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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2003 (2 BvR 383/03). Parteienfinanzierung; hier: Selbstablehnung des Richters Jentsch (§ 19 Abs. 3 BVerfGG)
[X.]
- 2 BvR 383/03 -
der [X.]...,
gegen a) | den Beschluss des [X.] vom 4. Februar 2003 - BVerwG 6 [X.] -, |
b) | das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 - OVG 3 B 2.01 -, |
c) | mittelbar: § 19 Abs. 4 Satz 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 ([X.]149) |
hier: | Dienstliche Äußerung des [X.]s [X.] vom 19. März 2003 gemäß § 19 Abs. 3 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
[X.],
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 18. Juni 2003 beschlossen:
Die Selbstablehnung des [X.]s [X.] wird für begründet erklärt.
1. Die Beschwerdeführerin erstrebte im Ausgangsverfahren die Verpflichtung der [X.], bei der Festsetzung der staatlichen [X.]enfinanzierung für das [X.] auch diejenigen Zuwendungen zu berücksichtigen, die die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 erhalten hat.
a) Mit Schreiben vom 4. Januar 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel der [X.]enfinanzierung für das [X.] und reichte am 30. September 1999 den Rechenschaftsbericht für das [X.] ein. Mit Bescheid vom 24. November 1999 setzte der Präsident des [X.] die auf die Beschwerdeführerin entfallenden staatlichen Mittel für das [X.] vorbehaltlich der noch nicht vorgelegten Rechenschaftsberichte der anderen anspruchsberechtigten [X.]en auf 76.594.112,55 DM fest und überwies ihr nach Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen einen Betrag von 17.741.168,14 DM. Am 30. Dezember 1999 reichte die Beschwerdeführerin einen um bislang nicht berücksichtigte Mittelzuflüsse in Höhe von rund 2,4 Mio. DM korrigierten Rechenschaftsbericht für das [X.] ein.
Am 14. Januar 2000 wurde bekannt, dass der [X.] der Beschwerdeführerin Ende 1983 ein Guthaben von 20,8 Mio. DM in die [X.] transferiert hatte. Bei der Anlage dieses Betrages auf dort geführte Treuhandkonten soll u.a. Herr [X.], der damalige Generalsekretär und spätere Vorsitzende des [X.] der Beschwerdeführerin, beteiligt gewesen sein. 1993 wurden die Gelder in die Stiftung "Zaunkönig" in Liechtenstein eingebracht, von wo aus sie bzw. die Erträge daraus in den Folgejahren an den [X.] zurückflossen, wo sie zum Teil wahrheitswidrig als sonstige Einnahmen oder "Vermächtnisse von jüdischen Mitbürgern" verbucht oder für [X.] sowie sonstige Anschaffungen und Aktivitäten verbraucht wurden. Der im [X.] hiervon noch vorhandene Vermögensbestand des [X.] [X.] in Höhe von rund 18 Mio. DM war weder in dem Rechenschaftsbericht vom 30. September 1999 noch in der korrigierten Version vom 30. Dezember 1999 ausgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 berichtigte die Beschwerdeführerin den Rechenschaftsbericht für das [X.] um ein Reinvermögen ihres [X.] in Höhe von rund 18,2 Mio. DM.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 setzte der Präsident des [X.] die staatlichen Mittel für die Beschwerdeführerin endgültig auf 35.246.225,13 DM fest und verweigerte die Berücksichtigung weiterer Zuwendungen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bis zum 31. Dezember 1999 keinen inhaltlich richtigen Rechenschaftsbericht für das [X.] eingereicht. Den Unterschiedsbetrag zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung in Höhe von rund 36 Mio. [X.]forderte der Präsident des [X.] von der Beschwerdeführerin zurück. Die ihr verweigerten Mittel wurden durch weitere Bescheide vom 14. Februar 2000 auf die sonstigen dem Grunde nach anspruchsberechtigten [X.]en bei der Festsetzung der auf sie entfallenden staatlichen Mittel verteilt.
b) Mit ihrer Klage begehrte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verpflichtung der [X.], die Mittel der staatlichen [X.]enfinanzierung für das [X.] zu ihren Gunsten um 41.034.825,23 DM zu erhöhen und die gegenüber den anderen [X.]en ergangenen Bescheide entsprechend zu kürzen. Das [X.] gab der Klage statt; es war der Ansicht, dass einer [X.], die einen in förmlicher Hinsicht ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht vorgelegt habe, der Anspruch auf ungekürzte [X.]enfinanzierung zustehe (Urteil vom 31. Januar 2001, NJW 2001, S. 1367). Auf die Berufung der [X.] wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2896) ab. Es folgte der Auffassung des Präsidenten des [X.], dass der von der Beschwerdeführerin für das [X.] fristgerecht vorgelegte Rechenschaftsbericht unrichtig gewesen sei, weil das ins Ausland verbrachte Vermögen des [X.] in Höhe von rund 18,2 Mio. DM nicht aufgeführt gewesen sei; daher habe der Rechenschaftsbericht nicht den Vorschriften des Fünften Abschnitts des [X.]es entsprochen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das [X.] mit Beschluss vom 4. Februar 2003 (NJW 2003, S. 1135) zurück.
c) Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde zunächst gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin erhoben und diese sodann auf den Beschluss des [X.] erstreckt. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 GG und wendet sich mittelbar gegen § 19 Abs. 4 Satz 3 [X.], den sie für verfassungswidrig hält.
