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PDF anzeigen[X.] vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] 3.5 der Gründe des Urteils des [X.] vom 30. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entfällt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, Raubes, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Hehle-rei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls und Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 Soweit der Angeklagte im [X.] 3.5 der Urteilsgründe wegen [X.] gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren 2 - 3 - auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die [X.] führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach der [X.] hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der [X.] und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Ein-zelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das [X.] ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. 3 [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
Meta
18.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 2 StR 198/08 (REWIS RS 2008, 3324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3324
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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