Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. IV ZB 18/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14499

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080317BIVZB18.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
18/16
vom

8. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 8. März 2017

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluss des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2.
September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Streitwert: bis 600

Gründe:

[X.] Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Alleinerben der am 4.
Januar 2012 verstorbenen Erblasserin im Wege der Stufenklage [X.] aus einem
Vermächtnis geltend. Die Erblasserin hatte in einem mit dem Beklagten geschlossenen Erbvertrag vom 15.
Februar 1996 die-sen zum Erben eingesetzt sowie zugunsten der Streithelferin des [X.] ein Vermächtnis hinsichtlich ihrer Kontoguthaben bei der D.

Bank AG B.

sowie der D.

Bank [X.]

ausgesetzt. [X.]
-
3
-

sichtlich dieses Vermächtnisses hatte sie angeordnet, jederzeit befugt zu sein, es aufheben oder abzuändern.

Seit Dezember 1999 lebte die Erblasserin in einer Senioreneinrich-tung und stand in der Folge unter Betreuung. Am 19.
Oktober 2001 er-richtete sie
in notarieller Urkunde eine weitere letztwillige Verfügung,
in der sie bestimmte, dass die Streithelferin
zu 13/20 und die Klägerin zu 7/20 ihre "Erben"
sein sollten. Gestützt auf diese letztwillige Verfügung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Erfüllung eines Vermächtnisses bezüglich der Kontoguthaben in Anspruch. Der Beklagte ist der [X.], die letztwillige Verfügung vom 19.
Oktober 2001 sei wegen [X.] gegen die Bindungswirkung des Erbvertrages vom 15.
Februar 1996 unwirksam. Außerdem sei die Erblasserin im Zeitpunkt der [X.] dieser Verfügung testierunfähig gewesen.

Das [X.] hat den Beklagten mit Teilurteil vom 20.
Oktober 2014 verurteilt, der Klägerin als Vermächtnisnehmerin aus dem [X.] in der notariellen Urkunde vom 19.
Oktober 2001 Auskunft über die am 5.
Januar 2012 bestehende Höhe der Guthaben der Erblasserin bei der C.

AG und der Rechtsnachfolgerin der D.

Bank [X.]

, soweit sie aus den Guthaben der Erblasserin der [X.] von ihr bei der D.

Bank AG B.

und der D.

Bank [X.]

gehaltenen Konten erwachsen sind, nebst Auskunft über die jeweilige Höhe der für die insoweit seit dem 5.
Januar 2012 angefallenen Zinsen zu erteilen.

Das [X.] hat die Berufung mit dem angefochtenen Be-schluss als unzulässig verworfen und den Wert des Streitgegenstandes auf bis zu 600

h-2
3
4
-
4
-

ren richte sich
nach dem für den Beklagten mit der Auskunft verbunde-nen Aufwand; es sei nicht erkennbar, dass dieser einen Betrag von mehr als
600

erreiche.

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Die Ent-scheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbe-schluss vom 4. Juni 2014

IV ZB 2/14, [X.] 2014, 424 Rn. 7 m.w.N.).

1. Wird bei einer Stufenklage -
wie hier -
eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des [X.] das Interesse des [X.], die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 4.
Juni 2014 -
IV ZB 2/14, [X.] 2014, 424 Rn.
8; Senatsurteil vom 27.
Februar 2013 -
IV ZR 42/11, [X.] 2013, 332 Rn.
14; Senatsbeschluss vom 9.
November 2011 -
IV ZB 23/10, [X.] 2012, 149 Rn.
13). Soweit das [X.] -
wie hier
-
gemäß den §§
2, 3 ZPO festzuset-5
6
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5
-

zen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im [X.] nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsge-richt die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens über-schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbeson-dere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen ver-fahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (vgl. [X.] vom 27.
Februar 2013 -
IV ZR 42/11, [X.] 2013, 332 Rn.
12).

Auf dieser Grundlage begegnet es aus Rechtsgründen keinen Be-denken, wenn das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des [X.] auf nicht mehr als 600

Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten diesen Betrag nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Be-rufungsgericht die vom [X.] ausgeurteilte Auskunftspflicht des Beklagten nicht grundlegend missverstanden. Ausweislich des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils hat der Beklagte Auskunft zu erteilen über die im Zeitpunkt des [X.] am 5. Januar 2012 bestehende Höhe der Guthaben der Erblasserin bei der C.

