Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. 2 StR 53/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3784

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[X.]in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 21. März 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2002 im Ausspruch über [X.] aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer [X.], Beihilfe zum schweren Raub, Diebstahls in zwei Fällen und wegenBeihilfe zum Diebstahl (jeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus [X.]) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und von vier [X.] sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit derSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Gesamtstrafenbildung ist rechtlich zu beanstanden.Abgesehen davon, daß teilweise die Tatzeiten der Straftaten in denmaßgeblichen Vorverurteilungen oder die Erledigung der Strafen nicht mitge-teilt werden, was zur Prüfung der Voraussetzungen der nachträglichen Ge-samtstrafenbildung (§ 55 StGB) aber unerläßlich ist, legen die bisher getroffe-nen Feststellungen eine andere Gesamtstrafenbildung als die vom [X.] nahe.Es kommt in Betracht, daß die Verurteilung vom 18. September 1997 (=Nr. 5 der Vorverurteilungen) eine Zäsurwirkung entfaltet und in diese Gesamt-strafe nicht nur die Strafen aus den Vorverurteilungen Nr. 5 bis Nr. 8 einzube-ziehen waren, sondern auch die Einzelstrafe aus der Vorverurteilung Nr. 10 fürdie im Januar 1996 begangene Tat. Eine weitere Verurteilung mit [X.] die Verurteilung vom 23. Juni 1999 (= Nr. 9 der Vorverurteilungen) [X.], so daß insoweit eine Gesamtstrafenbildung mit den weiteren Einzel-strafen aus der Vorverurteilung Nr. 10 zu erfolgen hatte, da diesen Taten ausdem Jahre 1998 zugrundeliegen. Danach hätte die Vorverurteilung vom12. März 2001 (= Nr. 10) entgegen der Auffassung des [X.]s keine [X.] mehr entfalten können. Es hätte dann eine Gesamtstrafe "nur" ausden Einzelstrafen der Vorverurteilung vom 29. Mai 2002 (= Nr. 11) und den imhiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen gebildet werden müssen. [X.] fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist die Angeklagte hier auch beschwert.Im Hinblick auf die [X.] von "lediglich" drei Jahren und sechs Monatenkann der Senat nicht ausschließen, daß bei einer fehlerfreien Gesamtstrafen-bildung gegen die Angeklagte insgesamt weniger als das "Gesamtstrafenübel"von acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden [X.] 4 -Da die Feststellungen zwar unvollständig, aber fehlerfrei getroffen sind,können sie aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann derneue Tatrichter treffen.Durch die teilweise Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerdegegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.Nachdem sich die Strafsache nur noch gegen eine Erwachsene richtet,hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen(vgl. BGHSt 35, 267).Rissing-van Saan Bode Otten [X.]

Meta

2 StR 53/03

21.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. 2 StR 53/03 (REWIS RS 2003, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3784

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