Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. V ZR 12/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5243

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[X.]BESCHLUSS [X.] 12/10 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.704 •. Gründe: 1. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Feststellung ihrer Berech-tigung zum Ankauf von deren im [X.] gelegenen Grundstück nach §§ 61, 12, 9 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG. Auf diesem Grundstück hatte der Vater der Klägerin 1970 statt des genehmigten [X.] ein Wohnhaus errichtet und dort mit seiner Familie ge-wohnt, bis er das Anwesen 1972 dem [X.] der [X.] überlassen musste, das es fortan für Freizeit- und Erholungszwecke nutzte. Im Jahre 1990 erlangte er es wieder zurück und war dort vom 11. September 1990 bis zu seinem Tod am 25. September 2006 polizeilich gemeldet. Ob er dort auch gewohnt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Anspruchsberechtigung der Klägerin festgestellt. 1 - 3 - Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewie-sen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten [X.]. 2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine ent-scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, stimmt allerdings, das ist der Beschwerde einzuräumen, nicht in jeder Hin-sicht mit der Rechtsprechung des [X.]s überein. 3 aa) Das Berufungsgericht meint, die Anspruchsberechtigung der Klägerin scheitere daran, dass die hier wegen des Verstoßes gegen die Baugenehmi-gung erforderliche Billigung staatlicher Stellen nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet werde. Das sei nur der Fall, wenn nicht nur die [X.] des Gebäudes selbst, sondern auch dessen Nutzung zu Wohnzwecken geduldet werde und die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre andaure. Daran fehle es hier. 4 bb) Diese von dem Berufungsgericht schon früher vertretene Ansicht ([X.] [X.] 1998, 154) hat der [X.] zwar im Ansatzpunkt gebilligt (Beschl. v. 15. Januar 1998, [X.]; Urt. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, [X.] 2001, 503, 504). Die Billigung staatlicher Stellen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG erfordert aber nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht, dass die in der [X.] zuständigen Organe der Bauaufsicht Kenntnis von dem [X.] - 4 - werk erlangt hatten und dennoch fünf Jahre nicht eingeschritten sind. Die Frist beginnt vielmehr mit der Fertigstellung des Gebäudes ([X.], Urt. v. 3. Juli 2009, [X.] 220/08, [X.], 530, 531). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre gedauert haben muss (vgl. [X.], Urt. v. 20. November 2009, [X.] 175/08, [X.] 2010, 18, 19). b) Auf diese teilweise Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]s kommt es hier allerdings nicht an. Die Billigung staatlicher Stellen wird hier un-abhängig davon schon deshalb nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet, weil die zuständigen Stellen den Verstoß gegen die Baugenehmigung gerade nicht mindestens fünf Jahre hingenommen haben. Sie haben zwar den Abbruch des Gebäudes nicht angeordnet, sondern das Gebäude selbst genutzt. Die Anordnung des Abbruchs eines Gebäudes ist aber nicht der einzige Weg, eine vorschriftengemäße Nutzung des bebauten Grundstücks [X.]. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die unzulässige Nutzung abgestellt wird. Das ist hier geschehen. Zugelassen war eine Erholungs- und Freizeitnutzung, nicht dagegen die von dem Vater der Klägerin vorgenommene Wohnnutzung. Diese ist aber mit der Übernahme des Grundstücks durch das [X.] abgestellt worden, das das Grundstück fortan wieder nur zu Freizeit- und Erholungszwecken nutzte. Damit scheidet eine Billi-gung staatlicher Stellen aus. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 13.11.2008 - 17 O 102/08 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 - 5 U 216/08 -

Meta

V ZR 12/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. V ZR 12/10 (REWIS RS 2010, 5243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5243

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