Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2004, Az. 2 ARs 359/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5013

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[X.]/03vom16. Januar 2004in der [X.] mit [X.].: 282/252 Ds 820 Js 64780/01, 282/252-745/01 282 BRs 1/02, 246 BRs 33/03 [X.]Az.: 42 [X.] Js 1023/02 48/02 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Januar 2004 gemäß § 14 StPO [X.] Der Abgabebeschluß des [X.] vom 29. [X.] wird aufgehoben.2. Für die nachträglichen Entscheidungen über die in den [X.] Schöffengerichts [X.] vom 18. Februar 2003 - 42 Ls180 Js 1023/02 48/02 - und des [X.] vom16. Januar 2002 - 252-745/01 - bewilligte Strafaussetzung [X.] ist das [X.] zuständig.Gründe:Das [X.] hat den Verurteilten zu der Freiheitsstrafevon einem Jahr und acht Monaten, das [X.] zu der Freiheits-strafe von sechs Monaten jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Das [X.] hat die Bewährungsaufsicht am 17. März 2003 [X.] den Wohnsitz des Verurteilten zuständigen [X.] übertra-gen; dieses hat die Bewährungsaufsicht am 1. April 2003 übernommen. [X.] und [X.] streiten um die Zuständigkeit für die nach-träglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung. Das[X.] hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige [X.] 3 -Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung [X.] ist das [X.] zuständig.Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom [X.] hierzu zutreffend ausgeführt:"Die Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 462a Abs. 4i.[X.]. Abs. 3 Satz 2 StPO. Hiernach wäre zwar das [X.] fürsämtliche nach § 453 zu treffenden Entscheidungen zuständig, weil es auf diehöchste Strafe erkannt hat. Das [X.] hat jedoch mit [X.] 17. März 2003 die weitere Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils vom18. Februar 2003 mit bindender Wirkung an das [X.] abge-geben ([X.] 7 im Verfahren 246 BRs 33/03). Nach Abgabe der nachträglichenEntscheidungen an das Wohnsitzgericht ist [X.] seiner nach [X.] § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für [X.], auch eigener Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, so-fern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist ([X.] 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3), wobei dem Ziel der gesetzlichen Rege-lung des § 462a Abs. 4 StPO durch die Befassung nur eines Richters Rech-nung zu tragen ist.Der Beschluss des 2. Strafsenats des [X.] vom 8. Juni1998 - 2 ARs 188/98 ([X.], 586) steht dem nicht entgegen. Er setzt sichlediglich mit der im damaligen Verfahren geäußerten Ansicht auseinander, dieZuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO sei mit Blick auf die Mög-lichkeit außer [X.] gesetzt, die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidun-gen- 4 -an das Wohnsitzgericht abzugeben; ihm ist nicht - wie das vorlegende [X.] - die Auffassung zu entnehmen, eine Übertragung auf das [X.] komme im Falle einer Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4StPO nicht in [X.] [X.]

Meta

2 ARs 359/03

16.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2004, Az. 2 ARs 359/03 (REWIS RS 2004, 5013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5013

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