Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2020, Az. IV ZR 193/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 900

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Gegenstand

Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses


Leitsatz

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege der [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] und Teilurteil des [X.] vom 23. November 2017 ([X.]. 105 C 6/17) für unzulässig zu erklären. Sie ist eine Tochter und die testamentarische Erbin der am 22. September 2010 verstorbenen [X.](im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagten sind die Töchter einer weiteren vorverstorbenen Tochter der Erblasserin. Sie nahmen die Klägerin in dem Verfahren [X.] 105 C 6/17 im Wege der Stufenklage auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Durch [X.] und Teilurteil des [X.] vom 23. November 2017 wurde die hiesige Klägerin verurteilt, gegenüber den Beklagten Auskunft gemäß § 2314 BGB über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariell aufgenommenen und vom Notar unterzeichneten ausführlichen, systematischen und vollständigen Verzeichnisses zu erteilen und die Beklagten (dortige Klägerinnen) bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bat den von der Klägerin beauftragten Notar mit Schreiben vom 22. April 2014 unter anderem darum, zur Klärung bestehender Bankguthaben auch eine Anfrage bei den Banken und der Sparkasse vorzunehmen, welche Filialen in [X.]/[X.] und Umgebung haben. Die Klägerin erteilte dem Notar zur Erstellung des notariellen [X.] am 24. September 2015 eine Vollmacht, [X.] zur Errichtung des [X.] bei [X.] Kreditinstituten zu beantragen. In der Folge legte die Klägerin ein notarielles Nachlassverzeichnis am 4. Mai 2018 vor. In dem Nachlassverzeichnis wies der Notar unter III (2) (b) darauf hin, dass er einen Kontendatenabruf für Konten in [X.] nicht habe vornehmen können. Die Klägerin habe die erforderliche Zustimmung zu einer derartigen Ermittlung nicht erteilt. Teil des [X.] ist unter anderem ein Protokoll der Erbantrittserklärung und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung eines [X.] Notars vom 4. Januar 2011. Unter den Aktiva von insgesamt 87.751,22 € ist dort ein Gemeinschaftskonto Nr. ...     bei der [X.] in Höhe von 3.596,09 € aufgeführt mit der zusätzlichen Erklärung der Klägerin gegenüber dem [X.] Notar, sonstiges Nachlassvermögen in [X.] sei nicht vorhanden. Bereits am 4. November 2010 hatte die [X.] die jeweiligen Kontenstände dem [X.] Notar mitgeteilt.

3

Die Klägerin meint, sie habe den titulierten Auskunftsanspruch durch die Vorlage des notariellen Verzeichnisses vom 4. Mai 2018 erfüllt. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten gegen die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines notariellen [X.] gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB. Der titulierte Anspruch sei nicht durch Vorlage des notariellen [X.] vom 4. Mai 2018 erfüllt und damit erloschen. Zwar könne aus sachlichen Gründen grundsätzlich keine Ergänzung oder Berichtigung des [X.] verlangt werden und der Pflichtteilsberechtigte sei auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Von diesem Grundsatz gebe es aber unter anderem eine Ausnahme bei - hier vorliegender - offensichtlicher Unvollständigkeit des notariellen [X.]. Maßgebend hierfür seien der Kenntnisstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Auskunftspflichtigen. Der Notar müsse den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des [X.] als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantworte. Hier sei das Nachlassverzeichnis erkennbar unvollständig, weil die Klägerin dem Notar nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft bei der [X.] erteilt und dadurch ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufnahme des [X.] verletzt habe. Der Notar habe im Hinblick auf die [X.] nicht die erforderlichen eigenständigen Ermittlungen durchführen können. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch die am 4. Januar 2011 durch die Klägerin im Rahmen des [X.] [X.] erstattete [X.] erfüllt. Diese bleibe hinter den Voraussetzungen und Wirkungen eines notariellen [X.] im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB zurück. Inwieweit der [X.] [X.] tatsächlich eine abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt erbeten habe, sei für den mit der Erstellung des [X.] vom 4. Mai 2018 beauftragten Notar nicht nachvollziehbar gewesen. Selbst wenn dem [X.] Notar das Schreiben der [X.] vorgelegen hätte, wäre ihm noch nicht der Umfang der angefragten Auskunft bekannt gewesen, insbesondere, ob eine Auskunft lediglich in Bezug auf diese Konten oder in Bezug auf die gesamte Geschäftsverbindung erbeten worden sei.