AG und der Rechts-nachfolgerin der D.

Bank [X.]

, soweit sie aus den Guthaben der Erblasserin der vormals von ihr bei der D.

Bank AG B.

und der D.

Bank [X.]

gehaltenen Konten
erwachsen sind. Es handelt sich mithin um eine Verpflichtung zu umfassender Auskunftser-teilung über den Kontostand zum Stichtag. Berücksichtigt hat das [X.] hierbei ausweislich des Tatbestands und des Eingangs der [X.] den von der Klägerin geänderten und vom [X.] ausgelegten Klagantrag, der der Rechtsnachfolge der in der [X.] Klage bezeichneten Kreditinstitute, der D.

Bank AG
B.

und der D.

Bank [X.]

, Rechnung trägt. Infolge der 7
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6
-

Übernahme
der D.

Bank AG durch die C.

AG wurde
im April 2011 das von der Erblasserin geführte Konto bei der D.

Bank AG B.

in den Bestand der C.

AG übertragen
(vgl. Schreiben der C.

AG vom
12.
Januar 2015, im Anlagenheft 4 [X.]). Bezüglich des Kontos bei der D.

Bank [X.]

trat
ebenfalls Rechtsnachfolge ein durch eine Übernahme dieses Kreditinsti-tuts durch die L.

Bank im Jahr 2002. Lediglich dieser Rechtsnachfolge trägt
die Tenorierung durch das [X.] Rechnung.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Urteils, dass bezüglich der
Auskunfts-pflicht des Beklagten danach differenziert werden soll, woher das zum Stichtag des [X.] auf den beiden Konten der Erblasserin -
soweit diese noch vorhanden waren
-
befindliche Vermögen stammte.
[X.] lässt sich dem Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht ent-nehmen, dass der Auskunftsanspruch beschränkt war auf das Vermögen, das die Erblasserin im Erbvertrag vom 15.
Februar 1996 als "aus meinen Konto-Guthaben bei der D.

Bank B.

AG sowie der D.

Bank [X.]

" bezeichnet hat.
Soweit der Beklagte erstinstanzlich all-gemein darauf hingewiesen hat, der [X.] beschränke sich auf das Vermögen, das die Erblasserin als eigenes bezeichnet habe und das nicht von dem 1995 vorverstorbenen Eberhardt
B.

stamme, den sie beerbt habe, lässt sich weder dem Tenor noch den [X.] eine derartige Beschränkung des Auskunftsanspruchs entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren im Einzelnen vorgetragen, dass nicht nur Konten in [X.] und der S.

, sondern auch in L.

betroffen gewesen seien, bei denen es sich um Auslandskonten aus dem Vermögen des Herrn B.

gehandelt
habe. Der Betreuer habe die Geldflüsse aus dem Konto in 8
-
7
-

L.

und dem Konto der Erblasserin in Z.

auf dem Konto in B.

zusammengeführt und in verschiedenen Anlagen vermischt. Eine nachträgliche "[X.]" der Guthabenbestände bei der C.

AG
im Zeitpunkt des
[X.]
dahin, inwieweit diese aus den [X.] von ihr bei der D.

Bank AG B.

und der D.

Bank [X.]

gehaltenen Konten erwachsen seien, könne nur in äußerst aufwändiger Arbeit vorgenommen werden, welche Kosten von deutlich mehr als 5.000

indessen für die Frage seiner Beschwer gegenüber dem titulierten [X.] nicht an. Dieser enthält keine Differenzierung danach, ob die zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhandenen [X.] ursprünglich aus ihrem Eigenvermögen oder dem Vermögen des von ihr beerbten Herrn B.

stammen.
Hätte das [X.] dies [X.] gesehen, hätte es die Tenorierung entsprechend klarstellen und die umfassendere Klage teilweise abweisen müssen.

Infolge der umfassenden Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft kann sich dieser auch nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der [X.] berufen. Entsprechend ist bei der Bemessung der [X.] hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls [X.] abzuwenden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4.
Juni 2014 -
IV ZB 2/14, [X.] 2014, 424 Rn.
11; [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2016 -
XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn.
16).

