Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 1 StR 281/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1666

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[X.]in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2000 im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Neben-klägerin, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtetsich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweiseErfolg hat.1. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das gilt insbesondereauch für die Annahme des [X.], der Angeklagte habe heimtückischgehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).- 3 -2. [X.] hat hingegen keinen Bestand. Zu Recht rügt [X.], daß das [X.] eine Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlaß bestand: Nach den Fest-stellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Vergleichverpflichtet, zur Teilabgeltung der Schmerzensgeldansprüche der Geschädig-ten 15.000 DM zu zahlen. Demgemäß wertet die Strafkammer strafmilderndseine Bereitschaft, trotz seiner angespannten finanziellen Situation Schmer-zensgeld an das Opfer zu zahlen. In einem Fall der vorliegenden Art, in dem esum den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäߧ 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wennder Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen,seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil [X.] oder deren Wie-dergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu [X.], 89; 2000, 129). [X.] nahe, daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hier gegebensind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu [X.] dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen [X.] des Angeklagten und der Übernahmevon Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind. Unter [X.] Höhe der gegen den nicht vorbestraften, vermindert schuldfähigen Ange-klagten verhängten Strafe kann der [X.] nicht ausschließen, daß die [X.], wären die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahengewesen, von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Ge-brauch gemacht [X.] -Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinenRechtsfehler auf und bleiben daher aufrechterhalten. Ergänzende Feststellun-gen sind zulässig.Schäfer [X.]Nack Wahl [X.]

Meta

1 StR 281/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 1 StR 281/00 (REWIS RS 2000, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1666

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