6

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin gemäß § 767 Abs. 1 ZPO unbegründet ist. Der titulierte Anspruch der Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB ist nicht durch die Vorlage des notariellen [X.] vom 4. Mai 2018 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden.

8

a) § 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des [X.] als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den [X.] selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2018 - [X.]/17, [X.] 2019, 81 Rn. 31 f.; [X.] [X.] 2014, 308 Rn. 20).

9

Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen [X.] richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgebend sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalles ([X.], Beschluss vom 13. September 2018 - [X.]/17, [X.] 2019, 81 Rn. 30). Hierbei darf und muss der Notar das Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonstigen Dritten durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen ([X.] [X.] 2016, 580 Rn. 5).

Liegt - wie hier - ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen (Senatsurteil vom 6. März 1952 - [X.], [X.] § 260 Nr. 1; [X.]/[X.], BGB, §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 84; [X.]/[X.], 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.]. § 2314 Rn. 14; [X.]/[X.]-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]). Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines [X.] bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von [X.] - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (Senatsurteil vom 6. März 1952 - [X.] aaO; [X.] [X.] 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen ([X.], 777 [juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat ([X.] [X.] 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt ([X.] [X.] 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner [X.]/[X.], BGB §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 85; [X.]/[X.], 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.]. § 2314 Rn. 14; [X.]/[X.]-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht hier ausgegangen und hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, dass das notarielle Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018 unvollständig ist, weil es keine umfassenden Angaben über die Geschäftsbeziehung der Erblasserin zu der [X.] enthält. Die Klägerin hat ausweislich des notariellen [X.] einen Kontendatenabruf des Notars für [X.] in [X.] nicht ermöglicht und keine entsprechende Zustimmungserklärung erteilt. Lediglich bezüglich der in [X.] befindlichen Konten hat der Notar auf der Grundlage der ihm insoweit von der Klägerin erteilten Zustimmungserklärung die erforderlichen Auskünfte einholen können. Infolgedessen und mit Rücksicht auf den von ihm zu dem Kontendatenabruf bei [X.] Banken aufgenommenen Hinweis kann hier davon ausgegangen werden, dass er - wie geboten - bei Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungserklärung der Klägerin für die Konten in [X.], hier insbesondere bei der [X.], ebenfalls Auskunft eingeholt hätte. Die Klägerin wäre aufgrund der sie gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB treffenden Verpflichtung gehalten gewesen, sich über ihr eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu verschaffen und von [X.] gegenüber Kreditinstituten Gebrauch zu machen (vgl. zu dieser Erkundigungspflicht [X.], Urteil vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.]Z 107, 104, 108 [juris Rn. 12]). Dies hat sie durch die Verweigerung des Kontendatenabrufs bei der [X.] nicht getan, so dass insoweit eine teilweise Unvollständigkeit des notariellen [X.] vorliegt.

2. Entgegen der Auffassung der Revision beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Offen bleiben kann, ob - wie von der Revision geltend gemacht - dem von der Klägerin mit der Erstellung des [X.] vom 4. Mai 2018 beauftragten [X.] Notar das in dem Protokoll in Bezug genommene "Schreiben vom 4.11.2010" vorgelegen und ob sich die Anfrage des [X.] Notars auf alle Kontoverbindungen der Erblasserin bei der [X.] bezogen hat.

