Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2012, Az. AnwZ (B) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 8485

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Befangenheitsantrag: Erledigung während offener Frist einer möglichen Anhörungsrüge


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 7. Juli 2011 gegen den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen am [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und [X.] wird für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

1

Mit [X.]escheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde ein. Im Verfahren vor dem [X.] hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 die zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen [X.]erufsrichter und anwaltlichen [X.]eisitzer als befangen abgelehnt. Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 7. Februar 2011, dem Antragsteller in vollständiger Form zugestellt am 7. Juli 2011, das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]erufsrichter für unbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen [X.]eisitzer als unzulässig verworfen. Mit weiterem [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat nach mündlicher Verhandlung, in der dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten [X.]erufsrichter und anwaltlichen [X.]eisitzer die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Eine vom Antragsteller gegen die letztgenannte Entscheidung in der Hauptsache erhobene Anhörungsrüge hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 1. Juni 2011 zurückgewiesen.

2

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 hat der Antragsteller nunmehr unter anderem Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 erhoben. Zudem hat er mit dem genannten Schreiben Nichtigkeitsklage (analog) gegen die Entscheidung über seine sofortige [X.]eschwerde erhoben und die Aussetzung deren Vollziehung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.

3

Im Schreiben vom 7. Juli 2011 lehnt der Antragsteller für das weitere Verfahren die in der Hauptsache zur Entscheidung berufenen [X.]erufsrichter und anwaltlichen [X.]eisitzer jeweils erneut wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab. Zur [X.]egründung führt er aus, die [X.] hätten mit den Entscheidungen vom 7. Februar 2011 über die sofortige [X.]eschwerde und vom 1. Juni 2011 über die daran anschließende Anhörungsrüge gegen ihre [X.] aus § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen. Ein weiterer Ablehnungsgrund liege darin, dass sie ihren Entscheidungen einen falschen Sachvortrag zu Grunde gelegt hätten und auf den Vortrag des Antragstellers auch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht eingegangen seien. Ferner weiche die Entscheidung ohne vorherigen Hinweis und ohne [X.]egründung vom [X.]eschluss des Senats vom 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, ab. Ein dem Antragsteller vom Senat erteilter Hinweis auf dessen Darlegungslast sei nicht hinreichend konkret gewesen. Der Antragsteller wiederholt die Rüge, ihm sei Akteneinsicht verweigert worden und die Abladung der Zeugen zum Verhandlungstermin am 7. Februar 2011 lasse eine Voreingenommenheit der [X.] erkennen. Schließlich würden die abgelehnten [X.] im [X.]eschluss vom 1. Juni 2011 wahrheitswidrig behaupten, dem Antragsteller sei der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2011 übersandt worden.

II.

4

[X.] gegen den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden des [X.], die [X.]innen am [X.] Lohmann und [X.] sowie die anwaltlichen [X.]eisitzer Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer ist zulässig, aber nicht begründet.

5

1. Nach der hier entsprechend anwendbaren ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Oktober 1966 - [X.] ([X.]) 3/66, [X.]GHZ 46, 195, 198) Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den [X.] ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr.; [X.]GH, Urteil vom 18. April 1980 - [X.], [X.]GHZ 77, 70, 72; [X.]eschluss vom 2. Oktober 2003 - V Z[X.] 22/03, [X.]GHZ 156, 269). Nach diesen Maßstäben liegt weder ein Ablehnungsgrund gegen die genannten [X.]erufsrichter noch gegen die anwaltlichen [X.]eisitzer vor.

6

a) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, insbesondere des Verfahrensrechts, durch die abgelehnten [X.] geltend macht.

7

Unrichtige Entscheidungen oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen [X.]efangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der [X.], der sich im Rahmen seiner [X.]efugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer [X.] unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das [X.] darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erscheint die Rechtsanwendung des [X.]s vertretbar, so scheidet Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf eine parteiliche Einstellung schließen lassen. Gerechtfertigt ist die Ablehnung jedoch dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 42 Rn. 28, 30 m.w.N.; vgl. auch [X.]VerwG, NVwZ-RR 2008, 140). Danach ist der Verweis auf die angeblichen [X.] der abgelehnten [X.] nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu begründen.

