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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Mai 2002in der [X.].: 546 [X.], 546 [X.], 546 [X.] [X.]Az.: [X.] 609 [X.], [X.] 609 [X.], [X.] 609 [X.] [X.].: 1 [X.] 26/02 Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Mai 2002 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung sowie die Aussetzung der Vollstreckungder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer [X.] [X.] zuständig.Gründe:Die gemäß § 462a Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts [X.] wirkt auch nach Aufnahme [X.] in das Krankenhaus des [X.] in [X.] gemäß §§ 463Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO fort, weil diese [X.] bereits vor der erneuten Aufnahme des Verurteilten in den Maßregel-vollzug mit der Frage des Widerrufs der [X.] aus [X.] der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] vom- 3 -14. August 1996 und aus dem Urteil des Landgerichts [X.] vom 3. [X.] war. Ein [X.] liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen [X.] werden, die einen Widerruf der Aussetzung zur Bewrung rechtferti-gen können. Dies war hier mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsan-waltschaft [X.] am 17. April 2001 gegeben.[X.] [X.]Rothfuû Fischer
Meta
15.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 ARs 117/02 (REWIS RS 2002, 3206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3206
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