter anderem die Herstellung und Verteilung von fäl-schungssicheren Pässen und Ausweisen für die [X.] Bevölkerung zum Gegenstand. Kurz vor Zuschlag war die [X.]

S.A. (im Folgenden: [X.]

)

ein Subunternehmen, das zu einer Projektgruppe bestehend aus den in [X.] lebenden Unternehmern S.

, C.

und So.

gehörte

ge-gen die Gesellschaft

A.

ausgetauscht worden. Nach einem [X.]-gierungswechsel in [X.] 1999 geriet das [X.] ins Stocken.
Schließlich kündigte die neue [X.] [X.]gierung nach gescheiterten [X.] den [X.]vertrag am 18. Mai 2001. [X.]a das [X.]-Konsortium erheblich in Vorleistung gegangen und dem [X.] ein beträchtlicher Gewinn entgangen war, leitete die [X.] ein Schiedsverfahren auf Schadensersatz in Höhe von 500 Mio. US[X.] vor der [X.] in [X.], [X.], ein. 2007 wurde der Staat [X.] in [X.] Schiedsverfahren zu einer Entschädigung in Höhe von 200 Mio. US[X.] ver-urteilt.
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-
7
-
a) Im Zusammenhang mit dem [X.] machte S.

diverse [X.] geltend, unter anderem auch solche mit korruptivem
Hintergrund.
Es bestanden nämlich sowohl
Schmiergeldvereinbarungen mit der alten [X.]gierung um Präsident Me.

als auch [X.] der
neuen
[X.]gierung um Präsident [X.].

.
Letztlich kam es zu keiner Einigung.
Im März oder April 2003 suchte [X.]

, der kaufmännische Leiter von [X.],
den kaufmännischen Abteilungsleiter bei [X.]
St.

, auf und teilte [X.] mit, dass er im Auftrag des Angeklagten circa 7 Mio. [X.] über die in [X.]ubai
ansässige Gesellschaft des M.

, I.

, nach [X.] transferieren solle, [X.] jedoch einen Ausgleich erhalten werde. In der Folge wurden gut
7
Mio. [X.] mit Hilfe von Scheinrechnungen von [X.] an die I.

ausgeleitet, wobei [X.] nachträglich intern von [X.] einen Ausgleich in Höhe von 9,6 Mio. [X.] erhielt.
b) [X.]a S.

sich weiterhin beklagte, dass
ihm durch den Austausch der [X.]

ein Schaden in Höhe von circa 5 Mio. US[X.] entstanden sei, traf sich der Angeklagte im November 2003
mit S.

und vereinbarte mit diesem, dass S.

eine [X.]chnung in Höhe von 4,7 Mio. US[X.] über [X.]

, den damali-gen CEO der [X.], an die [X.] leiten solle, damit die Berechtigung dort geprüft werden könne. Mit dieser Zahlung müssten
laut dem Angeklagten allerdings auch sämtliche Ansprüche aus dem [X.] beglichen sein. [X.] weitere Prüfung und auch ohne weitere Involvierung des Angeklagten [X.] sodann die von S.

im [X.]ezember 2003 an [X.]

übergebenen acht [X.]chnungen mit einem Gesamtbetrag über 4,7 Mio. US[X.] am 21.
Januar 2004 beglichen. [X.]ennoch stellte die Mf.

am 15. März 2005 einen Antrag bei der Züricher
Handelskammer auf [X.]eitung eines
Schiedsverfahrens gegen [X.] zwecks
Zahlung von gut 22 Mio. US[X.] aus dem Mf.

