Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. 2 ARs 66/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4352

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[X.]/02vom27. Februar 2002in der [X.] Sachbeschädigung u.a.[X.].: 17 [X.] Js 1559/99 - 278 Ds 601/99 Amtsgericht Tiergarten[X.].: 28 [X.] Staatsanwaltschaft Berlin[X.].: 543 [X.] und 543 [X.]/00 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Februar 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist für dienachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungzur Bewährung beziehen, zuständig.Gründe:Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der ausgeführt [X.] Aufnahme des Verurteilten in die [X.] zurVollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem seit dem 14. September 2001rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 23. Mai 2001 war [X.] des [X.] bereits mit der Frage desWiderrufs der [X.] aus dem Beschluß der Strafvoll-streckungskammer des [X.] vom 30. März 1999 ([X.]. 1 [X.])und aus dem Urteil des [X.] vom 29. November 1999([X.]. 35 f. [X.]) befaßt. Ein [X.] im Sinne von § 462a StPO liegt bereitsdann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaus-setzung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Klein-knecht/[X.], 45. Aufl. § 462a [X.]. 11). Das war hier mit dem Ein-gang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 18. Juli 2000 [X.] ([X.]. 48 [X.]), mit der fernmündlichen Mitteilung vom 27. [X.], daß der Verurteilte erneut durch das Amtsgericht [X.] zu einer Ge-- 3 -samtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde ([X.]. 62 [X.]), mit derabermaligen Mitteilung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.]vom 8. November 2000 ([X.] [X.]. 64) und schlieûlich mit der am 3. [X.] erfolgten Mitteilung, daû der Verurteilte vom Landgericht [X.] zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde ([X.]. 86[X.]), der Fall. Die danach [X.] Zustigkeit der [X.] des [X.] wirkte [X.] § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort(BGHSt 30, 189)."Jke Bode [X.] Fischer

Meta

2 ARs 66/02

27.02.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. 2 ARs 66/02 (REWIS RS 2002, 4352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4352

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