Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. AnwZ (B) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 13/10

vom

6. Juni 2012

in dem Verfahren

wegen
Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier:
Anhörungsrüge gegen die Entscheidung vom 7.
Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch
des Antragstellers

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
[X.], [X.] und [X.] sowie
die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
[X.]raeuer
am 6. Juni 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 7.
Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31.
Januar 2011 gegen den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof.
Dr.
Tolksdorf sowie die Richterinnen am [X.]undesgerichtshof Lohmann und Dr.
Fetzer wird verworfen.

Gründe:
I.

Mit [X.]escheid vom 14.
Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde ein. Im Verfahren vor dem [X.]undesgerichtshof hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.
Januar 2011 die zur Entscheidung über sein
Rechtsmittel berufenen [X.]erufsrichter und anwaltlichen [X.]eisitzer als befan-gen abgelehnt. Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 7.
Februar 2011, dem Antrag-steller in vollständiger Form zugestellt am 7.
Juli 2011, das Ablehnungsgesuch 1
-
3
-
gegen die [X.]erufsrichter für unbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch ge-gen die anwaltlichen [X.]eisitzer als unzulässig verworfen. Mit weiterem [X.]e-schluss vom 7.
Februar 2011 hat der Senat nach mündlicher Verhandlung, in der dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 31.
Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abge-lehnten [X.]erufsrichter und anwaltlichen [X.]eisitzer die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 7.
Juli 2011 hat der Antragsteller unter anderem
eine
Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 7.
Februar 2011 über sein Ablehnungsgesuch vom 31.
Januar 2011 erhoben. Eine [X.]egründung die-ser Anhörungsrüge ist entgegen seiner
Ankündigung
ausgeblieben.

II.

Die nach §
215 Abs.
3 [X.]RAO i.V.m. §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F., §
29a [X.] statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen
Darlegung (§
29a Abs.
2 Satz
6
[X.]) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat [X.].
Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen

2
3
-
4
-
Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch das Gericht ergeben soll
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2010 -
AnwZ
([X.]) 105/09 Rn.
7 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

[X.]
König
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
[X.]ayAGH I -
3/07 -

Meta

AnwZ (B) 13/10

06.06.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2012, 5809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5809

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.