2. Der [X.] [X.] hat unter dem 19. März 2003 die folgende dienstliche Äußerung abgegeben:
Gemäß § 19 Abs. 3 [X.] gebe ich dem [X.] hiermit Kenntnis von Umständen, die nach meiner Überzeugung die Besorgnis meiner Befangenheit begründen können.
1. Die Regelung des § 19 Abs. 3 [X.] setzt nicht voraus, dass sich der [X.] selbst für befangen hält; es genügt, dass Umstände vorliegen, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (stRspr; zuletzt [X.] 102, 192 <194>).
2. Derartige Umstände ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:
Die [X.]hristlich Demokratische Union verfolgt mit ihrer Verfassungsbeschwerde Ansprüche aus der staatlichen [X.]enfinanzierung. Der Bundestagspräsident verweigert ihr Zahlungen wegen Unvollständigkeiten bei der Rechenschaftslegung. Diese Unvollständigkeiten sollen in der Nichtdeklarierung von Geldern liegen, die auf geheim gehaltene Auslandskonten verbracht wurden. An der Verbringung dieser Gelder soll Herr [X.], der seinerzeitige [X.] Generalsekretär und spätere Landesvorsitzende der [X.]DU, beteiligt gewesen sein.
[X.] übt, auch mit meinem Einverständnis, seit Mai 1999 seinen Beruf als Rechtsanwalt in der von [X.] begründeten Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Wiesbaden aus. Der Name der Rechtsanwaltspraxis lautet seitdem: J., [X.], [X.], [X.] - Anwaltskanzlei und Notar. Auf Briefbögen und Vollmachtsformularen der Praxis ist meinem Namen folgender Zusatz zugeordnet: Zulassungen ruhen gemäß § 104 [X.].
Die in dem Rechtsstreit der [X.]hristlich Demokratischen Union mit dem Bundestagspräsidenten streitige Rechtsfrage, ob die Behandlung der [X.] durch die [X.]DU zu finanziellen Nachteilen der [X.] bei der staatlichen [X.]enfinanzierung führt, kann möglicherweise Auswirkungen auf die (nicht nur rechtliche) Bewertung von [X.] Verhalten im Umgang mit dem [X.]vermögen haben.
Ich kann nicht ausschließen, dass meine Beteiligung an diesem Verfahren zu der Befürchtung führen könnte, meine Einstellung würde durch die Verbindung zu [X.] beeinflusst.
3. Der Beschwerdeführerin wurde die dienstliche Äußerung übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Bei der dienstlichen Äußerung des [X.]s [X.] handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 [X.]. Diese Regelung setzt nicht voraus, dass der [X.] sich selbst für befangen hält. Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorg-
nis der Befangenheit zu treffen (vgl. [X.] 88, 1 <3>; 88, 17 <22>; 98, 134 <137>; 101, 46 <50>; 102, 192 <194>). Die mitgeteilten Umstände geben zu einer Senatsentscheidung gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 [X.] über die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.] Anlass.
2. Der von dem [X.] [X.] mit dienstlicher Äußerung vom 19. März 2003 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Er enthält hinreichende Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des [X.]s [X.] auszulösen.
a) Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s des [X.]s nach § 19 [X.] setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 88, 17 <22 f.>; 99, 51 <56>; 101, 46 <50 f.>; 102, 192 <195>).
Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] kann nicht aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 [X.] nicht zum Ausschluss von der Ausübung des [X.]amts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe dennoch ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Daher können erst Umstände, die über die in § 18 Abs. 2 und 3 [X.] genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. [X.] 88, 17 <23>; 102, 192 <195>).
b) Die Tatsache, dass [X.] in der von [X.] [X.] begründeten Rechtsanwaltskanzlei mit dessen Einverständnis unter den in der dienstlichen Äußerung mitgeteilten Bedingungen seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübt, ist geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des [X.]s [X.] in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren zu begründen.
Zwar ist nach § 18 Abs. 2 [X.] ein [X.] des [X.]s nicht mit der Folge eines Ausschlusses von der Ausübung seines [X.]amts am Verfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] "beteiligt", wenn er "aufgrund ... seines Berufs ... oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist". Die Beziehung des [X.]s [X.] zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde geht jedoch über eine solche allgemeine, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende "Beteiligung" hinaus.
