Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. 3 StR 11/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1893

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom15. August 2002in der Strafsachegegenwegen strafbarer Werbung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf derstrafbaren Werbung beschränkt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2001 wird verworfen.3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe freige-sprochen wurde; insoweit wird er wegen eines [X.] der strafbaren Werbung [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen.4. [X.] wird dahin klargestellt, daß der Angeklagteder strafbaren Werbung in sechs Fällen schuldig ist.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.].Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung in [X.] (I[X.] 2 bis 6) sowie wegen Betrugs in zwei Fällen (I[X.] 7 und 8) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt und ihn vom Vorwurf strafbarer Werbung im Fall I[X.] 1 freige-sprochen.[X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.]s ist der Angeklagte seitJahren in der [X.] selbständig tätig. Er organisierte [X.] mit Verkaufsveranstaltungen, die er entweder auf eigene Rechnungdurchführte oder an andere Unternehmen gegen Entgelt abgab. Seine Kundenwarb er mit selbst verfaßten Schreiben, von denen er pro Busreise [X.] Stück versandte. Die bevorzugte Zielgruppe dieser [X.] aus älteren und nicht berufstätigen Personen.Um die tatsächliche Herkunft der [X.] und seine [X.] hierfür zu verschleiern, verwendete der Angeklagte wechselnde Phanta-sienamen und gab unterschiedliche Orte als Absender an. Zudem beauftragteer Ende 1998 einen früheren Mitangeklagten als "Strohmann", der für ihn unterdem Namen einer angeblichen Firma Postfächer anmietete. Diese wurden inder Folgezeit auf den [X.] des Angeklagten als Zustellanschrift fürdie dort verwendeten Scheinfirmierungen genannt. Damit erreichte der Ange-klagte, daß es den Empfängern der Schreiben fast unmöglich wurde, den [X.] und tatsächlichen Reiseveranstalter festzustellen, und daß sich Abmah-nungen der Verbraucherschutzverbände an nicht existente Firmen und [X.] richteten.Im Fall I[X.] 1 verfaßte der Angeklagte [X.] für eine [X.] zum Preis von 19,90 DM mit der Überschrift "[X.] geknackt - Voucher- 5 -für Herrn/ Frau .....", wobei er den jeweiligen Namen der Empfänger einfügte. [X.] gab er wahrheitswidrig an, der Empfänger habe bei einer Verlosung unter99 Preisen einen "Topgewinn" erzielt und den "[X.]" im Wert von 500 [X.], wobei er den Gewinn auf der Tagesfahrt überreicht bekomme. [X.] war für alle etwa 1.500 angeschriebenen Adressaten gleich. Entgegen [X.] hatte eine Verlosung nicht stattgefunden, vielmehr erhielten [X.] einen Reisegutschein im Wert von 500 DM, der aber nur beider Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten eingelöst wer-den konnte.Im Fall I[X.] 2 versandte der Angeklagte ein entsprechendes Werbeschrei-ben, versprach jedoch zusätzlich jedem Reisegast "- im Fahrpreis enthalten -ein leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü, welches man einfach mitnehmenmuß". Die Teilnehmer erhielten neben den Kleingeschenken wiederum einenReisegutschein wie im Fall I[X.] 1 und anstelle des "leckeren, reichhaltigen Mit-tagsmenüs" eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.In den Fällen I[X.] 3 bis 6 änderte der Angeklagte die [X.] da-hin ab, daß er anstelle des Gewinns eines "Voucher" vorspiegelte, man [X.] den wiederum namentlich angesprochenen Empfänger einen Lotteriescheinausgefüllt, fünf "Richtige" getroffen und werde den Gewinn von 483,10 DM (I[X.]3, 4), 452,66 DM (I[X.] 5) und 621,74 DM (I[X.] 6) auf der Tagesfahrt in [X.]