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PDF anzeigen[X.] vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der Ange-klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger S. 6.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008 zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] Athing [X.]
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 4 StR 299/08 (REWIS RS 2008, 2248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2248
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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