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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Der Antrag, dem Nebenkläger für das Revisionsverfahren Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen (§ 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] für diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
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22.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 StR 335/08 (REWIS RS 2008, 2285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2285
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