[X.] hat zwar nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Finanzgebarens der [X.]n [X.]DU zum Gegenstand; vielmehr geht es um die Anforderungen an einen Rechenschaftsbericht, der die Voraussetzungen für die Festsetzung der staatlichen [X.]enfinanzierung erfüllt. Die dabei in Rede stehende Fehlerhaftigkeit des Rechenschaftsberichts der [X.]DU für das [X.] beruht aber auf den umstrittenen finanziellen Transaktionen der [X.]DU des [X.] in einem [X.]raum, in dem [X.] Generalsekretär und später Landesvorsitzender der [X.]n [X.]DU war; während seiner Amtszeit soll das nicht deklarierte Vermögen der [X.]DU ins Ausland transferiert worden sein. Hinzu kommt, dass er selbst hieran sogar beteiligt gewesen sein soll. Die behauptete Verstrickung von Herrn [X.] in die Vorgänge um die "Schwarzen Kassen" der [X.]n [X.]DU steht deshalb in einem wesentlich engeren Zusammenhang zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens als seinerzeit zum abstrakten Normenkontrollverfahren betreffend die Wahlprüfung in [X.] (vgl. [X.] 102, 192 und [X.] 103, 111): Dort ging es allein um die Verfassungsgemäßheit der personellen Zusammensetzung des [X.]n Wahlprüfungsgerichts sowie um die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ihm vorgegebenen Prüfungsmaßstabs und der sofortigen Rechtskraft seiner Urteile (vgl. [X.] 102, 192 <196>); das Finanzgebaren der [X.]DU [X.] war als Sachverhalt nicht einmal mittelbar Gegenstand des Verfahrens. Für die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechte hat es hingegen maßgebliche Bedeutung, weil es den entscheidungserheblichen Rechenschaftsbericht für das [X.] unstreitig inhaltlich beeinflusst hat.
Dieser Unterschied führt auch zu einem größeren Gewicht des möglichen Interesses von [X.] [X.] am Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten. Der Senat hat im Fall der Wahlprüfung in [X.] ausgeführt, dass [X.] der Sache nach als rehabilitiert erscheinen könnte, wenn der zur Prüfung gestellte Grund für eine Ungültigkeit der Wahl und die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts für verfassungswidrig erklärt würden; ein derartiger Ausgang des Verfahrens wäre geeignet, das Ansehen sowie den wirtschaftlichen Wert der Rechtsanwaltskanzlei zu steigern und daher die ökonomischen Interessen des [X.]s [X.] vornehmlich für die [X.] nach seinem Ausscheiden als Bundesverfassungsrichter zu berühren; solche möglichen mittelbaren Folgewirkungen einer anstehenden Entscheidung rechtfertigten aber - bei einer vernünftigen Würdigung aus dem maßgeblichen Blickwinkel der in einem abstrakten Normenkontrollverfahren beteiligten Staatsorgane - nicht die Besorgnis, der [X.] [X.] sei in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens befangen (vgl. [X.] 102, 192 <196>).
Dies ist nunmehr im Hinblick auf die Nähe von Herrn [X.] zu den umstrittenen Finanzaktionen der [X.]n [X.]DU, dem hieraus resultierenden Fehler im Rechenschaftsbericht für das [X.] und der nachfolgenden, auf diesen Fehler gestützten und mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Versagung von staatlichen Geldern der [X.]enfinanzierung anders zu bewerten. Der Ausgang des Verfahrens über die Gewährung dieser finanziellen Mittel könnte möglicherweise für Herrn [X.] weitere Verfahren nach sich ziehen, in denen es um die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens beim Umgang mit dem [X.]vermögen und eine mögliche Haftung hierfür geht. Dies könnte Auswirkungen auf die von [X.] [X.] begründete Anwaltskanzlei haben.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass [X.] des [X.]s über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. [X.] 35, 171 <173 f.> und abweichende Meinung S. 175 ff.; 73, 330 <335 f.>). Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht hinreichender Anlass, wegen der Verbindung mit Herrn [X.] in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei an der Unvoreingenommenheit des [X.]s [X.] zu zweifeln.
[X.] | [X.] | |
Broß | Osterloh | Di Fabio |
Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Meta
18.06.2003
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 2 BvR 383/03 (REWIS RS 2003, 2673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2673 BVerfGE 108, 122-129 REWIS RS 2003, 2673 BVerfGE 111, 109-115 REWIS RS 2003, 2673 BVerfGE 111, 54-109 REWIS RS 2003, 2673
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvF 1/00 (Bundesverfassungsgericht)
Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters
2 BvR 383/03 (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
2 BvC 46/16 (Bundesverfassungsgericht)
Richterablehnung
1 BvR 539/96 (Bundesverfassungsgericht)
Selbstablehnung des Vizepräsidenten
2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 (Bundesverfassungsgericht)
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