8

aa) Dass die [X.] an der Entscheidung in der Hauptsache vom 7. Februar 2011 und der anschließenden Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 1. Juni 2011 mitgewirkt haben, nachdem mit [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen worden war, begründet nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit.

9

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob darin ein Verstoß gegen die [X.] nach § 47 Abs. 1 ZPO liegt. Gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat ein abgelehnter [X.] vor Erledigung des [X.] nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Im Übrigen darf er erst nach Erledigung des [X.] tätig werden, also nicht, solange das Ablehnungsgesuch nicht rechtskräftig abgelehnt war (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 - IX Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753; [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juni 2010 - XI Z[X.] 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 47 Rn. 3 m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 war bereits vor der weiteren Tätigkeit der dort abgelehnten [X.], nämlich mit [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 rechtskräftig entschieden.

Der [X.] hat allerdings in seinem [X.]eschluss vom 15. Juni 2010 (XI Z[X.] 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17) die Auffassung vertreten, dass das Ende der [X.] durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben werden kann, so dass, solange diese Rüge nicht beschieden ist, die [X.]ehandlung des [X.] nicht endgültig abgeschlossen ist (ebenso Musielak/[X.], aaO, § 47 Rn. 3). Auch danach bestand keine [X.], weil der Kläger erst nach der hier gerügten Tätigkeit der abgelehnten [X.] die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch erhoben hat.

Die Frage, ob auch die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge der Erledigung des [X.] im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO entgegensteht, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist zu verneinen. Zwar geht die Rechtsprechung des [X.]s davon aus, dass die Erledigung eines Anhörungsgesuchs nicht eintritt, bevor eventuelle [X.] abgelaufen sind und somit formelle Rechtskraft eingetreten ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 - IX Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753, 754). Die [X.] einer [X.] hindert aber den Eintritt der Rechtskraft nicht. Erst wenn sich herausstellt, dass die Rüge begründet ist, wird ähnlich einer Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens das Verfahren gemäß § 29a Abs. 5 [X.] a.F. fortgesetzt (vgl. zur [X.] des § 321a ZPO: [X.]GH, NJW 2005, 1432; [X.]GH, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17; vgl. auch [X.]T-Drucks. 15/3706, [X.], 17). Diese [X.]esonderheit der Anhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf nur zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2, 19) spricht entscheidend dagegen, die [X.] noch weiter auszudehnen und die bloße Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen eine schon rechtskräftige Entscheidung als Hinderungsgrund für die weitere Tätigkeit des abgelehnten [X.]s anzusehen.

Im Streitfall kommt es hierauf nicht an. Dass die abgelehnten [X.] sich nach der rechtskräftigen Zurückweisung des [X.]efangenheitsgesuchs nicht an der weiteren Tätigkeit gehindert sahen, gibt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände jedenfalls keinen Anlass, an deren Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Zwar ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung in schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen § 47 Abs. 1 ZPO ein Ablehnungsgrund erkannt worden (vgl. etwa [X.], NJW-RR 2000, 591, 592; [X.], NJW-RR 1997, 1350; [X.], NJW 1992, 1462, 1463; [X.]ayObLG, [X.], 500; vgl. aber auch zum mangelnden Ablehnungsgrund bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die [X.]: [X.], [X.], 1235; OLG [X.]randenburg, NJW-RR 2000, 1091, 1092; [X.] 2006, 603). Für die Frage, ob sich aus der Sicht des Antragstellers bei vernünftiger Würdigung die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ergeben kann, ist indessen vorliegend von entscheidender [X.]edeutung, ob die als fehlerhaft gerügte Anwendung des § 47 Abs. 1 ZPO bei objektiver [X.]etrachtung zumindest vertretbar erscheint. Dies ist hier eindeutig der Fall. Mit seiner abweichenden Rechtsauffassung kann der Antragsteller nicht im Wege eines [X.] auch deshalb nicht durchdringen.

bb) Soweit der Antragsteller darauf verweist, die abgelehnten [X.] hätten sich mit der Entscheidung über seine sofortige [X.]eschwerde in Widerspruch zu dem [X.]eschluss vom 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01 gesetzt, ist auch damit lediglich ein angeblicher [X.] angesprochen, der keine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen vermag. Im Übrigen liegt auch in der Sache kein Widerspruch vor.

cc) Der Antragsteller vermisst einen Hinweis darauf, dass er seiner Darlegungslast noch nicht genügt habe. Ein Verstoß der [X.] gegen die Hinweispflicht, der Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der [X.] geben könnte, ist nicht ersichtlich. Mit Verfügungen des Präsidenten des [X.]s als Vorsitzenden des [X.] vom 3. Januar 2011 und bereits mit Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des [X.] vom 20. September 2010 ist der Antragsteller konkret auf seine Darlegungs- und [X.]eweislast betreffend den Wegfall eines Vermögensverfalls hingewiesen worden.

