Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landge-richts Berlin
vom 4. Juli 2012
wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der
Adhäsions-
und Nebenklägerin
entstande-nen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der
nach § 177 Abs. 4 Nr.
2b StGB (vgl. [X.] einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt [X.].
[X.]
Raum
Schneider
Dölp [X.]
Meta
22.01.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 604/12 (REWIS RS 2013, 8807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8807
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.