Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2020, Az. X R 27/19

10. Senat | REWIS RS 2020, 3540

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Gegenstand

Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden


Leitsatz

1. NV: Bei der Ermittlung des Teilwerts (Verkehrswerts) von Grund und Boden kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor anderen Methoden zu. Zwar bilden Verkaufsfälle, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, im Allgemeinen keine Grundlage für eine unmittelbare Ableitung des Verkehrswerts. Der zeitliche Rahmen kann jedoch weiter zu ziehen sein, wenn der örtliche Grundstücksmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits nur sehr wenige tatsächliche Verkaufsfälle zu verzeichnen sind, andererseits aber die Markt- und Preisverhältnisse über einen sehr langen Zeitraum weitestgehend unverändert geblieben sind.

2. NV: Bei der Ableitung des Teilwerts aus den Bodenrichtwerten sind Bodenrichtwerte, die für Grundstücke gelten, für die noch Erschließungskosten zu zahlen sind, um die tatsächlich nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags anfallenden Erschließungskosten zu erhöhen. Fiktive oder historische Erschließungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich.

3. NV: Eine --durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglichte-- Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Gravierende Verfahrensfehler des FG allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen.

4. NV: Der Richter darf einem Beteiligten einen rechtlichen Hinweis auch mündlich oder telefonisch erteilen bzw. den Sach- und Streitstand telefonisch mit einem Beteiligten erörtern. Der Inhalt eines solchen (Telefon-)Gesprächs muss allerdings durch einen Aktenvermerk dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der jeweilige Prozessgegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand versetzt werden, indem auch ihm die richterlichen Hinweise mitgeteilt werden (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, Rz 24).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 09.08.2018 - 4 K 1750/16 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer [X.] werden. Der Kläger erzielt mit einem [X.]ebrauchtwagenhandel Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb. Er ermittelt seinen [X.]ewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

3

Er erwarb die beiden Teilflächen seines Betriebsgrundstücks, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (im Folgenden daher vereinfachend als "[X.]rundstück" bezeichnet), in den Jahren 1998 bzw. 2000. Der Kaufpreis für das 10 480 m² große [X.]rundstück betrug insgesamt 486.040 DM (248.508,30 €) bzw. 23,71 €/m². Einschließlich der Nebenkosten beliefen sich die Anschaffungskosten auf 255.906 €. Dieser Betrag ist in den Bilanzen des [X.] als Buchwert des [X.]rundstücks ausgewiesen. Das [X.]rundstück ist --mit Ausnahme eines kleinen [X.] nicht bebaut.

4

Der Kläger hatte bereits in seiner Bilanz zum 31.12.2004 eine Teilwertabschreibung auf das [X.]rundstück in Höhe von 140.961 € vorgenommen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) aber nicht anerkannte, so dass es beim Ansatz der Anschaffungskosten blieb. Zum 31.12. des [X.] nahm der Kläger erneut eine Teilwertabschreibung von --anfänglich-- 141.978 € vor.

5

Das [X.]rundstück des [X.] liegt im [X.]ebiet der [X.]emeinde [X.] im [X.]eltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Sondergebiet für eine Tank- und Rastanlage auswies. Das Plangebiet befindet sich unmittelbar südlich einer in diesem Abschnitt in den Jahren 1997 bzw. 1999 für den Verkehr freigegebenen Autobahn. Eine [X.] grenzt direkt an das Sondergebiet an. Das Sondergebiet wurde durch einen privaten Investor (I) entwickelt, der die Flächen angekauft, sie mit den erforderlichen Erschließungsanlagen versehen und sodann versucht hatte, sie an [X.]ewerbebetriebe zu verkaufen. Nach dem Bebauungsplan waren für die einzelnen [X.]ewerbeflächen des [X.] --neben dem [X.]ebrauchtwagenhandel des [X.]-- die folgenden Nutzungen vorgesehen:

- Bäuerlicher Handelshof, genossenschaftliche Direktvermarktung, touristisches Informationszentrum;

- [X.]werkstatt, LKW-Waschanlage, An- und Verkauf von gebrauchten LKW sowie LKW-Teilen;

- Billard-Café, [X.], Erotikmarkt;

- Tankstelle für PKW und LKW, [X.], Spielhalle, PKW- und LKW-Stellplätze;

- Fast-Food-Restaurant mit "Drive-In";

- [X.], PKW- und LKW-Stellplätze.

6

Keines dieser Projekte ist tatsächlich verwirklicht worden. Lediglich auf der für den [X.] vorgesehenen Parzelle wurde --nach einer späteren Änderung des [X.] in der [X.] nach 2004 ein Zollamt errichtet. Im Übrigen liegen die Flächen im Sondergebiet brach.

7

Ferner hatte die [X.]emeinde unmittelbar nördlich der Autobahn bereits mit einem im Jahr 1995 genehmigten Bebauungsplan ein [X.]ewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen. Dort bot sie in der [X.] vor dem Streitjahr [X.]ewerbeflächen zu den folgenden Preisen an:

Kostenart

      nicht förderfähige Betriebe

       förderfähige Betriebe

Bodenpreis (nicht erschlossen)

6,50 €/m²

6,50 €/m²

Erschließungskosten für den Straßenanschluss

7,00 €/m²

2,80 €/m²

Wasserversorgung [X.]rundstücksfläche

1,55 €/m²

0,62 €/m²

Entwässerung [X.]rundstücksfläche

2,23 €/m²

0,89 €/m²

Preis für das erschlossene [X.]rundstück

17,28 €/m²

10,81 €/m²

8

Hinzu kam noch ein Betrag für die Wasserversorgung und Entwässerung der [X.]eschossfläche, der von der Fläche der auf dem jeweiligen [X.]rundstück errichteten [X.]ebäude abhängig war. Die Nachfrage nach [X.]ewerbegrundstücken zu den genannten Preisen war äußerst gering. Der Betrieb des [X.] ist nicht förderfähig.

9

Die amtlichen Bodenrichtwerte für [X.]ewerbegrundstücke in der [X.]emeinde [X.] haben sich wie folgt entwickelt:

Stichtag

       erschließungsbeitragspflichtig

       erschließungsbeitragsfrei

31.12.1995

11,00 DM/m²

        

31.12.2000

12,00 DM/m²

        

31.12.2002

7,00 €/m²

        

31.12.2006

7,00 €/m²

        

31.12.2008

7,00 €/m²

12,00 €/m²

Die Kläger beriefen sich für die Teilwertabschreibung auf ein von ihnen vorgelegtes Privatgutachten, das von einem Mitglied des örtlichen [X.]utachterausschusses erstellt worden ist, sowie auf die folgenden, bei Zwangsversteigerungen erzielten Erlöse für Flächen in dem Sondergebiet:

Datum 

Lage   

[X.]röße 

         [X.]

          Preis je m²

20.09.2011       

 (Tankstelle usw.)

        9 638 m²

120.000 €

12,45 €/m²

20.09.2011       

 ([X.] usw.)

7 800 m²

45.000 €

5,77 €/m²

24.02.2012       

 (bäuerlicher Handelshof usw.)