. Daneben wurde neben kleineren Geschenken ein im Reisepreis von 19,50DM enthaltenes "leckeres, schmackhaftes Mittagessen" versprochen. [X.] versprochenen Gewinns von rund 500 DM wurden den Reisegästen ledig-lich kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine [X.] im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens erhieltensie wiederum nur eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. In [X.] I[X.] 4 bis 6 hatte der Angeklagte auf die Buchung von Teilnehmern hin- 6 -eine "Platzbestätigung" übersandt, die auf der Rückseite kleingedruckte Ge-schäftsbedingungen enthielt, deren Umfang bei der Wiedergabe im Urteil überfünf Schreibmaschinenseiten umfaßt. Unter Nr. 8. b.) ist die Klausel enthalten:"Die Mindestteilnehmerzahl an einer Verlosung/Gewinnspiel/Spielgemeinschaftauf einer Tagesfahrt beträgt 250 Reiseteilnehmer, Bargeldpreise (Lotto, Lotte-rie) werden ggf. gesplittet."2. Das [X.] hat die unzutreffenden Angaben zum Mittagessen inden Fällen I[X.] 2 bis 6 als strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG gewertet,während es in dem unwahren Versprechen eines Gewinns keine auf die ange-botene Leistung einer Tagesfahrt bezogene unwahre Angabe über geschäftli-che Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat. Daher hat es [X.] im Fall I[X.] 1, in dem kein Mittagessen angeboten war, freigespro-chen und in den Fällen I[X.] 2 bis 6 die Ankündigung eines Gewinnes nicht demabgeurteilten [X.] zugrunde gelegt. Unter [X.]. I[X.] 7 und 8 hat das[X.] den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen durch die Einrich-tung und den Betrieb von zwei 0190-Telefon-Servicenummern verurteilt, unterdenen er Informationen angeboten, aber nicht erteilt habe. Bei der Strafzumes-sung hat das [X.] in allen Fällen "zu Gunsten" des Angeklagten [X.] eines - allerdings vermeidbaren - Verbotsirrtums nach § 17StGB angenommen und die Strafrahmen nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGBgemildert.Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge da-gegen, daß das Versprechen eines Gewinnes der Verurteilung wegen strafba-rer Werbung nicht zugrunde gelegt und der Angeklagte im Fall I[X.] 1 daher frei-gesprochen worden ist. Ferner beanstandet sie die Strafmilderung nach § 17StGB.- 7 -Der Angeklagte macht mit der Sachrüge geltend, die Feststellung des[X.]s, er habe entsprechend seiner Absicht in den Fällen I[X.] 7 und 8 [X.] keine Informationen von Wert zukommen lassen, sei nicht belegt. [X.] hat er ferner eine Aufklärungsrüge erhoben.Der [X.] hat das Verfahren unter Ausscheidung des Vorwurfs des [X.] auf den Tatbestand der strafbaren Werbung beschränkt. Auf die [X.] Staatsanwaltschaft hat er den Freispruch im Fall I[X.] 1 aufgehoben und auchinsoweit auf ein Vergehen der strafbaren Werbung durcherkannt, sowie dengesamten Strafausspruch aufgehoben. Die Revision des Angeklagten, die nachder Verfahrensbeschränkung nur noch die strafbare Werbung betrifft, hat erverworfen.I[X.] Strafbare [X.] Die Annahme einer strafbaren Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG in [X.] I[X.] 2 bis 6 hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat in [X.], die Reisegäste erhielten ein "leckeres, reichhaltiges Mittagsme-nü", bzw. ein "leckeres, schmackhaftes Mittagessen", obgleich sie lediglich eineverschlossene Konservendose mit einer Suppe oder mit Brechbohnen zum Mit-nehmen ausgehändigt bekommen sollten, mit Recht eine wissentlich unwahre,zur Irreführung geeignete Angabe gesehen, die auch die übrigen tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UWG