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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 324/13
vom
26. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2013 im Verfallsausspruch dahin abgeändert, dass der Verfall von [X.] in Höhe von
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt und zu seinen Lasten in Höhe eines Betrages r-letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Herabsetzung des [X.], denn wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat der Angeklagte aus den abgeurteilten [X.] nach den 1
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1 StGB).
Das weitergehende Rechtsmittel ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
[X.][X.] Schäfer
Mayer Spaniol
2
Meta
26.11.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. 3 StR 324/13 (REWIS RS 2013, 793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 793
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