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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 291/13
vom
28.
August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 28.
August
2013
beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2012 wirksam zurückgenommen ist.
2.
Der Beschluss des [X.] vom 21.
Januar 2013 ist gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2012 am 5.
November 2012 Revision eingelegt. Eine Revisionsbe-gründung ist nicht
eingegangen.
Mit Beschluss vom 21.
Januar 2013, dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 1.
Februar 2013, hat das [X.] die Revision gemäß §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 7.
Februar
2013
bei Gericht eingegangenen Schreiben n-1
2
-
3
-
gelegt. Mit Schreiben vom 7.
August 2013 hat er die Revision zurückgenom-men.
II.
Die Rücknahme der Revision ist wirksam (§
302 Abs.
1 StPO). Der [X.] des [X.]s vom 21.
Januar 2013
steht dem nicht ent-gegen, weil er seinerseits noch keine Rechtskraft erlangt hat ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008
2
StR
399/08, Rn.
4; Beschluss vom 5.
September 1997
3
StR
271/97, [X.], 52, 53). Der [X.] hat die wirksame Rück-nahme der Revision festzustellen. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s ist gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008
2
StR
399/08, Rn.
8).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
3
Meta
28.08.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2013, Az. 4 StR 291/13 (REWIS RS 2013, 3162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3162
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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