Die Anlage 4 zum Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018, die das Protokoll der Erbantrittserklärung für das Vermögen in [X.] zum Gegenstand hat, enthält jedenfalls zunächst lediglich das Protokoll des [X.] Notars, eine Amtsbestätigung in der [X.], zwei Kostenrechnungen, den [X.] sowie eine Auskunft der [X.]       bezüglich der Erbschaftssteuer. Demgegenüber ergibt sich aus dem notariellen Nachlassverzeichnis nebst Anlagen nicht, dass dem [X.] Notar auch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überreichte Schreiben der [X.] an den [X.] Notar vom 4. November 2010 vorgelegen hat. Soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem von der Klägerin beauftragten [X.] Notar das "Schreiben vom 4.11.2010" vorgelegen habe, jedenfalls wäre ihm nicht der Umfang der angefragten Auskunft bekannt gewesen, beruht dies nicht auf einem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO.

b) Insoweit fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit dieses gerügten Gehörsverstoßes, weil die vom Erben abzugebende [X.] nach § 170 des [X.] Außerstreitgesetzes (AußStrG) in ihrer Funktion nicht einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entspricht. Das insoweit maßgebende [X.] Recht darf der Senat selbst ermitteln. Gemäß § 560 ZPO sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt ausländischen Rechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; soweit aber das Berufungsgericht das ausländische Recht - wie hier jedenfalls teilweise - außer Betracht gelassen und es infolgedessen nicht gewürdigt hat, ist das Revisionsgericht nicht daran gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - [X.], [X.] 2015, 163 Rn. 24).

Nach § 170 AußStrG hat der Erbe, wenn - wie hier - kein Inventar zu errichten ist, das [X.] nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist hierbei auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Diese [X.] bleibt - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - hinter einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB zurück, da den Notar im Rahmen von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB eine eigene Ermittlungspflicht trifft und er durch Bestätigung des [X.] zum Ausdruck bringt, dass er den Inhalt selbst verantwortet ([X.], Beschluss vom 13. September 2018 - [X.]/17, [X.] 2019, 81 Rn. 32). Demgegenüber handelt es sich bei der [X.] gemäß § 170 AußStrG um eine reine Erklärung des Erben selbst, die vom Gericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft wird, nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde hat und deren Wirkungen allein auf das Verlassenschaftsverfahren beschränkt sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 801 Rn. 2; Schwimann/Kodek, [X.]. § 801 Rn. 4; [X.]/[X.]/Kathrein/Stabentheiner, [X.] Aufl. § 801 [X.]. E1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Erbrecht und Vermögensnachfolge § 12 Rn. 15 f.). Auch für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche hat die [X.] grundsätzlich keine Bedeutung (vgl. [X.] in [X.]/Likar-Peer, Erbrecht S. 452 f.). Da der Erbe indessen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt ist, die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 85 Rn. 9), muss das auch im Verhältnis zur [X.] nach § 170 AußStrG gelten. Diese stellt - auch wenn sie vor dem [X.] Notar abzugeben ist - eine rein private Erklärung des Erben dar, die mit einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vergleichbar ist.

Hieran vermag auch die von der Revision herangezogene Vorschrift des § 38 des [X.] Bankwesengesetzes ([X.]) nichts zu ändern. Gemäß § 38 Abs. 1 [X.] dürfen Kreditinstitute Geheimnisse, die ihnen anvertraut worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 [X.] besteht die Verpflichtung zur Wahrung des [X.] nicht im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und [X.]. Selbst wenn hieraus folgen sollte, dass der [X.] Notar selbst die [X.] angeschrieben und diese ihm geantwortet hat, vermag dies am Charakter der Verlassenschaftsverhandlung und der eigenen [X.] der Klägerin gemäß § 170 Außerstreitgesetz nichts zu ändern. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Pflicht des Tatrichters, ausländisches Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.]Z 118, 151, 162 - 164 [juris Rn. 25 - 29], liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

[X.]     

        

Prof. Dr. Karczewski     

        

Lehmann

        

Dr. Brockmöller      

        

Dr. Bußmann      

        

Meta

IV ZR 193/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 3. Juli 2019, Az: 5 S 18/19

§ 2314 Abs 1 S 1 BGB, § 2314 Abs 1 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2020, Az. IV ZR 193/19 (REWIS RS 2020, 900)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 804 REWIS RS 2020, 900

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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