 9 316 m²

57.000 €

6,12 €/m²

Die Zwangsversteigerungsverfahren sind am 02.12.2008 bzw. am [X.] angeordnet worden. Sie bezogen sich jeweils auf [X.]rundstücke, die I nicht hatte verkaufen können.

Darüber hinaus brachten die Kläger vor, für den Erwerb des [X.]rundstücks sei entscheidend gewesen, dass aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ein erheblicher [X.]eschäftsverkehr im Umfeld des [X.]ebrauchtwagenhandels zu erwarten war. Diese geschäftliche Erwartung habe sich aber nicht realisiert. In Kenntnis der tatsächlichen Sachlage wäre weder der Kläger noch ein Dritter bereit gewesen, den damals geforderten und gezahlten Preis zu entrichten. Der mit dem Zollamt zusammenhängende Verkehr sei für den Betrieb des [X.] uninteressant, da das Zollamt ausschließlich von LKW-Fahrern angesteuert werde, die nicht zu seinem Kundenkreis gehörten.

Der Einspruch gegen den Einkommensteuer- und [X.]ewerbesteuermessbescheid für 2007 hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Im Klageverfahren des ersten [X.] beantragten die Kläger noch eine Teilwertabschreibung von 98.000 €. Das Finanzgericht (F[X.]) wies die Klage ab. Am Vorliegen einer Wertminderung bestünden "Zweifel". Jedenfalls wäre eine Wertminderung nicht voraussichtlich dauernd.

Diese Entscheidung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.09.2016 - X R 58/14 ([X.]NV 2017, 275) aufgehoben und die Sache an das F[X.] zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, das F[X.] müsse sich intensiver als bisher mit der Frage befassen, ob die [X.]emeinde mit den Vorzugspreisen den örtlichen Markt für [X.]ewerbegrundstücke beeinflusst habe. Auch eine Heranziehung der in den Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöse sei hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse aus dem weiteren Verfahren hielt es der Senat seinerzeit für sachgerecht, vom Bodenrichtwert auszugehen und diesen um die Zuschläge für Erschließungskosten für nicht förderfähige Betriebe zu erhöhen. Auch hinsichtlich der --vom F[X.] verneinten-- voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer möglichen Wertminderung hat der Senat das im ersten Rechtsgang ergangene vorinstanzliche Urteil beanstandet.

Im zweiten Rechtsgang nahm das F[X.] umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen vor. [X.]. forderte es die Akten der Zwangsversteigerungsverfahren an und verwertete Teile der in diesen Akten befindlichen [X.]utachten über den Verkehrswert der versteigerten [X.]rundstücke. Der Vorsitzende des beim F[X.] entscheidenden Senats hat den Inhalt dieser [X.]utachten in einem Schreiben an die Beteiligten vom 03.03.2017 wie folgt wiedergegeben: Für das Flurstück … (das direkt neben dem Zollamt liegt, vom Eigentümer des [X.] ersteigert und mittlerweile mit einem Ausweichparkplatz bebaut wurde) sei zum 28.01.2009 ein Verkehrswert des [X.]rund und Bodens von 22,83 €/m² angenommen worden. Für die Flurstücke … (das unmittelbar an das [X.]rundstück des [X.] angrenzt) und … seien zum 18.05.2010 Verkehrswerte von 10,50 €/m² bzw. 9,00 €/m² angenommen worden. Diese deutlich niedrigeren Werte seien damit begründet worden, dass der [X.]ewerbestandort unattraktiv sei und wegen der fehlenden Entwicklung des [X.]ebiets keine Synergieeffekte bestünden.

Die [X.]emeinde [X.] hat auf Anfrage des F[X.] am 16.10.2017 mitgeteilt, das [X.]ewerbe- und Industriegebiet sei mit Landesmitteln erschlossen worden. Voraussetzung hierfür sei gewesen, dass bis Ende 2001 auf mindestens 50 % der Flächen förderfähige Betriebe angesiedelt würden. Da ein Kfz-Handel nicht förderfähig sei, sei dem Kläger damals kein [X.]rundstück im [X.]ewerbe- und Industriegebiet verkauft worden. Trotz intensiver Bemühungen hätten bis zum [X.] nur 23 % der Flächen mit förderfähigen Betrieben belegt werden können. Die damit drohende Rückzahlung der Fördergelder, die "zu einem finanziellen Kollaps" der [X.]emeinde geführt hätte, habe durch einen "[X.]nadenerlass" des [X.] abgewendet werden können. Seitdem würden dort auch Flächen an nicht förderfähige Betriebe verkauft. Auf weitere Anfrage des F[X.] ergänzte die [X.]emeinde ihre Auskunft am 19.10.2017 dahingehend, dass die Behauptung der Kläger, sie habe zwischenzeitlich [X.]rundstücke an nicht förderfähige Betriebe verkauft, jeder "Rechtsgrundlage" entbehre. Allerdings sei im Jahr 2005 dem Bruder des [X.], der ebenfalls einen Kfz-Handel betreibe, ein [X.]rundstück im [X.]ewerbe- und Industriegebiet zu den Konditionen für förderfähige Betriebe angeboten worden.

Die Preise für den [X.]rund und Boden und die Straßenerschließung seien im gesamten [X.]raum bis heute unverändert geblieben. Lediglich die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung seien nach Verbesserungen der entsprechenden Anlagen mehrfach neu kalkuliert worden. [X.]. sei mit Satzungsbeschluss vom 28.07.2008 rückwirkend zum 01.10.2007 der [X.] für die Abwassereinrichtungen von zuvor 2,23 €/m² auf 0,85 €/m² gesenkt worden.

Das F[X.] hat den [X.]utachterausschuss gebeten, die Daten zu sämtlichen Verkäufen von [X.]ewerbegrundstücken im [X.]ebiet der [X.]emeinde [X.] im [X.]raum von 2006 bis 2010 mitzuteilen. Daraufhin hat der [X.]utachterausschuss die folgenden Verkaufsfälle --die allesamt das [X.]ewerbe- und Industriegebiet betreffen-- mitgeteilt:

Datum 

        Erschließungskostenstatus

         förderfähiger Betrieb

Preis 

24.05.2006

pflichtig

ja    

6,50 €/m²

28.07.2008

frei   

ja    

11,87 €/m²

17.11.2008

pflichtig

        

7,50 €/m²

09.03.2009

frei   

        

11,70 €/m²

09.03.2009

frei   

        

11,70 €/m²

09.03.2009

frei   

        

11,70 €/m²

22.12.2009

frei   

ja    

           10,93 €/m²

Der Vorsitzende des beim F[X.] zuständigen Senats wies die Kläger darauf hin, dass diese am 04.08.2010 eine berichtigte Bilanz beim [X.] eingereicht hätten, in der nur noch eine Teilwertabschreibung um 68.497 € enthalten sei. Der im Klageverfahren gestellte Antrag, eine Teilwertabschreibung von 98.000 € vorzunehmen, setze eine Bilanzänderung voraus. Die dafür geltenden, in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) enthaltenen Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Der Antrag sei daher auf einen Betrag von 68.497 € einzuschränken. Die Kläger folgten dem und schränkten ihr Begehren entsprechend ein.