erfüllt. Dies bedarf keiner näherenBegründung.2. Dagegen kann dem [X.] nicht gefolgt werden, soweit es [X.] eines Gewinns keine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im- 8 -Sinne des § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat, die den Anschein eines besondersgünstigen Angebots hervorruft.a) Die Angaben zu den versprochenen Gewinnen sind wissentlich un-wahr. Für das falsche Versprechen der Auszahlung eines größeren Bargeldge-winnes in den Fällen I[X.] 3 bis 6 hat die [X.] die Unwahrheit ohneRechtsfehler selbst festgestellt. Dabei hat sie zutreffend dargelegt, daß die nichtauf dem [X.] selbst, sondern nur auf der erst später nach der Bu-chung einer Reise zugesandten "Platzbestätigung" enthaltene Klausel 8. b.) der"Geschäftsbedingungen" dieser Annahme nicht entgegensteht. Denn abgese-hen davon, daß es sich um eine Passage eines längeren, sehr klein gedrucktenTextes handelte, der sich weitgehend nicht auf die Verhältnisse einer Tages-fahrt bezog, konnte diese nachträgliche Einschränkung die Unwahrheit der An-gabe im [X.] nicht mehr beseitigen (vgl. [X.], 1429 f.).Unwahr sind entgegen der Annahme des [X.]s aber auch [X.] über den Gewinn eines "Voucher" im Wert von 500 DM in [X.] I[X.] 1 und 2, denn bei den tatsächlich ausgegebenen Gutscheinen, die [X.] Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten hätten in [X.] gegeben werden können, handelte es sich weder um einen Gewinn, nochtatsächlich um einen "Voucher".Das [X.] hat insoweit festgestellt, daß ein "Voucher" ein Touri-stik-Gutschein für in voraus bezahlte Leistungen ist. Ein derartiger Gutscheinwird nach der (vollständigen) Bezahlung einer bestimmten touristischenDienstleistung, etwa eines Hotelaufenthalts oder einer Reise, ausgehändigt undberechtigt den Inhaber zur Inanspruchnahme dieser Leistung, ohne daß er [X.] weitere Aufzahlungen zu erbringen hätte. Dagegen konnte hier ein Reise-teilnehmer für den "Reisegutschein" allein keine touristische Dienstleistung er-- 9 -halten, sondern mußte vielmehr erst eine Auslandsreise beim Angeklagten bu-chen, also eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingehen, um dann auf [X.] diesen Gutschein angerechnet zu bekommen.Es kommt hinzu, daß durch die unwahre Angabe "Topgewinn" [X.] der Eindruck vermittelt wird, er sei ein gegenüber den anderen [X.] einer Verlosung herausgehobener "Glückspilz", was ihn in besondererWeise veranlassen kann und soll, die angebotene Tagesfahrt zu buchen, um inden Genuß des Gewinnes kommen zu können (vgl. zur Befriedigung ideellerBedürfnisse des Abnehmers [X.], 221). Zudem wird hierdurchauch in wirtschaftlicher Hinsicht ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht.Denn ein Interessent wird den tatsächlichen Wert eines solchen Gutscheinshöher bewerten, wenn er davon ausgehen kann, allein er - unter einer größerenAnzahl von Teilnehmern - erhalte diese Vergünstigung. [X.] er dagegen, daßin Wirklichkeit jeder Teilnehmer diesen Rabatt erhält, läge für ihn der [X.], es handle sich in Wahrheit nicht um einen echten Gewinn, sondern ledig-lich um einen Scheinrabatt auf eine zuvor entsprechend verteuerte Leistung.b) Die unwahren Angaben sind auch zur Irreführung geeignet. Dies istbei jeder Angabe der Fall, die einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der [X.] Werbung angesprochenen Verkehrskreise veranlassen kann, sie für wahrzu halten und dadurch getäuscht zu werden; dabei genügt - ebenso wie bei § [X.] - die Gefahr einer Irreführung ([X.] 1954, 299, 300; [X.] zum UWG, 1992 § 3 Rdn. 34 m. w. N.). Die näheren [X.] den persönlich adressierten [X.] über die Verlosungen und Lot-terieteilnahmen sowie zur Höhe des Gewinns ("krumme" Beträge wie z. B.462,66 DM) und zur Auszahlung ("garantiert in bar", "darauf unser Wort") [X.] jedenfalls die hier bevorzugt angesprochenen älteren und nicht mehrberufstätigen Personen zu täuschen.