-Vertrag vom 3.
Januar 2001 bzw. der Miami-Vereinbarung vom 6. Juli 2001, das letztlich am 11
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11. [X.]ezember 2006 durch Vergleich endete, der die [X.] zur Zahlung von 8,8 Mio. US[X.] verpflichtete.
4. [X.]ie schwarze Kasse der [X.]gionalgesellschaft (im Folgenden:
[X.])
An.

wurde mittels von der zentralen Finanzabteilung der [X.] aus-gestellter Verrechnungsschecks befüllt. Hierzu führte die zentrale Finanzabtei-lung neben den offiziellen Verrechnungskonten für die [X.] auch noch inoffiziel-le
Konten, die in der Bilanz der [X.] jeweils nicht erschienen, jedoch auf Seiten der [X.] ordnungsgemäß gebucht wurden. [X.] über die Konten der schwarzen Kasse war jeweils der [X.]gionalleiter der [X.] An.

und eine zweite Person aus dem kaufmännischen Bereich, in der [X.]gel der Chief Financial Officer
der [X.]. [X.]iese führten die Konten der schwarzen Kasse nach eigenem Gutdünken ohne irgendeine Kontrolle. Von 1991 bis 1996 verwaltete der Angeklagte diese
schwarze Kasse als [X.]gional-leiter und war daher auch mit ihrer
Befüllung über die inoffiziellen Verrech-nungskonten der [X.] vertraut. Bei seinem Ausscheiden 1996 belief sich das Guthaben der schwarzen Kasse auf mindestens 35 Mio. US[X.]. Sie wurde von seinen Nachfolgern [X.]

, Ko.

und Co.

in gleicher Weise fortgeführt. Noch Ende 2004 rief der damalige [X.]gionalleiter Co.

durch eine Bilanzbeschwerde betreffend die inoffiziellen Verrechnungskonten, die

1,59 Mio. US[X.] von den
inoffizi-ellen Verrechnungskonten bei der zentralen Finanzbuchhaltung ab und führte diese mittels Verrechnungsschecks der schwarzen Kasse zu. Erst Ende 2006 offenbarte Ko.

gegenüber dem Ombudsmann der [X.] die schwarzen Kassen, so dass diese schließlich 2008 aufgelöst und die verbliebe-nen Gelder in Höhe von 23,9 Mio. US[X.] an die [X.] zurückgeführt [X.]. Bereits seit der Einführung des [X.] von 1998 und vor allem durch die Listung der [X.]aktie an der New York
Stock Exchange im März 2001 hatte eine tiefgreifende [X.]
-
9
-
rung der Buchführung und Bilanzierung bei der [X.] stattgefunden. Es wurde

unterstützt durch den Aufbau einer entsprechenden Compliance-Abteilung

vermehrt darauf geachtet, dass keine schwarzen Kassen mehr existierten.

III.
[X.]as [X.] hat den Angeklagten, der die Tatvorwürfe im Ermitt-lungsverfahren bestritten hatte, sich in der Hauptverhandlung aber nicht zur Sache eingelassen hat,
aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
1. [X.]as [X.] konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Ange-klagte mit den
Zeugen [X.]

und [X.].

über die Leistung von [X.] gesprochen und den Zeugen [X.]

mit der Klärung der offenen [X.]NI-Forderungen betraut hatte. Zwar habe der Zeuge [X.]

laut Aussage der Ermittlungsbeamtin B.

in der Beschuldigtenvernehmung vom 11.
November
2010 angegeben, dass der Angeklagte immer über das [X.] von ihm und [X.].

Bescheid gewusst, ihn sogar angewiesen hätte, die Forderungen zu begleichen, und ihn an [X.]

verwiesen hätte.
a) [X.]as [X.] hielt die Angaben des Zeugen für zum Teil in sich widersprüchlich. So habe
[X.]

z.B. in seiner Beschuldigtenvernehmung be-hauptet, dass er keinen richtigen Überblick über die die Zahlungen [X.] Verträge gehabt habe, es vielmehr nur seine Aufgabe gewesen sei, den Betrag herunterzuhandeln. In seinen Zeugenerklärungen im Mf.

-Schiedsver-fahren habe
[X.]

dagegen angegeben, dass er die auf [X.] am besten informierte Person gewesen sei. Auch widersprächen die Angaben des [X.]

teilweise denen der anderen Zeugen. Während [X.]

den Zeugen 15
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-
10
-
Bu.

geschil-dert habe, habe
Bu.

in seiner Zeugenaussage in der Hauptverhand-lung angegeben, dass [X.]

