Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 ARs 293/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3373

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 [X.] 2 AR 174/10 vom 15. September 2010 [X.]R: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 und 7 StGB; § 67h a) Die Krisenintervention nach § 67h StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. b) § 463 Abs. 7 StPO findet im Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB entsprechende Anwendung. [X.], Beschluss vom 15. September 2010 - 2 [X.] - Landgericht [X.] in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 60 Js 8406/04 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 22 [X.]/10 Bew. Landgericht [X.] Az.: 121 [X.] Az.: 2 [X.] 229/10 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 14 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: 1. Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Landgerichts [X.] vom 26. März 2006 im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Maßregel wurde zugleich zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. März 2006 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 24. März 2009 wurde diese Anordnung aufgehoben und zugleich bestimmt, dass es bei der gesetzlichen Höchstdauer der befristeten Führungsaufsicht von fünf Jahren bleibe. Am 12. September 2009 beschloss das [X.], die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung für die Dauer von drei Monaten in Vollzug zu setzen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Maßnahme anzuordnen. Aufgrund dessen wurde der Verurteilte in die LVR-Klinik in [X.] aufgenommen. Nach weiterer Invollzugsetzung für die Dauer von drei Monaten 1 - 3 - durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht [X.] vom 2. Dezember 2009 verblieb der Verurteilte schließlich bis zum 12. März 2010 im Vollzug der Unterbringung. Das Landgericht [X.] und das Landgericht [X.] - [X.] - streiten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungs-überwachung und Führungsaufsicht aus dem Urteil des [X.]. 2 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht [X.]. 3 a) Mit der ersten Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung gemäß § 67h StGB und der Aufnahme des Verurteilten in die LVR-Klinik in [X.] liegt ungeachtet dessen, dass es nicht zu einem Widerruf der Aussetzung nach § 67g StGB gekommen ist, eine (Teil-)Vollstreckung der mit Urteil vom 26. März 2006 angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB vor. Allein diese Anordnung ist Grundlage für die Unterbringung des Verurteilten; § 67h StGB stellt insoweit keine eigenständige Maßnahme dar, sondern erlaubt lediglich eine unselbstän-dige Vollstreckungsmodalität der Maßregel nach § 63 StGB (vgl. [X.]/[X.], 12. Aufl., § 67h Rn. 4). Mit der Aufnahme des Verurteilten wurde daher gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zustän-digkeit der Strafvollstreckungskammer für die [X.]; deren Fortdauer beruht nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung ausgesetzt ist (anders für Verfahren nach dem [X.] [X.], NStZ 2010, 283). 4 b) Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die durch die [X.] lediglich unterbrochene 5 - 4 - (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 67h Rn. 18) Führungsaufsicht er-gibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 463 Abs. 7 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO. § 463 Abs. 7 StPO stellt für die Anwendung des § 462a Abs. 1 StPO [X.] eingetretene Führungsaufsicht nach § 68f StGB der Aussetzung des Strafrests in bestimmten Fällen gleich. Sie behandelt damit den Eintritt von Führungsaufsicht wie einen Fall der Strafaussetzung zur Be-währung und erweitert so - nach vorangegangener Vollstreckung von [X.] - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die nicht [X.] der Führungsaufsicht (vgl. Senat, NJW 2010, 951; ferner [X.], 6. Aufl. § 463 StPO, Rn. 7). Auch in diesen Fällen soll der allgemeinen Zielrichtung des § 462a StPO entsprechend die be-sondere Erfahrung und Entscheidungsnähe der Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten im Zusammenhang mit der Vollziehung von Strafe oder [X.] kennt, genutzt werden, um hinsichtlich aller in demselben Strafverfahren zu treffender nachträglicher Entscheidungen die Einheitlichkeit des auf die Re-sozialisierung des [X.] gerichteten Handelns zu gewährleisten (vgl. die Begr. zu [X.], [X.]. 7/550, S. 314 i.V.m. [X.]). Dass der Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB in § 463 Abs. 7 StPO nicht ausdrücklich als ein Anwendungsfall der Norm genannt ist, steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Der Gesetzgeber, der § 67h StGB im Rahmen des [X.] vom 13. April 2007 ([X.] I 513) in das StGB eingefügt und dabei auch § 463 StPO geändert hat, hat er-sichtlich nicht bedacht, dass mit der befristeten Invollzugsetzung einer Maß-nahme nach § 63 oder § 64 StGB eine Vollstreckung dieser Maßregeln i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO verbunden ist und sich im [X.] daran die Frage stellt, wer nunmehr - nachdem die Bewährungsaufsicht der [X.] obliegt - für die im Rahmen der Führungsaufsicht nachträglich zu treffen-den Entscheidungen zuständig sein soll. Damit steht der gesetzgeberische Wille 6 - 5 - einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht im Wege. Auch im Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB greift der ursprüngliche [X.] Zweck und lässt es geboten erscheinen, die nachträglich hinsichtlich der Bewährungs- und Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen in den Hän-den der Strafvollstreckungskammer zu belassen, die den ehemals [X.] bereits aus der [X.] der Vollstreckung der Maßnahme kennt und damit - im Verhältnis zum erkennenden Gericht - über bessere und zeitnähere Infor-mationen zu seiner Person verfügt. [X.]

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2 ARs 293/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 ARs 293/10 (REWIS RS 2010, 3373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3373

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