Das F[X.] wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Eine Ableitung des [X.] aus tatsächlichen Verkaufspreisen für benachbarte [X.] scheide mangels repräsentativer und stichtagsnaher Verkäufe aus. Nach der Kaufpreissammlung des [X.]utachterausschusses seien innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bilanzstichtag nur [X.]rundstücke zu den für förderfähige Betriebe geltenden Preisen veräußert worden. Der Betrieb des [X.] sei aber nicht förderfähig, so dass diese Preisgestaltung nicht zugrunde gelegt werden könne. Die Zuschläge in den Zwangsversteigerungsverfahren seien erst deutlich nach dem Stichtag erfolgt und zudem nicht als Verkäufe im gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr anzusehen.

Daher müsse der Verkehrswert aus den Bodenrichtwerten für erschließungskostenpflichtige [X.]rundstücke abgeleitet werden (7 €/m²), die um die Erschließungskosten für nicht förderfähige Betriebe zu erhöhen seien. Diese Erschließungskosten seien aber abweichend von den tatsächlichen Angebotspreisen der [X.]emeinde mit dem Wert anzusetzen, der im --während des Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten-- Verkehrswertgutachten für das Flurstück … ausgewiesen sei (13 €/m²). Ein Ansatz der Erschließungskosten mit den Beträgen, die die [X.]emeinde von nicht förderfähigen Betrieben tatsächlich verlange (7 €/m²), sei nicht möglich. Denn die tatsächlichen Erschließungskosten seien bereits bei der Herstellung der Erschließungsanlagen im [X.]ewerbe- und Industriegebiet in den Jahren 1993 und 1994 nicht gedeckt gewesen; zudem müssten die damaligen Beträge auf die [X.] hochgerechnet werden. Das Sondergebiet sei hingegen von einem privaten Investor auf eigene Kosten erschlossen worden; dabei sei ein höherer Aufwand angefallen. Auch in Wohngebieten lägen die Erschließungskosten höher als 7 €/m².

Aufgrund des Stichtagsprinzips dürfe die von der [X.]emeinde erst am 28.07.2008 rückwirkend zum 01.10.2007 beschlossene Minderung des Angebotspreises der Herstellungsbeträge für die Entwässerungsanlagen nicht berücksichtigt werden. Die Vorsteuer auf die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungsanlagen sei in den Teilwert einzurechnen, weil weder die [X.]emeinde noch die denkbaren Erwerber vorsteuerabzugsberechtigt seien. Insgesamt ermittelte das F[X.] für das [X.]rundstück des [X.] zum 31.12.2007 einen Teilwert von 266.353,60 €, der noch über dem Buchwert von 255.906 € lag, der in der Bilanz des [X.] für das [X.]rundstück vor der Teilwertabschreibung ausgewiesen war.

Mit ihrer Revision bringen die Kläger vor, das F[X.] habe zu Unrecht nicht den stichtagsnahen Verkaufsfall vom 28.07.2008 berücksichtigt. Dieses [X.]rundstück sei mit dem des [X.] vergleichbar. Zwar sei der dortige Erwerber förderfähig gewesen; eine Umrechnung auf nicht förderfähige Betriebe sei jedoch angesichts der feststehenden Erschließungskosten, die die [X.]emeinde verlange, leicht möglich. Ohnehin seien die widersprüchlichen Auskünfte der [X.]emeinde dahingehend auszulegen, dass sie im Streitjahr 2007 [X.]rundstücke auch an nicht förderfähige Betriebe zu den Konditionen für förderfähige Betriebe verkauft hätte, um überhaupt [X.]ewerbebetriebe anzusiedeln.

Ferner [X.] die Kläger, das F[X.] habe die Bindungswirkung des im ersten Rechtszug ergangenen Senatsurteils nicht beachtet, und erheben zahlreiche weitere Verfahrens[X.].

Die Kläger --in Bezug auf den [X.]ewerbesteuermessbescheid nur der Kläger-- beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuer- und [X.]ewerbesteuermessbescheid 2007, jeweils vom 09.07.2009, in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 dahingehend zu ändern, dass eine Teilwertabschreibung von 68.497 € gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, der [X.]rundstücksverkauf vom 28.07.2008 sei nicht repräsentativ und trägt zudem vor, es habe während des Revisionsverfahrens ermitteln können, dass dieser Kaufvertrag am [X.] nicht bekannten [X.]ründen-- rückabgewickelt worden sei.

Die Kläger haben hierauf erwidert, sie hätten nun ebenfalls Ermittlungen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 28.07.2008 angestellt. Der Käufer habe am 09.03.2009 --was in der Kaufpreissammlung verzeichnet [X.] [X.]rundstücke erwerben können, die noch etwas preisgünstiger (11,70 €/m² statt 11,87 €/m²) und zudem für ihn besser geeignet gewesen seien. Daher habe er das am 28.07.2008 erworbene [X.]rundstück an die [X.]emeinde zurückgegeben. Eine Teilfläche des zurückgegebenen [X.]rundstücks habe die [X.]emeinde am 22.12.2009 --ebenfalls in der Kaufpreissammlung enthalten-- zu einem noch niedrigeren Preis (10,93 €/m²) an einen Dritten verkauft. Auch diese Teilfläche sei mit dem [X.]rundstück des [X.] vergleichbar.

Entscheidungsgründe

[X.][X.].

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.] des [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ESt[X.] kann [X.]rund und Boden mit dem Teilwert bewertet werden, wenn dieser auf [X.]rund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten ist. Das [X.] hat in rechts- und verfahrensfehlerhafter Weise verneint, dass der Teilwert des [X.]rundstücks zum 31.12.2007 unter die Anschaffungskosten gesunken war (dazu unten 1.). Hiervon ausgehend hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob die Wertminderung als voraussichtlich dauernd anzusehen war (unten 2.).

1. Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen gesunkenen Teilwert verneint hat, beruhen zum einen auf [X.] und sind zudem in mehrfacher Hinsicht materiell-rechtlich grundlegend fehlerhaft. Dies gilt sowohl für den Ausschluss einer Wertermittlung nach [X.] (dazu unten a) als auch für die vom [X.] vorgenommene Ableitung des [X.] aus den Bodenrichtwerten (unten b).

a) Das [X.] hat mit rechts- und verfahrensfehlerhaften Erwägungen ausgeschlossen, dass im Streitfall eine Wertermittlung nach [X.] in Betracht kommt.

aa) Zum einen hat es die ihm vom [X.] mitgeteilten tatsächlichen Verkaufsfälle in seiner Entscheidung verwertet, obwohl es die Beteiligten weder von dieser Mitteilung des [X.] noch von der vorangegangenen Anfrage beim [X.] informiert hatte. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf [X.]ewährung rechtlichen [X.]ehörs (§ 96 Abs. 2 [X.]O, Art. 103 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes --[X.][X.]--) und damit ein Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 3 [X.]O).