, [X.].

und Bo.

zwar mehrfach an ihn wegen [X.]
herangetreten seien, er derartige Zahlungen jedoch strikt abgelehnt habe. [X.]a sich das [X.] in der Hauptverhandlung keinen eigenen Eindruck von den Zeugen [X.]

, [X.].

und Bo.

habe
machen können, hätten
diese Widersprüche nicht aufgeklärt werden
können. [X.]ies habe auch nicht mit Hilfe der Zeugin B.

gelingen können, die die [X.] [X.]

am 11. November 2010 geführt, jedoch die besagten Widersprüche nicht thematisiert, sondern vielmehr nur eine [X.] 31. August 2009 gesucht habe. Unklar sei
ferner [X.]

s Motivation für seine wider-sprüchlichen Aussagen. [X.]er Zeuge [X.]r. Sc.

habe
diesbezüglich eigene Be-reicherungsabsichten des [X.]

vermutet.
[X.]a auch das [X.] des Zeugen [X.].

in seinen
Beschul-digtenvernehmungen
vom 25. Juni 2008, 19. August 2008 und 19. Januar 2009 laut der
Vernehmungsbeamtin RiLG [X.]f.

in sich widersprüchlich und nicht konstant gewesen sei, so dass er insbesondere viele Punkte aus dem Ge-sprächs-Vermerk der Zeugin Am.

aus dem Mf.

-Schiedsverfahren als un-zutreffend dargestellt
habe, habe
auch dieses hierzu keinen Erkenntnisgewinn
geliefert. Letztlich habe
das [X.] nicht einmal feststellen
können, ob die 18 Mio. US[X.] an die Projektgruppe um
S.

sowie das [X.] Innenmi-nisterium
tatsächlich gezahlt worden seien.
Auch die von [X.]

im Rahmen
seiner Beschuldigtenvernehmung übergebene [X.]okumenten-Sammlung
habe
keinen Aufschluss bieten
können, da für das [X.] nicht feststellbar gewesen sei,
ob es den darin [X.] E-Mail-Wechsel mit dem Angeklagten überhaupt gegeben habe
oder ob 18
19
-
11
-
die [X.]okumente vielmehr Ergebnis einer Manipulation gewesen seien. [X.]iese hätten
nämlich einige Auffälligkeiten wie z.B. [X.] oder dem [X.] nicht erklärliche Zeitangaben aufgewiesen. Einen [X.] der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.] der Tatsache, dass der [X.] nicht nachträglich erstellt wurde, und Schreibfehler bei der [X.]atumsangabe im E-Mail-Header vom 18. März 2005 n-te das Gericht mit der Begründung ab, dass ein Sachverständigengutachten hier ungeeignet sei, da es bei den von [X.]

vorgelegten Blättern an [X.] Anknüpfungstatsachen gefehlt habe. Ferner wäre die Kammer selbst ohne Schreibfehler, [X.] und [X.]atumsangaben aufgrund der ungeklärten Hintergründe der Schriftstücke nicht davon ausgegangen, dass die E-Mails au-thentisch sind.
b) [X.]em [X.] war es aus seiner Sicht außerdem nicht möglich, Einzelheiten zu den S.

-Forderungen, insbesondere inwieweit diese einen korruptiven Hintergrund hatten und inwieweit sie berechtigt waren, aufzuklären. Weder aus den Zeugenaussagen noch aus den sonstigen Beweismitteln ließe
sich entnehmen, wie hoch der Entschädigungsanspruch der [X.]

gewesen sei
und wie hoch die [X.].
c) Ferner habe
nicht festgestellt werden
können, dass der Angeklagte den Zeugen [X.]

im Jahr 2003 zweimal kontaktiert und angewiesen habe, für [X.] Zahlungen aus einer von M.

für [X.] verwalteten schwarzen Kasse nach [X.] zu leisten und die schwarze Kasse dann wiederum mit Mitteln von [X.] erneut zu befüllen. [X.]er Zeuge [X.]

