Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. 1 StR 435/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 18011

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110116B1STR435.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 435/15

vom
11. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs

hier:
Wiedereinsetzungsgesuch

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 [X.] am 11. Januar 2016
beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2015 auf seine Kos-ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des [X.] vom 30. Juli 2015, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig [X.] hat, ist gegenstandslos.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und begehrt die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revi-sion. Auf seinen Antrag hin war ihm gemäß §
44 Satz
1 [X.] Wiedereinset-zung zu gewähren.
1.
Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger form-
und fristgerecht Re-vision gegen das Urteil des [X.]s vom 18.
Mai 2015 eingelegt. Dieses wurde dem Verteidiger am 26.
Juni 2015 zugestellt. Nachdem bis zum Fristab-lauf am Montag, den 27.
Juli 2015 keine Rechtsmittelbegründung bei dem 1
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[X.] eingegangen war, verwarf dieses die Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] mit Beschluss vom 30.
Juli 2015.
Die Zustellung dieses Beschlusses
an den Verteidiger erfolgte am 6.
August 2015. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte dieser für den [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. In diesem Schriftsatz legte der Verteidiger u.a. dar, dass er am 13.
Juli 2015, also noch während des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist, den Angeklagten darüber unterrichtet hatte, keine Verfahrensbeanstandungen gefunden zu haben und der [X.] nunmehr aufgrund der materiell-rechtlichen Rüge das Urteil überprüfen müsse. Dabei habe er, der Verteidiger, übersehen, entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten und wie es seinem Antrag entsprochen hätte,
das [X.] nicht sogleich mit der Einlegung mit der Verletzung materiellen Rechts [X.] zu haben. Sein Fehler sei ihm erst durch die Zustellung des Verwer-fungsbeschlusses aufgefallen. Den Angeklagten habe er noch am selben Tage davon unterrichtet. Dieser habe ihn mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beauf-tragt.
2.
Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§
45 [X.]) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten [X.] ohne sein Verschulden (§
44 Satz
1 [X.]) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] zu begründen.
Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem [X.] nicht zuzurechnen ([X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
44 Rn.
18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger den Angeklagten unterrichtet hatte, der [X.] habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell-rechtlicher 5
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Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwa-chung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ([X.], Beschluss vom 23.
Februar 1989

4 StR 67/89, [X.]R [X.] §
44 Satz
1 Verhinderung
6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ord-nungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.
3.
Durch die Wiedereinsetzung ist der gemäß §
346 Abs.
1 [X.] erfolgte Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 30.
Juli 2015 gegen-standslos.
Raum Graf Cirener

Radtke Bär
8

Meta

1 StR 435/15

11.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. 1 StR 435/15 (REWIS RS 2016, 18011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18011

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