Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. 4 StR 676/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10363

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[X.] vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, 6, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an den [X.]Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Sep-tember 2009 zu zahlen; hinsichtlich der Zinsforderung wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-mittels. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem [X.] durch dieses Verfahren erwachsenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht [X.] und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen [X.] ferner —festgestellt, dass der Angeklagte – dem Geschädigten [X.] – ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2009 zu zahlen" hat. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das [X.] hätte dem Adhäsionskläger keine Zinsen zuerkennen dürfen. Wie der [X.] insoweit zutreffend Œ in seiner [X.] ausgeführt hat, stehen dem Verletzten Zinsen nicht ab dem 20. September 2009, dem Tag nach der Tat, zu, weil es insoweit an einer An-spruchsgrundlage fehlt. Entgegen seiner Auffassung können dem Verletzten allerdings auch keine Zinsen ab Rechtshängigkeit des [X.]s (§ 404 Abs. 2 StPO) zuerkannt werden. Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte hier nicht verlangen, weil er im [X.] vom 22. Juli 2010 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Die Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit löst keine [X.] nach § 291 BGB aus ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1984 - [X.], NJW 1985, 1074, 1075; Beschluss vom 21. August 2002 - 5 [X.], [X.]St 47, 378, 383). Auch scheidet eine Verzinsung unter dem Ge-sichtspunkt des [X.] gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus, da eine Mahnung nicht festgestellt ist und eine solche nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich ist; denn diese Vorschrift setzt - nicht anders als § 291 BGB - eine "Klage auf die Leistung" voraus (vgl. [X.] 1927, 521). 3 Der Senat hat daher in Bezug auf die Verzinsungspflicht ausgesprochen, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird. 4 - 4 - [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO. 5 [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 676/10

18.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. 4 StR 676/10 (REWIS RS 2011, 10363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10363

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