habe
in der Hauptverhandlung bereits nicht
bestätigt, dass der Angeklagte ihn diesbezüglich
zweimal
ange-sprochen habe. Vielmehr habe der Angeklagte ihn nur einmal im Frühjahr 2003 um Hilfe gebeten, wobei die Bitte nicht auf eine Zahlung aus einer schwarzen 20
21
-
12
-
Kasse gerichtet gewesen sei. [X.]er Angeklagte habe ihn auch nicht veranlasst, Gelder von [X.] in eine schwarze Kasse auszuleiten. [X.]

habe gar nicht gewusst, dass M.

eine schwarze Kasse für [X.] verwaltete, sondern sei da-von ausgegangen, dass M.

aufgrund seiner legalen Firmen in [X.]ubai helfen könne. [X.]iese Angaben hätten der Aussage widersprochen, die M.

in seiner
Beschuldigtenvernehmung vom 11. Juni 2008 gemacht habe. Hier habe
M.

laut der
Vernehmungsbeamtin B.

vor allem
angegeben, dass es zwei Zahlungsanfragen von [X.]

gegeben habe. [X.]iese und andere Wider-sprüche seien
jedoch im Ermittlungsverfahren nicht thematisiert worden und hätten, da [X.]

und M.

nicht zur Hauptverhandlung erschienen
seien, auch vom Gericht nicht aufgeklärt werden
können. [X.]a auch die [X.]

, [X.].

, Al.

und E.

nur angegeben hätten, dass sie zu dem Angeklagten bezüglich der Geldausleitungen bei [X.] nie Kontakt gehabt [X.], war eine

wie von der Staatsanwaltschaft behauptete

Involvierung des Angeklagten in diese Vorgänge für das [X.] nicht feststellbar. Vielmehr läge
es laut dem [X.] nahe, dass [X.]

sich bei den M.

-Zahlungen be
(UA S. 287).
d) Mangels entsprechender Unterlagen konnte sich das [X.] noch nicht einmal davon überzeugen, dass es
überhaupt Zahlungen in Höhe von insgesamt 9,5 Mio. US[X.] an die Firmen des M.

, Ch.

Ltd. bzw. R.

Ltd.,
gab. Auch diesbezüglich seien die [X.] in den Zeugenaussagen nicht aufklärbar, da sich das Gericht weder von M.

noch von [X.]

ein eigenes Bild in der Hauptverhandlung habe machen können.
e) Für eine verbindliche
Zahlungsanweisung des Angeklagten zur Zah-lung von 4,7 Mio. US[X.] seitens [X.] zu einem Zeitpunkt, als das [X.] bereits gescheitert war, konnte das [X.] bereits kein Motiv des nicht für 22
23
-
13
-
die [X.] zuständigen Angeklagten erkennen. [X.]ie Zeugen [X.].

, Met.

und But.

hätten die Involvierung des Angeklagten in die Zahlung aus-geschlossen.
2. Von der Kenntnis des Angeklagten vom Fortbestand der schwarzen Kasse konnte sich das [X.] ebenfalls nicht überzeugen.
a) Es habe
bereits keine Feststellungen dazu treffen
können, dass es .

beim Angeklagten nach Übernahme der schwarzen Kasse hinsichtlich der Rückführung des Guthabens gegeben habe. [X.]ie Angaben des Zeugen Co.

in der Hauptverhandlung [X.]
bezüglich der Anzahl der Gespräche mit dem Angeklagten, in denen Co.

diesen um Hilfe gebeten haben will, geschwankt. [X.]as [X.] hielt die Aussage des Zeugen Co.

nicht für glaubhaft. Insbesondere habe
der Zeuge für das [X.] nicht plausibel darlegen
können, warum er sich nicht direkt nach Übernahme der schwarzen Kasse um deren Rückführung bemüht habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden können. Ferner spreche
die Tatsache, dass Co.

im Zusammenhang mit der Bilanzbeschwerde Lombana

die schwarze Kasse erneut mit 1,59 Mio. US[X.] befüllt habe, gerade nicht für die Absicht, diese aufzulösen. [X.]ie Angaben
Co.