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, es sei zudem ein Hinweis dahin erforderlich gewesen, dass er die nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Anforderungen an diese Darlegung noch nicht erfüllt habe, überspannt er die gesetzlichen Hinweispflichten. Die erteilten Hinweise ließen bereits erkennen, dass zumindest Zweifel an der Erfüllung der Darlegungslast bestanden, deren abschließende [X.]eurteilung freilich der auf die mündliche Verhandlung zu treffenden Entscheidung vorbehalten bleiben musste. Anhaltspunkte für die Annahme, der Senat habe mit dem Verzicht auf weitere Hinweise auf eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers abgezielt, konnten sich bei vernünftiger Würdigung durch den Antragsteller nicht ergeben.

b) Der Umstand, dass die bereits auf die angeblich falsche Wiedergabe des Sachverhalts erhobene Anhörungsrüge mit Entscheidung der abgelehnten [X.] vom 1. Juni 2011 mit knapper [X.]egründung zurückgewiesen wurde, begründet ebenfalls nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. Nach § 29a Abs. 4 Satz 4 [X.] a.F. soll die Zurückweisung der Anhörungsrüge kurz begründet werden. Dem genügt die Entscheidung vom 1. Juni 2011. Eine willkürlich falsche Würdigung des Vorbringens ist weder dort noch in den Gründen der Entscheidung in der Hauptsache vom 7. Februar 2011 erkennbar. Die dortigen, unter Rn. 12 in [X.]ezug auf den Vortrag des Antragstellers zu eventuellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen enthaltenen Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu dessen Vorbringen.

c) Ein Grund, an der Unvoreingenommenheit der [X.] zu zweifeln, ist auch nicht ersichtlich, soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2011 nicht übersandt worden. Dasselbe gilt, soweit er rügt, in den Gründen des [X.]eschlusses vom 1. Juni 2011 werde unzutreffend das Gegenteil behauptet. Denn die Übersendung des Schriftsatzes an den Antragsteller ist ausweislich des entsprechenden Vermerks der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2011 ordnungsgemäß verfügt worden. Sollte der Schriftsatz den Antragsteller gleichwohl nicht erreicht haben, ist dies kein Ablehnungsgrund.

d) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die wiederholte [X.]erufung des Antragstellers darauf, dass ihm Akteneinsicht verweigert worden sei. Insoweit kann auf die Gründe der Entscheidung vom 7. Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31. Januar 2011 [X.]ezug genommen werden (vgl. dort insbesondere Rn. 11 ff.). Die Entscheidung vom 1. Juni 2011 bietet insoweit keinen weitergehenden Anlass für die vom Antragsteller geäußerten [X.]edenken. Dasselbe gilt in [X.]ezug auf die wiederholte Rüge des Antragstellers, die Abladung der Zeugen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2011 lasse eine Voreingenommenheit erkennen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011, dort Rn. 14, 17 ff.).

2. Die Einholung dienstlicher Stellungnahmen war nicht veranlasst, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2006 - 3 [X.] 182/05, juris Rn. 5; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Oktober 2007, NVwZ-RR 2008, 140; [X.]FH, [X.]eschluss vom 14. August 2007 - [X.] (PKH), NV 2007, 2139, juris Rn. 19; [X.], 362, juris Rn. 34).

Kayser                                König                                Seiters

                  Wüllrich                                [X.]

Meta

AnwZ (B) 13/10

07.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 47 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2012, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2012, 8485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8485

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (B) 13/10 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 13/10 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 13/10 (Bundesgerichtshof)


PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 28/20 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Befangenheitsablehnung der Richter des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof nach Zurückverweisung eines Berufungsverfahrens …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZB 33/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.