Die Beteiligten haben im Revisionsverfahren Einsicht in diese --und weitere-- Unterlagen genommen, über deren Existenz das [X.] die Beteiligten nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Daraufhin sind die vom [X.] mitgeteilten Werte als solche zwischen den Beteiligten unstreitig geworden (zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Verkaufsvorgang vom 28.07.2008 bei der Wertermittlung berücksichtigt werden darf, siehe unten [X.]). Der [X.] darf diese Werte daher, auch wenn ihre Verwertung durch das [X.] auf [X.] beruht, jedenfalls im Rahmen einer nicht verfahrensabschließenden --hier: zurückverweisenden-- Entscheidung zugrunde legen.

[X.]) Das [X.] hat die beiden Verkaufsfälle der [X.] und 2008 (6,50 €/m² für den Verkauf eines erschließungskostenpflichtigen [X.]rundstücks; 11,87 €/m² für den Verkauf eines erschließungskostenfreien [X.]rundstücks) mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Betriebe der Erwerber seien --im [X.]egensatz zum Betrieb des [X.] in beiden Fällen förderfähig gewesen; darüber hinaus sei in einem Fall das verkaufte [X.]rundstück noch erschließungskostenpflichtig gewesen.

Diese Erwägungen tragen den Ausschluss dieser Verkaufsfälle aus der Teilwertermittlung nicht, da sowohl die für Verkäufe an förderfähige bzw. nicht förderfähige Betriebe geltende Preisdifferenz als auch die Höhe der anfallenden Erschließungskosten bekannt ist. Daher wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die beiden Verkaufspreise auf die für das [X.]rundstück des [X.] geltenden Erschließungs- und Förderverhältnisse umzurechnen. Voraussetzung für die Heranziehung von tatsächlichen Verkaufspreisen ist, dass die verkauften [X.]rundstücke mit dem zu bewertenden [X.]rundstück vergleichbar sind. Dies ist hier der Fall.

(1) Die Förderfähigkeit des Betriebs dürfte bereits kein grundstücksbezogener Umstand sein, sondern zu den "persönlichen Verhältnissen" des Erwerbers gehören, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht bleiben müssen.

(2) Auch der Umstand, dass die Verkaufsfälle jeweils [X.]rundstücke im [X.]ewerbe- und [X.]ndustriegebiet betrafen, während das [X.]rundstück des [X.] im Sondergebiet liegt, steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen.

Nach der tatsächlichen Lage, wie sie am 31.12.2007 gegeben war, bestand auf dem örtlichen [X.]rundstücksmarkt kein Unterschied mehr zwischen dem [X.]ewerbe- und [X.]ndustriegebiet einerseits und dem Sondergebiet andererseits. Beide [X.]ebiete waren zwar in historischer Zeit nach unterschiedlichen [X.]rundsätzen entwickelt worden (subventionierte öffentlich-rechtliche Erschließung einerseits, privatwirtschaftliche Erschließung andererseits), worauf das [X.] tragend abgestellt hat. Diese Historie hatte aber am streitgegenständlichen Bilanzstichtag angesichts des vollständigen Scheiterns des privatwirtschaftlichen Konzepts für das Sondergebiet ihre Bedeutung längst verloren. Für einen [X.]ewerbebetrieb, der sich am 31.12.2007 ansiedeln wollte, kam es nicht darauf an, ob das erforderliche [X.]rundstück im [X.]ewerbe- und [X.]ndustriegebiet oder aber im Sondergebiet belegen war. Beide [X.]ebiete waren voll erschlossen und boten exakt dieselbe Nähe zur Autobahn. Auch der [X.] hat die Bodenrichtwerte einheitlich für alle [X.]ewerbegrundstücke im [X.]emeindegebiet festgelegt und keinen Unterschied zwischen dem [X.]ewerbe- und [X.]ndustriegebiet einerseits und dem Sondergebiet andererseits gemacht.

(3) Die anfallenden Erschließungskosten lassen sich jedenfalls im Streitfall durch einen feststehenden Zuschlag zum Verkaufspreis für ein noch erschließungskostenpflichtiges [X.]rundstück a[X.]ilden.

Der im Streitfall maßgebende örtliche [X.]rundstücksmarkt in der [X.]emeinde [X.] ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass einerseits nur äußerst wenige tatsächliche Verkaufsfälle zu verzeichnen sind, andererseits aber die Markt- und Preisverhältnisse über einen sehr langen Zeitraum weitestgehend unverändert geblieben sind. [X.]n einer derartigen Sondersituation darf und muss der Rahmen, innerhalb dessen solche Verkaufsfälle für die Teilwertermittlung noch herangezogen werden können, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Voraussetzung der Vergleichbarkeit weiter gezogen werden als bei einem funktionierenden, durch zahlreiche Verkaufsfälle, im zeitlichen Verlauf aber auch durch Preisveränderungen gekennzeichneten [X.]rundstücksmarkt.

Der Ausschluss von Verkaufsfällen, deren zeitlicher Abstand zum Bewertungsstichtag wesentlich länger als ein Jahr ist, gilt nur "im Allgemeinen" ([X.]surteil in [X.], 275, Rz 31). Dies schließt es nicht aus, in atypischen Sonderfällen auch Verkäufe mit einem längeren zeitlichen Abstand einzubeziehen (zur --bejahten-- Heranziehung eines drei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegenden Kaufvertrags bei gleichbleibenden Verhältnissen vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 02.07.2004 - [X.][X.] R 55/01, [X.], 492, [X.] 2004, 703).

Dasselbe muss für Verkäufe von [X.]rundstücken gelten, die hinsichtlich einer einzelnen Eigenschaft zwar einen Unterschied zu dem zu bewertenden [X.]rundstück aufweisen, sofern der Einfluss dieses Unterschieds auf den [X.]rundstückswert aufgrund eindeutiger Preisverhältnisse durch einen feststehenden Zu- bzw. Abschlag berücksichtigt werden kann. [X.] man die Heranziehung der tatsächlichen Verkäufe ab, könnte eine Teilwertermittlung nur noch auf Fiktionen gestützt werden, die sich aber --wie Begründung und Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils zeigen-- weit von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entfernen. [X.]n einer solchen Situation können tatsächliche Vergleichspreise zur Bewertung besser geeignet sein als fiktive Erwägungen, selbst wenn der Rahmen dessen, was noch als vergleichbar anzusehen ist, etwas weiter gezogen wird als im Regelfall.

