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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230817B1STR269.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 269/17
vom
23. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]
zu 3. auf dessen Antrag
am 23.
August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen [X.] ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs-
und eine Verfallsentscheidung getroffen.
Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Verletzung sach-lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen 1
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ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbe-gründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Die [X.] der
Maßregel der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt (§
64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s ([X.]) begann der An-geklagte
nach eigenen Angaben im Alter von 15/16 Jahren mit dem [X.] von Cannabis, steigerte diesen und ergänzte ihn später durch den [X.] von Alkohol und anderen Stimulanzien. Vor der Festnahme im vorliegenden Verfah-ren konsumierte er Cannabis und Amphetamin in nicht genau feststellbaren Mengen. Bei dem Angeklagten liegt weder eine Abhängigkeitserkrankung noch eine rauschmittelbedingte Persönlichkeitsveränderung vor. Der [X.] hat
so die Feststellungen des [X.]s
das psychische und [X.] Leistungsvermögen des Angeklagten nicht eingeschränkt und nicht zu einer Gesundheitsgefährdung geführt.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat hat das [X.] festgestellt, dass diese auch dazu dienen sollte, den Eigenkonsum des Ange-anzie-ren ([X.] 10).
Ohne weitergehende Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des ge-richtlich beauftragten Sachverständigen mitzuteilen, geht die Kammer im Rah-men der Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt davon aus, dass bei dem nicht betäubungsmittelabhängi-gen Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu [X.], nicht festzustellen sei. Es hätten sich
wie im Rahmen der Ausführungen zum [X.] und zur Schuldfähigkeit des
Angeklagten darge-stellt
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund einer 3
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psychischen Abhängigkeit von Marihuana oder anderer Betäubungsmittel sozial gefährdet oder gefährlich sein könnte ([X.] 22 f.).
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] rechts-fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB im Hinblick auf den [X.] von Marihuana ausgegangen ist. Sie enthal-ten zudem keine umfassende und widerspruchsfreie Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung über die Maßregel.
Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei-gung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von [X.] im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit
sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Januar 2017
1 StR 604/16, [X.], 672
und vom 14.
Juni 2016
1 [X.], [X.]R
StGB § 64 Hang 4; Urteile vom 10. November 2004
2 [X.], [X.], 210 und vom 15. Mai 2014
3 [X.], [X.], 271). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den [X.] bereits die Gesundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. April 2008
4 StR 56/08, [X.], 198 und vom 14. Dezember 2005
1 [X.], [X.], 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßi-gem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus ([X.], Beschlüsse vom 1. April 2008
4 StR 56/08, [X.], 198 und vom 2. April 2015
3 [X.]).
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Diesem Maßstab genügen die Ausführungen des [X.]s nicht. Das [X.] hätte sich nicht damit begnügen dürfen, allein darauf abzustel-len, ob der Angeklagte aufgrund einer psychischen Abhängigkeit von Marihua-na oder anderer Betäubungsmittel sozial gefährdet oder gefährlich sein könnte. Es hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob eine durch Übung erworbene Nei-gung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, vorliegt, wobei es insbeson-dere die lange [X.]dauer, die Vorahndungen des Angeklagten wegen [X.], die (auch) dem Eigenkonsum dienten, den Aufenthalt im [X.] in [X.] im Jahr 2013 zur Ent-giftung im Hinblick auf eine dort angenommene Abhängigkeit von Cannabis ([X.] 18) und die Passivität des Angeklagten mit einem überwiegenden Ver-bleib in der Wohnung ([X.]
18) in den Blick
hätte
nehmen müssen. Hinzu kommt, dass die Feststellungen des [X.]s zum Umfang des [X.] nicht widerspruchsfrei sind ([X.] und 10).
3. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
gegebenenfalls ergänzend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen
neu verhandelt und entschie-den werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision [X.] hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10. April 1990
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007
5 [X.], [X.], 107); er hat die [X.] des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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4. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist im vorliegenden Fall auszuschließen, dass das [X.] bei einer Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Frei-heitsstrafe erkannt hätte.
Raum Cirener Radtke
Bär Hohoff
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Meta
23.08.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 1 StR 269/17 (REWIS RS 2017, 6271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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