Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 1 StR 292/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2639

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[X.] vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in [X.] angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Dauer des [X.] vor der sich an-schließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechne-ter Teil dieser zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist, der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur The-rapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei fest-gestellt ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1). Das [X.] hat bei seiner Entscheidung die vom [X.] bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. - 3 - Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist ([X.], [X.]. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; [X.]. vom 13. Mai 2009 - 1 [X.] jew. m.w.[X.]). Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. [X.] Elf Jäger [X.]

Meta

1 StR 292/09

07.07.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 1 StR 292/09 (REWIS RS 2009, 2639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2639

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