(4) Zudem erliegt das [X.] einem Trugschluss, wenn es meint, die Bodenrichtwerte seien auch unter den Verhältnissen des Streitfalls der Heranziehung der vorliegenden tatsächlichen Verkaufspreise überlegen. Denn die Bodenrichtwerte sind auf der [X.]rundlage der Kaufpreissammlung zu ermitteln (§ 196 Abs. 1 des Baugesetzbuchs --Bau[X.]B--). [X.]n die Kaufpreissammlung gehen aber sämtliche Verträge ein, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem [X.]rundstück gegen Entgelt zu übertragen (§ 195 Abs. 1 Bau[X.]B). Wie das [X.] in seiner Entscheidung selbst ausführt, beruhten sowohl der vom [X.] angegebene Bodenrichtwert zum 31.12.2006 als auch die [X.] hinsichtlich des Erschließungskostenstatus differenzierenden-- Bodenrichtwerte zum 31.12.2008 auf dem Verkauf jeweils eines einzigen [X.]rundstücks, nämlich für den Bodenrichtwert zum 31.12.2006 (7,00 €/m²) auf dem Verkauf vom 24.05.2006 (6,50 €/m²), für den Bodenrichtwert zum 31.12.2008 für erschließungskostenpflichtige [X.]rundstücke (7,00 €/m²) auf dem Verkauf vom 17.11.2008 (7,50 €/m²) und für den Bodenrichtwert zum 31.12.2008 für erschließungskostenfreie [X.]rundstücke (12,00 €/m²) auf dem Verkauf vom 28.07.2008 (11,87 €/m²). Unter den besonderen Verhältnissen des --durch das weitgehende Fehlen tatsächlicher Umsatzakte gekennzeichneten-- Marktes für [X.]ewerbegrundstücke in [X.] entspricht das Heranziehen eines Bodenrichtwerts praktisch dem --vom [X.] gerade abgelehnten-- Heranziehen des einzigen konkreten Verkaufsfalls, auf dem dieser Bodenrichtwert beruht.

cc) Auch die im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöse können mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht vollständig außer [X.] gelassen werden, sondern haben zumindest indizielle Bedeutung (ebenso bereits das im ersten Rechtszug ergangene [X.]surteil in [X.], 275, Rz 49: "lassen möglicherweise eine gewisse Tendenz für die Entwicklung der [X.]rundstückspreise im Sondergebiet erkennen").

Das [X.] hat ausgeführt, die Zwangsversteigerungen seien zum einen deutlich nach dem im Streitfall maßgebenden Bewertungsstichtag vorgenommen worden; zum anderen handele es sich nicht um Veräußerungen im gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr. Beide Erwägungen sind zwar grundsätzlich zutreffend. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls stellt sich die Situation aber anders dar.

(1) Dass der zeitliche Rahmen möglicher Vergleichsverkäufe hier weiter zu ziehen ist als im Regelfall, hat der [X.] bereits unter [X.] (3) dargelegt.

(2) Darüber hinaus ist im Streitfall ausnahmsweise denkbar, dass auch die Zwangsversteigerungen die Verhältnisse auf dem --über viele Jahre nahezu zusammengebrochenen-- örtlichen [X.]rundstücksmarkt geprägt haben. Das vom [X.] für seine gegenteilige Auffassung herangezogene [X.]-Urteil vom 24.11.2005 - [X.][X.] R 11/04 ([X.], 744, unter [X.][X.].3.) betraf einen Sachverhalt, in dem die dortige Klägerin sich sowohl auf normale Verkäufe als auch auf Zwangsversteigerungen von Eigentumswohnungen aus demselben [X.]ebäudekomplex berufen hatte. Der [X.] hat hier zutreffend ausgeführt, soweit sich die Angaben auch auf [X.] bezögen, seien diese nicht im gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr erzielt.

Wenn --wie in dem Fall, über den der [X.][X.]. [X.] zu entscheiden hatte-- sowohl normale Verkäufe als auch im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte Erlöse vorliegen, ist zur Ermittlung des gemeinen Werts allein auf die normalen Verkäufe abzustellen. Dies kann aber im Einzelfall ausnahmsweise anders sein, wenn es auf dem maßgebenden örtlichen [X.]rundstücksmarkt (nahezu) keine Verkäufe im gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr, sondern (nahezu) ausschließlich Zwangsversteigerungen gibt, weil dann die Zwangsversteigerung zum gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr wird. Die zwangsversteigerten [X.]rundstücke weisen schon deshalb eine besonders hohe Vergleichbarkeit zum [X.]rundstück des [X.] auf, weil sie im selben Bebauungsplangebiet belegen sind und teilweise sogar unmittelbar an das vorliegend zu bewertende [X.]rundstück angrenzen.

Zumindest hätte das [X.] --wie die Kläger zutreffend rügen-- aufklären müssen, wie lange die letztlich zwangsversteigerten [X.]rundstücke zuvor erfolglos zum freihändigen Verkauf angeboten worden waren und ob dies insbesondere bereits am Bilanzstichtag 31.12.2007 der Fall gewesen war. Dies hatte der [X.] dem [X.] bereits im Revisionsurteil des ersten [X.] aufgegeben (Urteil in [X.], 275, [X.]), was die Vorinstanz indes nicht berücksichtigt hat.

[X.]) Hinsichtlich des Verkaufs vom 28.07.2008 wird das [X.] im dritten Rechtsgang zu prüfen haben, ob das neue Vorbringen der Beteiligten im Revisionsverfahren zutrifft und was daraus im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Verkaufs folgt. Hätte das [X.] die Beteiligten über die Heranziehung der Kaufpreissammlung informiert, hätten die Beteiligten ihre Einwendungen bzw. ergänzenden [X.]nformationen bereits in das finanzgerichtliche Verfahren einbringen können, so dass diese Fragen nicht ins Revisionsverfahren --das dafür nicht geeignet ist-- verlagert worden wären.

b) Bei der Ableitung des [X.] aus den Bodenrichtwerten sind dem [X.] ebenfalls zahlreiche Rechts- und Verfahrensfehler unterlaufen.

aa) Die --für die vorinstanzliche Entscheidung zentrale-- Auffassung des [X.], im Rahmen der Ableitung des [X.] zum 31.12.2007 aus dem für den 31.12.2006 ermittelten Bodenrichtwert seien die Erschließungskosten nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag anzusetzen, sondern in Höhe derjenigen Kosten, die ein im Zwangsversteigerungsverfahren tätiger [X.]utachter genannt hatte (13 €/m²), ist unzutreffend. Tatsächlich entsprechen die --im Rahmen der Teilwertermittlung anzusetzenden-- üblichen Erschließungskosten für [X.]ewerbegrundstücke im [X.]ebiet der [X.]emeinde [X.] denjenigen Beträgen, die die [X.]emeinde Erwerbern am 31.12.2007 tatsächlich in Rechnung stellte.

(1) Zunächst hat das [X.] dabei den --zwar nicht gemäß § 126 Abs. 5 [X.]O bindenden-- Hinweis des [X.]s aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Revisionsurteil außer [X.] gelassen, das [X.] müsse sich intensiver als bisher mit der Frage auseinandersetzen, ob die [X.]emeinde [X.] mit den von ihr festgelegten Vorzugspreisen den örtlichen Markt für [X.]ewerbegrundstücke beeinflusst habe ([X.]surteil in [X.], 275, [X.] - 43). Das [X.] hat keinerlei Ermittlungen oder Erwägungen zu dieser Frage angestellt. Es hat diesem vom [X.] hervorgehobenen [X.]esichtspunkt vielmehr unberücksichtigt gelassen und den Teilwert des [X.]rundstücks des [X.] so ermittelt, als hätte die [X.]emeinde den örtlichen Markt für [X.]ewerbegrundstücke nicht beeinflusst.

