Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 5 StR 164/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1412

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Gegenstand

Konkurrenzverhältnisse beim Computerbetrug: Mehrfaches Abheben von Bargeld an demselben Geldautomaten mit einer fremden ec-Karte


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen [X.] verurteilt ist und die für den zweiten Fall des [X.] verhängte Einzelstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des [X.] zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, welche lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte das 69-jährige Tatopfer mit mehreren Messerstichen im Schlaf, um sich das Bargeld und die ec-Karte des Getöteten zu verschaffen. Nachdem der Angeklagte in weiterer Umsetzung seines Tatplans die [X.] für die ec-Karte in der Wohnung des Getöteten gesucht und auf einem Zettel auch gefunden hatte, hob er kurze [X.] darauf an einem Geldautomaten der örtlichen Sparkasse zunächst 400 € und etwa eine Minute später weitere 600 € ab. Der Versuch, bei der zweiten Abhebung einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € zu erlangen, scheiterte an der Überschreitung des Tageslimits.

3

Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen durch das [X.] erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden ec-Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester [X.] – mit von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichtetem Vorsatz – stellen die einzelnen Zugriffe eine einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar ([X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 [X.]; vom 17. Februar 2015 – 3 [X.]; vom 4. Juni 2019 – 4 [X.]/19).

4

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die zweite Tat des [X.] verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten, so dass es bei der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).

6

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorsitzende Richterin am [X.]
Cirener ist wegen Erkrankung
an der Unterschrift gehindert.

        

Berger     

        

Mosbacher

Berger

                                   
        

     Köhler     

        

Resch     

        

Meta

5 StR 164/20

23.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Görlitz, 14. November 2019, Az: 100 Js 3231/19 - 1 Ks

§ 52 StGB, § 263a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 5 StR 164/20 (REWIS RS 2020, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1412

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