Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 604/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landge-richts Berlin
vom 4. Juli 2012
wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der
Adhäsions-
und Nebenklägerin
entstande-nen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der
nach § 177 Abs. 4 Nr.
2b StGB (vgl. [X.] einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt [X.].

[X.]

Raum

Schneider

Dölp [X.]

Meta

5 StR 604/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 604/12 (REWIS RS 2013, 8807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.