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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS Vom 10. Januar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Januar 2008 hat vorgelegen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Ur-teil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können. [X.] Raum Brause [X.][X.]
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 5 StR 602/07 (REWIS RS 2008, 6237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6237
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