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus diesem vom [X.] tenorierten umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin nicht
ohne weiteres ergibt, dass sich das Vermächtnis der Klägerin

soweit dieses wirksam begründet wurde (dazu nachfolgend unter II[X.])
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9
10
-
8
-

auf das gesamte Vermögen bezieht, welches sich im Zeitpunkt des [X.] der Erblasserin auf ihren Konten befand. Hier wird vielmehr in der Zahlungsstufe zu prüfen sein, welche inhaltliche Reichweite das von der Erblasserin ausgesetzte Vermächtnis hat. Dazu
wird sich der Tatrichter insbesondere mit dem Inhalt des Erbvertrages vom 15.
Februar 1996 auseinanderzusetzen haben, in dem die Erblasserin ausdrücklich erklärt hat, es sei der Wunsch von Herrn B.

gewesen, sein Vermögen, so-weit es nach seinem Tod noch vorhanden gewesen sei, dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage
hat die Erblasserin den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und hinsichtlich ihrer eigenen Kon-ten das Vermächtnis ausgesetzt.

2. Der Beschluss des Berufungsgerichts erweist sich allerdings deshalb als rechtsfehlerhaft mit der Folge seiner Aufhebung
und der [X.], weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung mit bis zu 600

[X.]s nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO vorliegen. Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Beru-fung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterle-genen Partei mit der Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsge-richt die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
No-vember 2011 -
IV ZB 23/10, [X.] 2012, 149 Rn.
15; [X.], Beschlüsse vom 21.
Januar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 509 Rn.
15; vom 23.
März 2011 -
XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn.
14-16; vom 26.
Oktober 2010 -
VI [X.], [X.], 646 Rn.
12; vom 27.
April 2010 -
VIII [X.], NJW-RR 2010, 1582 Rn.
3).
So liegt es hier, da 11
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9
-

das [X.] ausgeführt hat, es schätze die möglichen Kosten für die Ermittlung der Kontenstände, insbesondere mit Bezug zur S.

, zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin mit 2.000

.
Auf dieser Grundla-ge, die auch im Tenor bei der Höhe der Sicherheitsleistung zum Aus-druck kommt, hatte das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung gemäß §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu entscheiden.

II[X.] Nach §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO ist die Sache daher zur [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches über die Zulassung
der Berufung zu befinden haben wird. Hierbei wird es insbesondere den unter Beweisantritt gehaltenen erstinstanzlichen Vor-trag des Beklagten zu berücksichtigen haben, mit dem dieser die [X.] der Erblasserin im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung vom 19.
Oktober 2001 in Abrede gestellt
hat. Namentlich wird das Berufungs-gericht zu prüfen haben, ob die Ausführungen des [X.]s, mit de-nen dieses
ohne Beweisaufnahme von einer Testierfähigkeit der Erblas-serin ausgegangen ist, zu einer Zulassung der Berufung Veranlassung geben. In diesem Zusammenhang wird
in Rechnung zu stellen sein, dass entgegen der Auffassung des [X.]s an die Annahme der [X.] nicht grundsätzlich geringere Anforderungen als an diejenige der Geschäftsfähigkeit zu stellen sind. Die Testierfähigkeit ist als spezi-elle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts in §
2229 Abs.
4 [X.] geregelt und fasst sachlich die allgemeinen Grund-sätze der §§
104 Nr.
2, 105 Abs.
2 [X.] zusammen (vgl. [X.], 62 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.] (2012), § 2229 Rn. 12). Ferner wird zu berücksichtigen
sein, dass es bei konkret [X.] Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers geboten
sein 12
-
10
-

kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. hierzu nur MünchKomm-[X.]/Hagena, 7.
Aufl. §
2229 Rn.
60; [X.]/[X.] aaO Rn.
69
f.). Hierbei wird das Berufungsgericht bei seiner Entschei-dung insbesondere die eigenen Angaben des beurkundenden Notars in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 19.
Oktober 2001 sowie das ärztliche Gutachten für die Erblasserin im Betreuungsverfahren vom 10.
Februar 2001 in Rechnung zu stellen haben.

[X.] Dr.
Karczewski [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2014 -
28 O 367/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2016 -
4 [X.] -

Meta

IV ZB 18/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. IV ZB 18/16 (REWIS RS 2017, 14499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14499

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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