s seien schließlich auch nicht durch sonstige Beweismittel gestützt [X.]. Insbesondere der Zeuge Pr.

habe keine eigene Wahrnehmung bezüg-lich der angeblichen Gespräche des Co.

s mit dem Angeklagten
gehabt, sondern habe von diesen nur vom [X.] über Co.

gewusst.
b) [X.]as [X.] konnte auch nicht feststellen, dass der Angeklagte anderweitig Kenntnis von der schwarzen Kasse der [X.] An.

im anklagege-genständlichen Zeitraum erlangt hat. Zwar habe
er diese von 1991 bis 1996 als [X.]gionalleiter der [X.] An.

selber geführt, doch hätten für das [X.] 24
25
26
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14
-
keine Anhaltspunkte dahingehend
bestanden, dass der Angeklagte im Ankla-gezeitraum von deren Fortbestehen wusste. Vielmehr habe
es in der [X.] in Form der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung inter-nationaler Bestechung 1998 und des Börsengangs der [X.] 2001 ge-geben, aufgrund derer die [X.] bei [X.] enorm ausgebaut worden sei, so dass der Angeklagte nach Auffassung des [X.] keine Indizien für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt habe.

IV.
[X.]ie [X.]vision gegen den Freispruch hinsichtlich der Untreue durch Unter-lassen bezüglich der schwarzen Kasse (Ziffer III. der Anklage) hat bereits auf die Sachrüge hin Erfolg, denn die Beweiswürdigung hält [X.]r Nachprüfung nicht stand.
[X.]ies führt zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] und zu einer erneuten umfassenden Sachprüfung in [X.] Punkt.
1. [X.]er Aufhebung des Freispruchs und der Zurückverweisung der Sache insoweit steht ein zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein durch einen [X.] gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit in Kombination mit einer Verletzung des [X.] und einer rechtsstaatswidrigen Verzöge-rung des Verfahrens begründetes Verfahrenshindernis vor.

Ein Verfahrenshindernis wird nach der [X.]chtsprechung des [X.] durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen [X.] mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt 27
28
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-
15
-
werden darf. [X.]ie Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten [X.] abhängig gemacht werden muss
(vgl. [X.], Urteile vom 9. [X.]ezember 1987

3 [X.], [X.]St 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000

2 [X.], [X.]St 46, 159, 168 f. mit zahlr. [X.] und vom 11. August 2016

1 [X.] Rn. 6; siehe auch [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 1.
Aufl., [X.]. Rn. 353 und [X.] in Löwe/[X.], [X.], 27. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 37
mwN). Bei bloßen Verfahrensfehlern wird dies in der [X.]gel nicht der Fall sein. [X.]er Gesetzgeber sieht
selbst bei einem Verstoß gegen § 136a Abs. 1 [X.] keinen Anlass, ein Verfahrenshindernis anzunehmen, sondern legt
in §
136a Abs. 3 Satz 2 [X.] nur ein (nicht disponibles) Verwertungsverbot fest
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2000

2 [X.], [X.]St 46, 159). Für den Fall der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat der 2. Strafsenat des [X.] zuletzt unter sehr hohen Anforderungen und unter [X.] in das nationale [X.]chts-enshindernis bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2015

2 [X.], [X.]St 60, 276;
vgl.
aber auch [X.], Beschluss
vom 19. Mai 2015

1 StR 128/15, [X.]St 60, 238). [X.]iese Entscheidung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Verfahrensfehler übertragen werden. Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung [X.] Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nach der [X.]chtsprechung des [X.] nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, in denen eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung bei umfas-sender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfah-renshindernis führen ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2000

