Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 5 StR 35/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9265

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5 StR 35/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Februar 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs.
2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist und der [X.] von Freiheitsstrafe entfällt (insoweit § 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachrü-ge gestützte Revision des Angeklagten führt neben einer Nachholung des von der [X.] versehentlich (vgl. [X.]) unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung ledig-lich zu einer Änderung der Anordnung des [X.] der Maßregel (§§
64, 67 Abs. 2 StGB), weil sich das [X.] hinsichtlich seiner Dauer in rechtsfehlerhafter Weise an der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt und nicht an derjenigen zum Halbstrafen-Zeitpunkt ori-entiert hat (vgl. [X.],
Beschluss vom 2. September 2009

5 [X.], [X.]R
StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 17). Angesichts einer 1
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3
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festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren kann die An-ordnung des [X.] eines Teils der Strafe entfallen, weil nach [X.] der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits elf Monate währenden Untersuchungshaft keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe; dies konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007

3 [X.], [X.], 213 f.).

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

[X.] Raum Brause

Schaal Schneider

2
2

Meta

5 StR 35/12

09.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 5 StR 35/12 (REWIS RS 2012, 9265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9265

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