Wäre das [X.] dem Hinweis im zurückverweisenden Revisionsurteil nachgegangen und wäre es dabei --was nach dem Akteninhalt ausgesprochen nahe liegt-- zu dem Ergebnis gekommen, dass die [X.]emeinde mit ihren Angebotspreisen den örtlichen [X.]rundstücksmarkt nicht nur beeinflusst, sondern geradezu beherrscht habe, hätte es die am Stichtag tatsächlich zu zahlenden Erschließungskosten ansetzen müssen, nicht aber fiktive Werte aus einem [X.]utachten, die für das Revisionsgericht im Übrigen nicht nachvollziehbar sind, weil das [X.] das [X.]utachten nicht zu den Akten genommen hat.

(2) Ebenfalls verfahrensfehlerhaft --und von den Klägern zutreffend [X.] ist, dass das [X.] sich lediglich auf das Verkehrswertgutachten für das Flurstück … stützt, das den mit Abstand höchsten --und damit für die Kläger nachteiligsten-- Wert ausweist, die Verkehrswertgutachten für die beiden weiteren zwangsversteigerten Flurstücke aber außer [X.] gelassen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen den klaren [X.]nhalt der Akten; zudem fehlt es für die Heranziehung nur eines der drei dem [X.] vorliegenden [X.]utachten an einer Begründung.

(3) [X.]n materiell-rechtlicher Hinsicht handelt es sich zudem um eine unzulässige Vermischung der --im Revisionsurteil des ersten Rechtszugs ([X.], 275, Rz 32 f.) dargestellten-- Bewertungsverfahren "Bodenrichtwerte mit eventuellen Zu- und Abschlägen" einerseits und "Einzelgutachten" andererseits. Ohnehin hatte sich der [X.]utachter offenbar an den historischen eigenen Kosten des [X.] bei der Erschließung des [X.]ebiets in den Jahren vor 1998 orientiert, die für eine Bewertung zum streitgegenständlichen Stichtag 31.12.2007 von vornherein ohne Relevanz sind.

Ferner hat das [X.] sich für seine Auffassung auf die Höhe der in zwei Wohnbaugebieten anfallenden Erschließungskosten gestützt. Dabei hat es verkannt, dass es im Streitfall um die Bewertung eines [X.]ewerbegrundstücks geht und sich die Märkte für Wohn- und [X.]ewerbegrundstücke --gerade hinsichtlich der [X.] grundlegend voneinander unterscheiden.

Zudem hätte sich das [X.] zumindest damit auseinandersetzen müssen, dass die potenziellen Erwerber in den Zwangsversteigerungsverfahren erkennbar nicht bereit waren, einen Preis zu bieten und zu entrichten, der auch nur annähernd dem vom [X.] herangezogenen [X.]utachtenwert für die Erschließungskosten entsprach.

(4) Schließlich hätte das [X.] angesichts des erkennbar widersprüchlichen [X.]nhalts der Schreiben der [X.]emeinde [X.] aufklären müssen, ob ein [X.]ebrauchtwagenhändler mit dem Betriebskonzept des [X.] nach den Verhältnissen am 31.12.2007 ungeachtet der fehlenden Förderfähigkeit eines solchen Betriebs gleichwohl von der [X.]emeinde ein [X.]rundstück zu den Konditionen für förderfähige Betriebe hätte erwerben können. Die Kläger hatten zu derartigen Verkaufsfällen bzw. Verkaufsangeboten substantiiert vorgetragen; dem hätte das [X.] nachgehen müssen. [X.]n diesem Fall wären für den Straßenanschluss nicht 7,00 €/m², sondern lediglich 2,80 €/m² anzusetzen.

[X.]) Das [X.] hat den [X.] für die Wasserversorgung (1,49 €/m²) um die Vorsteuer (0,10 €/m²) erhöht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem [X.]rundstückserwerber stehe aus diesem Beitrag kein Vorsteuerabzug zu. Dabei hat es indes wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen.

Aus den von der [X.]emeinde [X.] vorgelegten Anlagen … geht hervor, dass die [X.]emeinde auf diesen [X.] die Umsatzsteuer gesondert ausweist (vgl. dazu auch [X.]-Urteil vom 08.10.2008 - V R 61/03, [X.]E 222, 176, [X.] 2009, 321, mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.]). Vor diesem Hintergrund wird das [X.] sich nochmals näher mit der Frage zu befassen haben, auf welcher Rechts- und Tatsachengrundlage es einen Vorsteuerabzug des --grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten-- [X.] bzw. eines im selben [X.]ewerbezweig tätigen [X.]rundstückserwerbers für ausgeschlossen hält.

cc) Die Feststellungen des [X.] zur Höhe des anzusetzenden [X.]s für die Entwässerung sind unzureichend.

Dieser Beitrag lag für nicht förderfähige Betriebe zunächst bei 2,23 € je m² [X.]rundstücksfläche und für förderfähige Betriebe bei 0,89 €/m². Rückwirkend zum 01.10.2007 wurde er durch Ratsbeschluss vom 28.07.2008 auf 0,85 €/m² abgesenkt. Das [X.] hat ausgeführt, der --beitragsrechtlich auf einen Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag zurückwirkende-- Ratsbeschluss sei nicht etwa wertaufhellend, sondern wertbegründend. Damit müsse er für die zum Stichtag vorzunehmende Bewertung außer Betracht bleiben.

Die Einordnung des Ratsbeschlusses als wertbegründende Tatsache ist zwar für sich genommen zutreffend. Das [X.] hätte sich aber nicht mit dieser Erkenntnis begnügen dürfen, sondern ermitteln müssen, aus welchen [X.]ründen der Rat den Beitrag rückwirkend um einen derart erheblichen Betrag abgesenkt hat und ob bereits am Bilanzstichtag hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es zu einer solchen rückwirkenden Absenkung kommen würde. Sollte es derartige Anhaltspunkte gegeben haben, liegt es nahe, dass auch ein potenzieller Erwerber des [X.]rundstücks am Bilanzstichtag in Erwartung des rückwirkenden Ratsbeschlusses nicht mehr den vormaligen erhöhten [X.] entgolten hätte.