- 10 -c) Die unwahren Angaben betreffen auch geschäftliche Verhältnisse. [X.] den §§ 3 und 4 UWG identisch verwendete Begriff der geschäftlichen [X.] ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt alle mit dem [X.] unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehenden [X.] persönliche Verhältnisse des Werbenden ohne Verbindung mit [X.] des Betriebs u. ä. werden nicht erfaßt ([X.]St 36, 389, 392 m. w. N.).Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß Angaben zu Leistungen, die [X.] anlocken sollen, die angebotene Werbefahrt zu buchen, auf [X.] Verhältnisse bezogen sind. Denn das Versprechen des Gewinns istmaßgeblich für dessen Einschätzung, ob sich die Reise lohnt oder nicht, [X.] auch für seine Entscheidung, diese zu buchen.d) Die Angaben zu den angeblichen Gewinnen stehen entgegen [X.] des [X.]s auch in Zusammenhang mit der Leistung, für diegeworben wird, wie das schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 UWG erfor-derlich ist, wonach die unwahren, zur Irreführung geeigneten Angaben in [X.] gemacht worden sein müssen, den Anschein eines besonders günsti-gen Angebots hervorzurufen (vgl. [X.] in Großkommentar zum UWG, 1992 § 4Rdn. [X.] ist dieser Zusammenhang in der Rechtsprechung für [X.] worden, in denen Passanten mit schwindelhaften Anpreisungen ("[X.] bekommt 10 DM in bar" [X.], [X.] 1964, 1028; Verlosung [X.] [X.], WRP 1963, 176 f.) von der [X.] gelockt wurden. Der [X.] kann offen lassen, ob er dieserRechtsprechung zum schwindelhaften Anlocken mit Geschenken in einen lo-kalen Verkaufsraum zustimmen würde. Dagegen könnte sprechen, daß zwarkein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Versprechen eines Geschenkesmit der angebotenen [X.] im Sinne einer vertraglichen Gegenleistung,- 11 -wohl aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn der Unternehmersetzt die Anpreisung von Geschenken als Werbemaßnahme zur [X.] Verkaufstätigkeit ein, aus deren Erlös wiederum die Kosten der Werbung zufinanzieren sind. Umgekehrt liegt nahe, daß ein Interessent die Möglichkeit, [X.] zu erlangen, mit dem Verkaufsangebot zusammen sehen und insge-samt von einem günstigen Angebot ausgehen wird.Auch wenn man der zitierten Rechtsprechung zu lokalen Verkaufsveran-staltungen im Grundsatz folgt, kann indes in dem hier zu beurteilenden Sach-verhalt der erforderliche Zusammenhang zwischen der unwahren [X.] der angebotenen Leistung nicht zweifelhaft sein. Während es dort auf dieFrage eines Zusammenhangs zwischen der falschen Anpreisung und der indem Verkaufsraum angebotenen Ware ankam, wobei der Interessent bei [X.] das versprochene Geschenk auch dann erhalten sollte, wenn er keinenEinkauf tätigt, muß hier der umworbene Kunde sich erst bereit finden, eineFahrt mit Verkaufsveranstaltung zu buchen, um in den Genuß des (vermeintli-chen) Gewinns zu kommen. Denn das Angebot des Angeklagten hatte eine"Werbefahrt" zum Gegenstand, bei der ein Teilnehmer für den Preis von 19,50DM, bzw. 19,90 DM neben der Busbeförderung ein Mittagessen (nur Fälle I[X.] 2bis 6), verschiedene Sachgeschenke und schließlich einen wertvollen Gewinnerhalten sollte. Daß diese Leistungen gerade mit der angebotenen Werbefahrtund nicht mit der Verkaufsveranstaltung verknüpft worden sind, ergibt sich ausden Formulierungen der [X.]