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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:010916BIIIZR323.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/15
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 14.
August 2015 -
9 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Ein Anspruch
des Klägers nach § 19 Abs. 1 BnotO
scheidet jedenfalls aufgrund mangelnden Verschuldens des Beklagten aus. Die Frage der Unwirksamkeit der [X.] ist daher nicht entscheidungs-erheblich. Zur Frage des Verschuldens vermag die Beschwerde keine zulassungsrelevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert:
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
84 [X.]/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2015 -
9 [X.] -
Meta
01.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 323/15 (REWIS RS 2016, 6023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6023
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