Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 62/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 138

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in der [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet. Wert: 14.084,13 • Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtforderung von 14.084,13 •. 1 Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht am 2. August 2004 einen [X.] und Überweisungsbeschluss erlassen. Darin hat es neben den [X.] auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter anderem 2 - 3 - auch angebliche Ansprüche des Schuldners aus der Unfallrente gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO. 3 Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, mit der er die Unpfändbarkeit der Unfallrente geltend gemacht hat, zurückge-wiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hat das [X.] den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des [X.] bei der Drittschuldnerin erfasst. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde des Gläubigers. Der Schuldner hat für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt. 4 I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur [X.] der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das [X.] lässt offen, ob die Unfallrente des Schuldners in An-wendung des § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar ist. 6 Es hält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits deswegen für unwirksam, weil er insoweit als unzulässiger [X.] erlassen worden sei. 7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 - 4 - Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses am 5. April 2005 ([X.] ZB 15/05, [X.] 2005, 381 = FamRZ 2005, 1083 = NJW-RR 2005, 869) entschieden, dass die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO durch [X.] entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden kann. 9 10 3. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem [X.] die Mög-lichkeit, über die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 850 b Abs. 2 ZPO zu entscheiden. 4. Dem Schuldner war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen (§ 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Dr. [X.] beizuordnen. 11 [X.] [X.] Kessal-Wulf

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2005 - 8 M 1120/04 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 7 T 59/05 -

Meta

VII ZB 62/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 62/05 (REWIS RS 2005, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 138

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