Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 1 StR 136/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3348

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017B1STR136.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/17

vom
25. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]s
am 25. Oktober
2017
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere
als Wirtschaftsstrafkammer zuständige
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

u-erhinterziehung in 12

Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es in die erste [X.] die durch Urteil des [X.] vom 5. Februar 2007 verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einbezogen hatte. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Drei Monate dieser Gesamtstrafe hat es für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung 1
-
3
-
formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].

1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Kompensationsentscheidung des sorgfältig begründeten Urteils versa-gen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen. Jedoch hält die
Begründung, mit welcher das [X.] von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß §
55 StGB abgesehen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und [X.] an das Tatgericht ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Be-schlüsse
vom 20.
Dezember
2011

3 StR 374/11, [X.], 106
mwN und
vom 10. Januar 2017

3 StR 497/16, [X.], 169; [X.], StGB, 64. Aufl., §
55 Rn.
37). Danach hätte das [X.] seiner Prüfung die [X.] am 29.
Juli
2013
zugrunde legen müssen. Zu diesem Zeit-punkt war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]
vom 5.
Februar 2007
aber noch nicht vollständig erledigt und deshalb gemäß §
55 StGB gesamtstrafenfähig.
2. Da der Angeklagte hierdurch beschwert sein kann, ist über die Ge-samtstrafenbildung nochmals zu befinden. Dabei ist das Verschlechterungsver-bot des §
358 Abs. 2 [X.] in den Blick zu nehmen. Im Einzelnen gilt:
Sollte nach dem Urteil des [X.] vom 5. Februar 2007 bis zur Rechtskraft am 8. Oktober 2007 keine Verhandlung zur Sache mehr erfolgt sein, wäre eine erste Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Beihilfe 2
3
4
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4
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zur Umsatzsteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 durch D.

(Einzelfreiheitsstrafen von fünf und sechs Monaten) unter Ein-beziehung der Strafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] zu bilden. Wegen der Zäsurwirkung dieser Vorverurteilung wäre aus den übrigen Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.
Hierbei wäre

wie es das [X.] in dem angefochtenen Urteil [X.] gehandhabt hat

zu berücksichtigen, dass die im ersten Rechtsgang als einheitliche Handlung beurteilte Tat nunmehr als Mehrheit zweier selbstän-diger Handlungen bewertet worden ist. Dementsprechend sind hierfür zwei Ein-zelstrafen festgesetzt worden. Diese durften wegen des Verbots der [X.] jeweils ihrer Höhe nach die Einzelstrafe des ersten Urteils nicht übersteigen, jede der neuen Einzelstrafen durfte aber die Höhe der ursprüngli-chen [X.] erreichen. Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden,
als jene Einzelstrafe des ersten Urteils ([X.], Urteile vom 13. Oktober 1953

1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959

2 [X.], [X.]St 14, 5, 7 f.; jeweils unter Hinweis auf [X.], 236, 241; [X.], Urteil vom 21. Mai 1991

4 StR 144/91, [X.]R [X.] § 358 Abs. 2 Nachteil 5; KK-[X.]/Paul,
7.
Aufl., § 331 Rn. 2a; Meyer-Goßner
in Meyer-Goßner/[X.], [X.], 60. Aufl., § 331 Rn.
18), weswegen gegebe-nenfalls eine Erhöhung der [X.] schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer [X.] geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1959

2 [X.], [X.]St 14, 5, 8; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Mai 1991

4 StR 144/91, [X.]R [X.] § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
Beide Gesamtstrafen dürften in der Summe nicht mehr betragen als die Summe aus der nun aufgehobenen Gesamtstrafe und der rechtsfehlerhaft nicht einbezogenen anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe.
6
7
-
5
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3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung ein-getretenen überlangen Verfahrensdauer erfasst (vgl. nur [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2013

1 StR 234/12, [X.], 150, 151).
Raum Jäger

Bellay

Cirener Radtke
8

Meta

1 StR 136/17

25.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 1 StR 136/17 (REWIS RS 2017, 3348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 RVs 28/17 (Oberlandesgericht Hamm)


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1 StR 136/17

3 StR 374/11

3 StR 497/16

1 StR 234/12

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