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PDF anzeigen [X.] vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-klagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren die Dauer des [X.] vor der sich anschließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das [X.] hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeord-net und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderli-che Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei seiner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht an-gezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 [X.] m.w.[X.]). - 3 - Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. [X.]
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13.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 2 StR 487/09 (REWIS RS 2010, 10495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10495
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