[X.]) Hinsichtlich der weiteren vom [X.] herangezogenen Schätzungsparameter (Ansatz der Anschaffungsnebenkosten mit 5 % der Anschaffungskosten; Schätzung der Kosten des Strom- und [X.]asanschlusses auf der [X.]rundlage des von den Klägern eingereichten Privatgutachtens mit zusammen 0,31 €/m²; Schätzung der gebäudeabhängigen zusätzlichen Herstellungsbeiträge für die Entwässerung nach den Angaben der Kläger auf pauschal 1.000 €) ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Auch die Beteiligten haben insoweit keine Einwendungen erhoben.

ee) Danach ergibt sich bei einer Korrektur des Bodenrichtwerts um die Erschließungskosten der Wert des [X.]rundstücks zum 31.12.2007 --jeweils bei Annahme des den Klägern günstigsten bzw. ungünstigsten [X.] wie folgt:

        

        günstigster Fall

        ungünstigster Fall

Bodenrichtwert

7,00 €/m²

7,00 €/m²

Erschließungskosten Straßenausbau

2,80 €/m²

7,00 €/m²

Wasserversorgung

1,49 €/m²

1,59 €/m²

Entwässerung

0,85 €/m²

2,23 €/m²

Strom- und [X.]asanschluss

0,31 €/m²

0,31 €/m²

[X.]esamtpreis je m²

12,45 €/m²

18,13 €/m²

vorläufiger [X.]rundstückswert (bei 10 480 m²)

130.476 €

190.002 €

Nebenkosten (pauschal 5 %)

6.524 €

9.500 €

gebäudeabhängiger Zusatzbeitrag Entwässerung

1.000 €

1.000 €

Teilwert des [X.]rundstücks

138.000 €

200.502 €

Angesichts des [X.] von 255.906 € ergäbe sich im günstigsten Fall eine Teilwertabschreibung um 117.906 € und im ungünstigsten Fall um 55.404 €. Dies gilt allerdings nur, sofern das [X.] auch im dritten Rechtsgang zu der Auffassung kommen sollte, dass eine --grundsätzlich vorrangige-- Wertermittlung nach [X.] im Streitfall ausscheidet.

2. Weil das [X.] bereits einen gesunkenen Teilwert verneint hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gehandelt hat. Die hierfür geltenden rechtlichen Maßgaben hat der [X.] bereits in seinem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil (in [X.], 275, Rz 55 ff.) ausführlich dargestellt.

Aus den bisherigen Feststellungen des [X.] in zwei Rechtsgängen haben sich ausschließlich [X.]esichtspunkte ergeben, die deutlich für eine Dauerhaftigkeit der Wertminderung sprechen. Dies gilt insbesondere für die --die Verhältnisse auf dem örtlichen [X.]rundstücksmarkt nachhaltig prägende-- anhaltend äußerst geringe Nachfrage nach [X.]ewerbegrundstücken, die bereits seit vielen Jahren vollständig und unverändert vorhandene hochsubventionierte [X.]nfrastruktur, die schon in der Vergangenheit nicht zu einer messbaren Nachfrage nach [X.]ewerbegrundstücken geführt hatte, die endgültige Aufgabe des Projekts "Sondergebiet" durch [X.] und die [X.]emeinde und die Zwangsversteigerung mehrerer benachbarter [X.]rundstücke in den Jahren nach dem Stichtag (vgl. zu all diesen [X.]esichtspunkten bereits [X.]surteil in [X.], 275, Rz 65 f.).

Hinzu kommt, dass der [X.] in seinem --den Beteiligten vom [X.] allerdings nicht übermittelten-- Schreiben an das [X.] vom 25.07.2018 mitgeteilt hat, dass die bei späteren Verkäufen erzielten Erlöse ebenfalls im Rahmen der um den Stichtag herum erzielten Verkaufspreise gelegen hätten.

Das [X.] dürfte im dritten Rechtsgang daher nur dann noch zu einer Verneinung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung kommen, wenn es neue, zusätzliche entscheidungserhebliche [X.]esichtspunkte feststellen können sollte, deren [X.]ewicht höher wäre als das der bereits festgestellten Tatsachen, die für die Dauerhaftigkeit der Wertminderung sprechen.

3. Der [X.] verweist die Sache gemäß § 155 Satz 1 [X.]O [X.]. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen [X.] des [X.] zurück.

a) Auch wenn das Wahlrecht des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den --abstrakt vorherbestimmten-- gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]) steht, ist diese Vorschrift verfassungsgemäß (vgl. zur [X.] des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung ausführlich Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerf[X.]-- vom 25.10.1966 - 2 BvR 291/64, 656/64, BVerf[X.]E 20, 336; aus neuerer Zeit ferner BVerf[X.]-Beschluss vom 14.02.2006 - 2 BvR 109/06). Das BVerf[X.] hat hierzu ausgeführt, dasjenige, was Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] allen nichtgerichtlichen Einrichtungen einschließlich der Justizverwaltung verbiete --nämlich auf die Entscheidung eines bestimmten [X.]erichtsverfahrens Einfluss zu nehmen--, sei dem Revisionsgericht gerade aufgetragen. Es sei dazu berufen, die Entscheidungen der [X.]nstanzgerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und ihnen ggf. bindende Rechtsanweisungen zu geben, um die nach menschlichem Ermessen gerechteste Endentscheidung herbeizuführen. Es könne aus vielerlei [X.]ründen --u.a. beim möglichen Anschein einer Voreingenommenheit der [X.] geboten sein, im weiteren Verlauf nicht mehr das [X.]ericht, dessen Entscheidung aufgehoben worden ist, mit der Sache zu befassen. Die Berücksichtigung derartiger [X.]esichtspunkte gehöre zur Rechtsfindung, die dem Rechtsmittelgericht obliege. Allerdings dürfe das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht willkürlich verfahren.

Wird dies beachtet, beanstandet es das BVerf[X.] sogar noch nicht einmal, wenn das Rechtsmittelgericht eine auf § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestützte Entscheidung nicht ausdrücklich begründet (vgl. BVerf[X.]-Beschluss vom 14.02.2006 - 2 BvR 109/06).

b) [X.]leichwohl macht der [X.] --nach Auffassung des [X.]s zu [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen [X.]ebrauch. Um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten, sind besondere sachliche [X.]ründe erforderlich. Allein der Umstand, dass eine vorinstanzliche Entscheidung wegen eines --auch gravierenden-- Verfahrensfehlers aufgehoben werden muss, reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen (zum [X.]anzen vgl. [X.]-Urteile vom 04.09.2002 - X[X.] R 67/00, [X.]E 200, 1, [X.] 2003, 142, unter [X.][X.].3., und vom 09.01.2018 - [X.]X R 34/16, [X.]E 260, 440, [X.] 2018, 582, [X.]). Solche Zweifel können insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung im Hinblick auf ihre eigene Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit des von ihr gewählten Verfahrens durch Zulassung der Revision in besonderer Weise überprüfbar gemacht hat ([X.]surteil vom 19.10.2011 - X R 65/09, [X.]E 235, 304, [X.] 2012, 345, Rz 115).

c) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass dem [X.] nicht allein mehrere gravierende Verfahrensfehler --insbesondere in [X.]estalt von gegenüber den Beteiligten nicht mitgeteilten [X.] vorzuhalten sind, die die Verfahrensrechte vor allem der Kläger --aber auch die des [X.]-- erheblich eingeschränkt haben. Vielmehr befinden sich in den Akten in großer Zahl Schriftsätze sowohl der Beteiligten als auch dritter Personen, in denen auf Telefongespräche mit dem Vorsitzenden Bezug genommen wird. Jedoch ist weder der erforderliche [X.]esprächsvermerk erstellt und zu den Akten genommen worden noch ist die andere Seite über den [X.]nhalt des Telefongesprächs unterrichtet worden.

