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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 37/04
vom 24. November 2004 in der Erbscheinssache
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim [X.] beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des [X.] zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß [X.] worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundes-gerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Eine Anrufung des [X.] kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 [X.] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende An-wendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] in Betracht; § 133 [X.] greift nicht ein ([X.], Beschluß vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. Sep-tember 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Terno [X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Meta
24.11.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZB 37/04 (REWIS RS 2004, 542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 542
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