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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat unterstellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßende Verfahrens-verzögerung von etwa zwei Jahren. Dieser hat das [X.] durch einen übermäßig hoch bemessenen Strafabschlag Rechnung getragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2009 hat vorgelegen. [X.] Brause Schaal [X.]König
Meta
07.04.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 5 StR 602/08 (REWIS RS 2009, 4065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4065
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