Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2013, Az. 4 StR 291/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 291/13

vom
28.
August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 28.
August
2013
beschlossen:

1.
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2012 wirksam zurückgenommen ist.
2.
Der Beschluss des [X.] vom 21.
Januar 2013 ist gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2012 am 5.
November 2012 Revision eingelegt. Eine Revisionsbe-gründung ist nicht
eingegangen.
Mit Beschluss vom 21.
Januar 2013, dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 1.
Februar 2013, hat das [X.] die Revision gemäß §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 7.
Februar
2013
bei Gericht eingegangenen Schreiben n-1
2
-
3
-
gelegt. Mit Schreiben vom 7.
August 2013 hat er die Revision zurückgenom-men.
II.
Die Rücknahme der Revision ist wirksam (§
302 Abs.
1 StPO). Der [X.] des [X.]s vom 21.
Januar 2013
steht dem nicht ent-gegen, weil er seinerseits noch keine Rechtskraft erlangt hat ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008

2
StR
399/08, Rn.
4; Beschluss vom 5.
September 1997

3
StR
271/97, [X.], 52, 53). Der [X.] hat die wirksame Rück-nahme der Revision festzustellen. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s ist gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008

2
StR
399/08, Rn.
8).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
3

Meta

4 StR 291/13

28.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2013, Az. 4 StR 291/13 (REWIS RS 2013, 3162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.