Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2018, Az. 2 BvR 2039/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 10703

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht gegeben.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des [X.] vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechenden Weise substantiiert darlegt.

3

Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2039/17

17.04.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 24. Juli 2017, Az: 513 Qs 31/17, Beschluss

Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 68 JGG, § 71 Abs 2 JGG, § 140 Abs 1 Nr 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2018, Az. 2 BvR 2039/17 (REWIS RS 2018, 10703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10703

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