Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. V ZB 33/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8994

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300616BVZB33.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 33/16
vom

30. Juni 2016

in der Rücküberstellungssache

-
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.], den Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am [X.] 2015 ohne gültige Ausweispapiere in die [X.] ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wies er sich mit einer auf eine andere Person ausgestellten [X.] Identitätskarte aus. Eine Recherche in dem
EURODAC-Register ergab, dass er in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3.
Dezember 2015 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach [X.] bis zum 14.
Januar 2016 angeordnet. Dagegen hat sich der Betroffene mit der Beschwerde gewen-1
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det. In der Beschwerdebegründung vom 21.
Dezember 2015 hat er mitgeteilt, dass er seine Frau mit seinen drei Kindern, von denen eines am 18.
Dezember 2015 geboren sei, in [X.] ausfindig gemacht habe. Daraufhin ist er am 23. Dezember 2015 aus der Haft entlassen worden. Mit der [X.] will er die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen lassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ihre auf die
unterbliebene Unterrichtung der [X.]n Botschaft gestützte Verfahrensrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

a)
Zutreffend ist allerdings im Ausgangspunkt, dass die [X.] [X.] auf den Wunsch des Betroffenen gemäß Art. 36 Abs. 1 b) [X.] über die Inhaftierung unterrichtet werden musste. Dies ist unterblieben. Das Amtsgericht hat vermerkt, dass es seit dem [X.] keine [X.] Botschaft mehr ge-be, was nach den von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Unterlagen unzutref-fend ist. Zur Rechtswidrigkeit der Haft führt ein Verstoß gegen die in Art. 36 Abs. 1 b) [X.] vorgesehene Unterrichtungspflicht nach der neueren Recht-sprechung des Senats jedoch nur dann, wenn das Verfahren bei [X.] Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 -
V [X.], NVwZ 2016, 711 Rn. 12).

b)
Die Rechtsbeschwerde
stützt sich auf die Überlegung, es sei immerhin möglich gewesen, über die [X.] Botschaft den Kontakt zu der Ehefrau 3
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herzustellen; dann hätte sich schon früher ergeben, dass die Rücküberstellung der Familie nach [X.] nicht mehr ohne weiteres in Betracht komme.
Die erfor-derliche Darlegung, dass
bei pflichtgemäßem Verhalten ein anderer Ausgang des Verfahrens zumindest möglich gewesen wäre, lässt sich daraus
nicht ent-nehmen.

aa) Sofern der Botschaft
nur dieselben Erkenntnisquellen wie Polizei und Gericht zur Verfügung
standen, ist auszuschließen, dass infolge ihrer Einschal-tung der Aufenthaltsort der Ehefrau früher -
also noch während der knapp drei-wöchigen Haft -
ermittelt worden wäre. Denn bei der polizeilichen Anhörung nach der Festnahme gab der Betroffene an, seine Ehefrau heiße S.

H.

, sie sei am 1. März 1980 geboren. Er kenne weder ihren Aufenthaltsort noch eine Telefonnummer. In der Anhörung vor dem Amtsgericht gab er an, seine Frau befinde sich vielleicht in [X.]. Über Dokumente, die die Identität seiner Frau betreffen,
oder eine Heiratsurkunde verfügte der Betroffene nicht. Eine Schwangerschaft der Ehefrau erwähnte er nicht. Die [X.] konnte die Ehefrau anhand der Angaben des Betroffenen nicht ermitteln, und das Amtsgericht wertete diese als Schutzbehauptung. Erst als der Verfahrensbe-vollmächtigte des Betroffenen in der Beschwerdebegründung andere Angaben zu dem Namen und Geburtsdatum der Ehefrau machte (nämlich S.

H.

A.

, geboren 18.
August 1980), und eine Adresse in [X.] be-nannte, konnte ein Kontakt hergestellt werden; dabei wurde erstmals bekannt, dass sie soeben ein Kind geboren hatte. Hierzu hat der Betroffene in der Anhö-rung vor dem [X.] erklärt, er habe seine Ehefrau über in [X.] lebende [X.] Bekannte ausfindig gemacht.

bb) Dass die Botschaft über bessere Erkenntnisquellen als Polizei und Gericht verfügte, legt der Betroffene nicht dar. Insbesondere trägt er nicht
vor,
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dass er der Botschaft weitergehende Informationen hätte zukommen lassen, oder
dass die Ehefrau ihrerseits Kontakt zu der Botschaft aufgenommen hatte, dieser also ihr Aufenthaltsort in [X.] und die familiäre Verbindung mit dem Betroffenen bekannt war.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab-gesehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch [X.]

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
1 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 03.02.2016 -
4 T 4442/15 -

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Meta

V ZB 33/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. V ZB 33/16 (REWIS RS 2016, 8994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8994

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1 XIV 168/15

4 T 4442/15

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