. Dies belegen Wendungen wie "[X.] enthalten", "als Dankeschön für ihre regelmäßige Teilnahme an unse-ren Fahrten", "erhalten Sie auf dieser Tagesfahrt" und der abschließenden Be-merkung nach Aufzählung aller Leistungen "Eine tolle Werbefahrt für nur 19,50DM - wer kann Ihnen das heute noch bieten?" ([X.], 11). Dagegen wird [X.] der Fahrt verbundene Verkaufsveranstaltung eher beiläufig als Nebensache- 12 -mit Hinweisen wie "Die Teilnahme an einer interessanten Produktshow ist [X.] und jedem freigestellt." ([X.]) erwähnt.Die [X.], die insoweit ersichtlich nur auf die Leistung einer Bus-beförderung (bloß mit Verköstigung ohne Berücksichtigung der versprochenenGeschenke und eines Gewinnes) wie bei sonstigen rein touristischen Aus-flugsfahrten abstellt, wird mit dieser Betrachtung den besonderen, sich aus demfestgestellten Sachverhalt ergebenden Umständen nicht gerecht. Denn diesesind auch aus der Sicht der umworbenen Teilnehmer dadurch gekennzeichnet,daß sie ein Entgelt - wenn auch nur in geringem Umfang - für die Werbefahrtentrichten und zudem durch ihre Teilnahme dem Unternehmer die [X.], sie im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung in besonders intensiverWeise zu bewerben. Dieser wird dadurch in die Lage versetzt, die dort ange-botenen Waren mit einem solchen Aufschlag ("zu überhöhten Preisen" - [X.]) zu verkaufen, daß neben der Erzielung eines erstrebten Unternehmerge-winns auch die Geschenke und sonstigen "kostenlosen" Leistungen [X.] können. Daher sind für die Entscheidung des Empfängers eines Wer-beschreibens, ob er eine solche Verkaufsfahrt buchen soll, neben dem Aus-flugserlebnis auch die angebotenen Zusatzleistungen wie Mittagessen und Ge-schenke von Bedeutung. Gleiches gilt in besonderem Maße für die [X.] eines angeblich erzielten Gewinnes. Da er nach dem Inhalt [X.] nur auf der Reise übergeben wird, muß der Teilnehmer diese buchen,um ihn erlangen zu können. Diese erhält damit in seinen Augen auch den [X.] eines ganz besonders günstigen Angebots. Damit ist ein eindeutiger Zu-sammenhang zwischen der angebotenen "Werbefahrt" und der Werbeanprei-sung gegeben.3. Die Voraussetzungen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG sinddamit auch hinsichtlich der versprochenen Gewinnausschüttung in den Fällen- 13 -I[X.] 1 bis 6 gegeben. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtferti-gen diese rechtliche Bewertung, wobei nach Sachlage ausgeschlossen [X.], daß es bei Anlegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe zu anderen, dementgegenstehenden Feststellungen gelangt wäre. Der [X.] entscheidet daherentsprechend § 354 Abs. 1 StPO im Fall I[X.] 1 unter Aufhebung des [X.] in der Sache und trifft den Schuldspruch selbst. In den Fällen I[X.] 2 bis 6erweitert sich der [X.] durch die vorliegende Entscheidung im [X.] auf die Einbeziehung der Versprechungen eines Gewinnes in den Tatbe-stand der strafbaren Werbung.4. [X.] kann danach auch in den Fällen I[X.] 2 bis 6 keinenBestand haben. Der neue Tatrichter wird daher über die Strafe insgesamt [X.] befinden haben. Auf die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft, das [X.] habe dem Angeklagten zu Unrecht einen - allerdings vermeidbaren - [X.] zugebilligt, kommt es somit nicht an. Auch diese Rüge wäre [X.] begründet:Für eine revisionsrechtliche Überprüfung der Annahme eines [X.] fehlt es bereits an einer ausreichenden Darstellung der Einlassung [X.] zur inneren Tatseite. Zur Frage strafbarer Werbung wird lediglichmitgeteilt, er meine, seine Angaben seien "[X.] wahr". Das besagtaber nichts dazu, ob der Angeklagte [X.] tatsächlich für erlaubt oder ver-boten hielt. Sofern sich der Angeklagte tatsächlich