2 [X.], [X.]St 46, 159, 171; vgl. auch [X.], Prozessvoraussetzungen und [X.], 2011, [X.] ff.).
-
16
-
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor. Selbst die
Kombination einer Verfahrensverzögerung mit einer fehlerhaften Aktenführung seitens der Staatsanwaltschaft wiegt nicht derart schwer, dass sich eine Ent-scheidung in der Sache verbietet. [X.]er [X.] kann offen lassen, ob das [X.] in der Aktenführung bei gravierenden Verfahrensverzöge-rungen ein Verfahrenshindernis entstehen lassen könnte. Bei der hier gegebe-nen Sachlage lässt sich die Verzögerung des Verfahrens, die nicht einmal in der Nähe eines Verfahrenshindernisses angesiedelt werden kann, unter Beach-tung der [X.]gelungen der §§ 199, 198 [X.] (vgl. hierzu [X.] in BeckOK-[X.], [X.]. 26, § 199 [X.] Rn. 8 ff.) ausreichend kompensieren. [X.]ie unzureichende Aktenführung kann ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen der [X.] gewinnen kann.
2. [X.]ie Beweiswürdigung des [X.] erweist sich jedoch als rechts-fehlerhaft. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen [X.]würdigung gelten folgende Maßstäbe:
[X.]ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 [X.]). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom [X.]visionsgericht in der [X.]gel hinzu-nehmen. [X.]em Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-zustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). [X.]abei hat das [X.]visionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzu-nehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen
hätte
oder überzeugen-der gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178). [X.]ie revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter [X.]chtsfehler unterlaufen sind. [X.]as ist in [X.]r 31
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17
-
Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Juli 2016

1
StR 94/16
mwN). [X.] sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. [X.]abei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 2008

2 [X.], [X.]St 52, 314
mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Beweiswürdigung ein-gestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Juli 2008

2 [X.], [X.]St 52, 314
mwN). [X.]ie Anforderungen an eine umfassende Würdi-gung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009

1 [X.], [X.], 512, 513). Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Mög-lichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter
die entsprechende Über-zeugung vermitteln können (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004

1 [X.], [X.], 238). [X.]er Tatrichter darf zudem
keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl.
nur [X.], Urteil vom 26. Juli 2016

1 [X.]). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN).
-
18
-
3. [X.]iesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil bezüglich des [X.] durch Unterlassen nicht gerecht. [X.]as [X.] hat insoweit überspannte Anforderungen an die für die Überzeugungsbildung erfor-derliche Gewissheit hinsichtlich des
auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und des daraus resultierenden Vermögensnachteils bezogenen
Vorsatzes des [X.] gestellt.
Angesichts der Feststellungen des [X.], dass der Angeklagte die schwarze Kasse der [X.] An.

von 1991 bis 1996 selbst führte und auch das bei der zentralen Buchhaltung von [X.] etablierte System der inoffiziel-len Verrechnungskonten zur [X.] in schwarze Kassen
kannte und durch
die Bilanzbeschwerde
Fortbestand der inoffiziellen Verrechnungskonten
und damit auf den Fortbe-stand der
schwarzen
Kasse erhalten hatte, hat das [X.] nicht tragfähig begründet, warum die Kenntnis des Angeklagten von der schwarzen Kasse nachträglich entfallen sein soll. Insbesondere hatte die Einrichtung von [X.] bei der [X.] keinen direkten Bezug zu der schwarzen Kasse der Landesgesellschaften der [X.]gion An.

. [X.]iese
Erwägung
des [X.]
bleibt hypothetisch und zeigt lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf, die den Angeklagten zu der Annahme einer Rückführung der schwarzen Kasse veranlasst haben könnte. Es liegt nach den Feststellungen des Landge-richts bezüglich
der juristischen Selbstständigkeit der Landesgesellschaften nicht ohne Weiteres nahe, dass sich entsprechende Maßnahmen bei der [X.] auch automatisch bei den Landesgesellschaften auswirkten. Allein mit der allgemeinen Erwägung der Einführung eines Compliance-Systems konnte vor diesem Hintergrund der
Vorsatz des Angeklagten
durch das Land-gericht
nicht tragfähig verneint werden.
34
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19
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4. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue durch Unterlassen kann hier auch nicht von vorneherein aus [X.]chtsgründen ausgeschlossen wer-den. [X.]enn
die
Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der [X.] ergibt sich spätestens seit 1. Oktober 2000 aus seiner [X.]llung als Mitglied des Zentralvorstands. Zwar stellt nicht jedes Unterhalten einer schwar-zen Kasse bzw. deren mangelnde Auflösung eine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar, sondern nur, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ei-nem Vermögensnachteil der Treugeberin kommt
(vgl. [X.], Urteile vom 18.
Oktober 2006

