Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 37/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 542

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 37/04
vom 24. November 2004 in der Erbscheinssache

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 24. November 2004

beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des [X.] zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß [X.] worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundes-gerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Eine Anrufung des [X.] kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 [X.] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende An-wendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] in Betracht; § 133 [X.] greift nicht ein ([X.], Beschluß vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. Sep-tember 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.

Terno [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZB 37/04

24.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 37/04 (REWIS RS 2004, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 542

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.