Richterliche Hinweise, die mündlich oder telefonisch erteilt werden --was grundsätzlich zulässig ist--, müssen nach der Rechtsprechung des BVerf[X.] zum einen vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen [X.]egner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden (zum [X.]anzen BVerf[X.]-Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2018, 3631, Rz 24; vgl. auch Beschluss des [X.] vom 11.04.2013 - [X.] ZB 91/11, [X.] 2014, 266, Rz 23). Verstöße des Richters gegen diese [X.]ebote der Neutralität und Parteiöffentlichkeit werden in der Regel einen [X.]rund für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) darstellen ([X.]/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 42 Rz 25, m.w.N.).

[X.]m [X.]
...

Eine solche Verfahrensführung, bei der es sich nicht um ein einmaliges Versehen handelt, sondern die sich über einen langen Zeitraum erstreckt, widerspricht grundlegenden prozessualen Vorgaben und beteiligtenschützenden [X.]arantien der [X.]O und des [X.][X.].

4. Für das weitere Verfahren weist der [X.] --ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 [X.]O-- auf die folgenden Punkte hin:

a) Die Kläger sind nicht daran gehindert, im dritten Rechtsgang ihren Klageantrag zu erweitern. Der Hinweis des [X.] vom 17.03.2017, die Vorschriften über die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ESt[X.]) stünden einem Klageantrag, der über eine Teilwertabschreibung von 68.497 € hinausgehe, entgegen, war unzutreffend.

aa) [X.]n der ursprünglich eingereichten Bilanz vom 14.05.2009 war eine Teilwertabschreibung von 141.978 € enthalten. Während des [X.] reichten die Kläger am 04.08.2010 eine geänderte Bilanz ein, aus der sich nur noch eine Teilwertabschreibung von 68.497 € ergab. [X.]m Klage- und Revisionsverfahren des ersten [X.] beantragten die Kläger die Vornahme einer Teilwertabschreibung von 98.000 €. Während des zweiten [X.] vertrat das [X.] im Hinweisschreiben an die Kläger vom 17.03.2017 die Auffassung, aufgrund der in § 4 Abs. 2 Satz 2 ESt[X.] angeordneten Einschränkungen sei eine Teilwertabschreibung auf den in der geänderten Bilanz vom 04.08.2010 enthaltenen Betrag von 68.497 € begrenzt. Daraufhin schränkten die Kläger ihren Klageantrag entsprechend ein.

[X.]) Der vom [X.] gegebene Hinweis war unzutreffend, ohne dass der [X.] an dieser Stelle abschließend darüber entscheiden müsste, in welchem Verhältnis die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 ESt[X.] zu den --mit ihr in einer prozessualen Konstellation wie im Streitfall konkurrierenden-- [X.]rundsätzen über die Einschränkung und ggf. Erweiterung von [X.] (vgl. dazu u.a. Beschluss des [X.]roßen [X.]s des [X.] vom 23.10.1989 - [X.]rS 2/87, [X.]E 159, 4, [X.] 1990, 327) steht.

(1) Sollte § 4 Abs. 2 Satz 2 ESt[X.] Vorrang vor den [X.]rundsätzen über die Änderung von [X.] haben, wäre der Hinweis des [X.] schon deshalb unzutreffend gewesen, weil die Bilanzänderung vom 04.08.2010 ihrerseits unzulässig gewesen wäre, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 ESt[X.] nicht vorlagen. Maßgeblich wäre daher die ursprüngliche Bilanz vom 14.05.2009 geblieben, so dass die Kläger nicht gehindert waren, im Klageverfahren eine Teilwertabschreibung bis zum Betrag von 141.978 € zu beantragen.

(2) Sollte die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 ESt[X.] zu den [X.]rundsätzen über die Änderung von [X.] indes in dem Verhältnis stehen, dass sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die letztgenannten [X.]rundsätze durchsetzen, wären die Kläger ohnehin nicht an einer Erweiterung ihres Klageantrags gehindert gewesen.

b) Für die Auffassung des [X.], der Kläger habe beim Erwerb des [X.]rundstücks einen Überpreis gezahlt, der an einer möglichen Teilwertabschreibung nur beschränkt teilnehme, liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.

Schon im Urteil im ersten Rechtsgang (in [X.], 275, Rz 52) hat der [X.] erläutert, dass die [X.]-Rechtsprechung zur Einschränkung der Möglichkeit einer Teilwertabschreibung in Fällen der Zahlung eines Überpreises ([X.]-Urteil vom 07.02.2002 - [X.]V R 87/99, [X.]E 197, 550, [X.] 2002, 294) hier nur dann anwendbar wäre, wenn der Kläger beim Erwerb des [X.]rundstücks im Jahr 1998 bzw. 2000 einen Mehrpreis im Verhältnis zu den damaligen Verkehrswerten der [X.]rundstücke im Sondergebiet gezahlt hätte. Der [X.] hat schon damals ausgeführt, dass für einen derartigen Sachverhalt nichts spreche. Daran hat sich auch im zweiten Rechtsgang nichts geändert. Die seinerzeitigen Preise im Sondergebiet waren vielmehr --nicht allein für den Kläger, sondern für sämtliche [X.]rundstückserwerber im [X.] aufgrund der erwarteten Synergieeffekte im Hinblick auf die Planungen benachbarter [X.]ewerbeansiedlungen mit hoher Kundenfrequenz etwas höher als die im [X.]ewerbe- und [X.]ndustriegebiet. Die vom Kläger begehrte Teilwertabschreibung beruht gerade darauf, dass sich die erwarteten Synergieeffekte nicht realisiert haben.

c) Das [X.] hat zwar sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang eine [X.]esamtfläche des [X.]rundstücks von 10 480 m² festgestellt, woran das Revisionsgericht gebunden ist. [X.]n seinem Hinweisschreiben vom 19.01.2018 hat es aber --aufgrund entsprechender Angaben des [X.]-- die Frage aufgeworfen, ob das [X.]rundstück nicht tatsächlich 10 561 m² groß war. Soweit ersichtlich, sind in der Folgezeit weder die Beteiligten noch das [X.] darauf noch eingegangen. [X.]m dritten Rechtsgang bestünde [X.]elegenheit, dieser --für das [X.] bisher nicht entscheidungserheblichen, nun aber für die Ermittlung der genauen Höhe der Teilwertabschreibung beachtlichen-- Frage nachzugehen.

d) Sollte die Klage ganz oder teilweise Erfolg haben, wird gegenläufig die Zuführung zur [X.]ewerbesteuer-Rückstellung zu mindern sein. Dies haben die Kläger bei ihren bisherigen [X.] übersehen.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 27/19

19.05.2020

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 9. August 2018, Az: 4 K 1750/16, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 563 Abs 1 S 2 ZPO, § 96 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 155 S 1 FGO, § 42 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 9 Abs 2 S 3 BewG 1991, EStG VZ 2007, § 194 BBauG, § 195 BBauG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2020, Az. X R 27/19 (REWIS RS 2020, 3540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3540

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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