2 StR 499/05, [X.]St 51, 100 und vom 29. August 2008

2 StR 587/07, [X.]St 52, 323). Zur Klärung, ob im vorliegenden Fall ein Ver-mögensnachteil der [X.] eingetreten ist, wird die neue Wirtschafts-strafkammer in den Blick zu nehmen haben, ob die [X.] direkten Zu-griff auf die Gelder der schwarzen Kasse hatte. Andernfalls wird der neue Tatrichter

gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen oder im Wege der Schätzung

bestimmen müssen, inwieweit eine Wertminderung der Anteile an den Tochtergesellschaften durch die mangelnde Rückführung der schwarzen Kasse eingetreten ist.
Einer Verurteilung wegen Untreue durch Unterlassen zum Nachteil der [X.] im Zeitraum Oktober 2000 bis zum Ausscheiden des Angeklagten im [X.]ezember 2007 stünde dabei nicht entgegen, dass das Unterlassen in der Anklageschrift nur den Zeitraum ab Frühjahr 2004 erfasste und als Untreue zum Nachteil der Landesgesellschaften gewertet wurde. Hierbei handelt es sich um dieselbe prozessuale Tat im Sinne von § 264 [X.], denn darunter fallen alle mit dem in der Anklage enthaltenen Lebensvorgang zusammenhängenden und darauf bezogenen Vorkommnisse, auch wenn sie nicht explizit in der [X.] Erwähnung finden. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Hand-lungen ist weder erforderlich noch ausreichend ([X.], Urteil vom 7. Februar 2012

1 [X.], [X.], 355). [X.]ies gilt insbesondere beim [X.]
-
20
-
lassen, bei dem daher auf den sachlichen Zusammenhang abzustellen ist ([X.], Urteil vom 1. September 1994

4 StR 259/94, [X.], 46). Ein der-artiger Zusammenhang liegt hier vor. Ausdrücklich angeklagt war das Ver-schweigen der schwarzen Kasse der [X.] An.

ab Frühjahr 2004 zum Nach-teil der Landesgesellschaften. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte bereits seit 2000 Mitglied des Zentralvorstands war und ihn daher bereits spätestens seit diesem Zeitpunkt
eine entsprechende Aufklä-rungspflicht gegenüber der [X.] traf. Zäsuren, die diese Pflicht zwi-schenzeitlich entfallen ließen, sind nicht ersichtlich. [X.]ie unterlassene Rückfüh-rung einer schwarzen Kasse stellt ein [X.]auerdelikt dar, das grundsätzlich erst mit Auflösung der schwarzen Kasse ([X.], Urteil vom 29.
August 2008

2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 339) oder

im hiesigen Fall mit Ausscheiden des [X.] aus der [X.]
im [X.]ezember 2007

beendet ist.

V.
[X.]er Freispruch bezüglich der Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit den Schmiergeldzahlungen (Ziffern II.2. a-c der Anklage) hat dagegen Bestand.
1. [X.]ie von der [X.]vision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) [X.]er von der [X.]vision beanstandete Verstoß der fehlerhaften Ableh-nung des [X.] liegt nicht vor. [X.]ie Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen [X.] dahingehend gestellt, dass, falls das Gericht nicht ohnehin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der vom [X.] [X.]

vorgelegte [X.] authentisch ist und nicht erst nachträg-lich erstellt wurde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werde. [X.]ies sollte dem Nachweis dienen, dass der [X.] des Zeugen 38
39
40
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21
-
[X.]

nicht nachträglich erstellt wurde und
dass ein Schreibfehler in der [X.]a-tumsangabe des Headers der E-Mail des Zeugen [X.]

vom 18. März 2005 auf einer softwarebedingten fehlerhaften [X.]. [X.]as [X.] hat den Antrag
rechtsfehlerfrei
mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei vorliegend ungeeignet, da es an Anknüpfungstatsachen, die eine sachverständige Begutachtung ermögli-chen, fehle, weil lediglich die vom Zeugen [X.]