auf fehlende [X.] berufen haben sollte, wäre eine Auseinandersetzung der [X.] mitden dagegen sprechenden Gesichtspunkten erforderlich gewesen; [X.] die krasse Unrichtigkeit der Angaben über das versprochene Mittagessenund die in Aussicht gestellten Gewinnausschüttungen in Verbindung mit dengeschilderten umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen lassen die [X.] Verbotsirrtums kaum nachvollziehbar erscheinen. Im übrigen steht diese- 14 -Annahme in Widerspruch zur Feststellung der [X.] auf [X.], erhabe das Überschreiten der Grenzen zur strafbaren Werbung "billigend in Kaufgenommen". Für die Annahme des [X.] genügt es nämlich,daß der Täter bei der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und diesbilligend in Kauf nimmt ([X.]St 4, 1, 4; [X.], 1604 f.).II[X.] Betrug:Soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, begangendurch den Betrieb der 0190-Telefon-Servicenummern, anbelangt, teilt der [X.]den rechtlichen Ausgangspunkt des [X.]s, wonach der Tatbestand des§ 263 StGB erfüllt sein kann, wenn es dem Betreiber lediglich auf das "Abkas-sieren" ankommt, ohne daß er bereit ist, die in Aussicht gestellten Informati-onsleistungen zu erbringen ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch des Wirt-schafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 855; vgl. auch [X.], 409). Dies kann auch gegeben sein, wenn sich der Betreiber - wie es [X.] dem Angeklagten vorwirft - darauf beschränken will, bereitserteilte Informationen (hier: die in den [X.] enthaltenen) zu wieder-holen, den Anrufenden jedoch Antworten auf die sie wirklich interessierendenFragen (hier etwa nach dem [X.]) vorzuenthalten. Indes erlaubt die un-zureichende Beweiswürdigung der [X.] nicht die revisionsrechtlichePrüfung, ob hier ein solcher Sachverhalt auf ausreichender Tatsachengrundla-ge festgestellt worden ist. Auch ist nicht festgestellt, ob es Gespräche gegebenhat, in denen Interessenten sich etwa nur an- oder abmelden wollten, in [X.] eine Information gar nicht begehrt worden war, mit der Folge, daß eineStrafbarkeit wegen vollendeten Betruges ausscheidet. Schließlich ist auch diekonkurrenzrechtliche Behandlung als Betrug in zwei selbständigen Fällen- 15 -rechtsfehlerhaft, da nicht die Vorbereitungshandlung der Einrichtung der Tele-fonnummern entscheidend ist, sondern die mit den einzelnen Werbeaktionenverbundene Täuschungshandlung, so daß Tateinheit mit den Fällen der strafba-ren Werbung gegeben gewesen wäre. Das Urteil müßte daher - auch in [X.] der Verurteilung nach § 4 UWG - aufgehoben und das Verfahren zuneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. In der neuenHauptverhandlung wäre eine möglicherweise umfangreiche Beweiserhebungzum Inhalt und Informationswert der nunmehr bereits länger zurückliegendenTelefongespräche erforderlich, die zu ihrem voraussichtlichen Ertrag nicht [X.] stünde. Deshalb hat der [X.] die Verfolgung nach § 154 a StPObeschränkt; die Anwendung von § 154 StPO hätte das Vorliegen selbständigerTaten des Betruges erfordert.[X.] [X.] [X.]Ri[X.] von [X.] ist durch Ri[X.] [X.] ist durchUrlaub gehindert, zu Urlaub gehindert, zuunterschreiben: unterschreiben: [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: jaUWG § 4 Abs. 1- 16 -Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgelt-lichen "Kaffeefahrten" gelockt werden soll.[X.], Urteil vom 15. August 2002 - 3 [X.]/02 - [X.]

Meta

3 StR 11/02

15.08.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. 3 StR 11/02 (REWIS RS 2002, 1893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1893

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