übergebenen Blätter vorlä-gen. Allein aus diesen [X.]okumenten könne auch ein Sachverständiger nicht die unter Beweis gestellten Rückschlüsse ziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Schreibfehler im Header um eine softwarebedingte fehlerhafte Umsetzung handelte, habe es ferner an den Anknüpfungstatsachen, nämlich welche Software und welche [X.]chner verwendet worden seien, gefehlt.
b) [X.]ie Aufklärungsrüge, dass eine Beiziehung und Inaugenscheinnahme der vom Zeugen [X.]

übergebenen [X.]okumente im Original hätte stattfinden müssen, dringt ebenfalls nicht durch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das [X.] betonte, dass es aus dem Schreibfehler keinerlei [X.] auf die Authentizität des vom Zeugen [X.]

vorgelegten [X.]s ziehe und, selbst wenn die [X.]okumente keinerlei Schreibfehler oder Auffälligkei-ten enthalten hätten, aufgrund der ungeklärten Hintergründe dieser Schriftstü-cke oder Kopien nicht davon ausgegangen wäre, dass die E-Mails authentisch und nicht nachträglich erstellt sind, ergibt sich, dass es sich dem [X.] nicht aufdrängen musste, diese [X.]okumente in Augenschein zu nehmen.
41
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22
-
c) Auch die Aufklärungsrüge, mit der die [X.]vision die mangelnde [X.] der Zeugin

Th.

zu übergebenen E-Mail-Ausdrucken
bean-standet, greift nicht durch.
[X.]iese Rüge ist bereits unzulässig, da der Inhalt der betreffenden E-Mails nicht in der [X.]visionsbegründung selber wiedergegeben ist, sondern insoweit auf ein

nicht paginiertes

Anlagenkonvolut Bezug genommen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. April 2010

2 StR 42/10 und vom 24. Juni 2008

3 [X.]; [X.], NStZ-RR 2011, 134).
2. [X.]ie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt bezüglich dieser Tatvorwürfe ebenfalls keinen [X.]chtsfehler auf.
a) Soweit der [X.] beanstandet, dass in der mangeln-den Einvernahme der Zeugin

Th.

eine lückenhafte Beweiswürdigung zu sehen sei, bleibt dies erfolglos. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Erhalt einer beruflichen E-Mail vor über zehn Jahren für die damalige Assisten-tin des Angeklagten um einen Routinevorgang handelte, drängte sich eine nä-here Erörterung eines möglichen Wissens der Zeugin

Th.

nicht auf. Fehler der Beweiswürdigung können sich grundsätzlich nur
hinsichtlich erhobe-ner Beweismittel ergeben. [X.]ie mangelnde Einvernahme der Zeugin

Th.

hätte daher nur aufgrund einer (hier aber
nicht zulässig erhobenen)
Aufklärungsrüge Berücksichtigung finden können.
[X.]ie [X.] [X.] hat keinen Einfluss auf
die fehlende Zulässigkeit der Aufklärungs-rüge.
42
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45
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23
-
b) Auch bedurfte es keiner alle
Tatkomplexe umspannenden Gesamt-abwägung, da bezüglich der übrigen Tatvorwürfe der Untreue kein relevanter Zusammenhang mit der schwarzen Kasse
im Fall III.
gegeben ist.
Raum [X.] [X.]

Mosbacher [X.]
46

Meta

1 StR 104/15

06.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2016, Az. 1 StR 104/15 (REWIS RS 2016, 5906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5906

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 196/16

2 StR 97/14

1 StR 128/15

4 StR 420/14

5 StR 521/14

1 StR 542/11

2 StR 42/10

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