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PDF anzeigen[X.]/01vom21. März 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2000 in den Fällen [X.] bis 40der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 1 und 2), in vier Fällen in Tateinheit mitsexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 3 bis 6),in zwölf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauchvon Kindern (Fälle [X.] bis 18) und in 22 Fällen in Tateinheit mit Vergewalti-gung (Fälle II. 19 bis 40) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.- 3 -1. [X.] [X.] [X.] den Fällen II. 1 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann der Senat auf die [X.] [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 [X.] Dagegen kann der Schuldspruch in den Fällen [X.] bis 40 nicht auf-rechterhalten werden, weil die Annahme des Tatbestandes der [X.] diesen 34 Fällen wegen unzureichender Konkretisierung einer finalen Ge-waltanwendung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.Die [X.] hat für diese Fälle ohne nähere Darstellung der Ein-zeltaten zusammengefaßt festgestellt, daß der Angeklagte in der [X.] von [X.] bis Mitte 1996 zumindest monatlich einmal von seiner damals 12 bis15-jährigen Stieftochter [X.] den Geschlechtsverkehr erzwang, wobei er denvon ihr entgegengebrachten Widerstand "durch Schläge mit der Hand und An-drohung weiterer Schläge" brach. Dies reicht nicht aus, um in 34 Fällen [X.] eines Verbrechens der Vergewaltigung zu bele-gen.Zwar hat der [X.] zum serienmäßigen Kindesmißbrauchausgesprochen, daß in solchen Fällen, in denen dem Angeklagten eine Viel-zahl erst nach Jahren aufgedeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird,an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach [X.] Geschehensablauf keine überspannten Anforderungen gestellt werdendürfen, um gewichtige Lücken der Strafverfolgung zu vermeiden, jedoch darfeine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, daß ein [X.] unangemessen in seiner Verteidigung beschränkt wird (vgl. BGHSt [X.], 109; BGHR StGB § 176 [X.] 7, 8). Dabei ist zu beachten, daß- 4 -das Verbrechen der Vergewaltigung durch besondere tatbestandliche Voraus-setzungen gekennzeichnet ist, die auch bei [X.] wegen der [X.] nicht gleichen Handlungsabläufe beim [X.] genauerFeststellung bedürfen (BGHSt 42, 107, 111). Den pauschalen Feststellungender [X.] kann nicht hinreichend die gewonnene Überzeugung ent-nommen werden, der Angeklagte habe tatsächlich in jedem der 34 Fälle [X.] des § 177 StGB Gewalt angewandt oder angedroht, um einen Wider-stand des [X.] zu überwinden. Bei dieser Sachlage kann ohne entspre-chende Tatsachengrundlage nicht ausgeschlossen werden, daß es in [X.] der Fälle nicht zum Einsatz eines derartigen [X.]s gekommenist, weil etwa das Opfer gar keinen Widerstand mehr leistete. Daß in [X.] eine konkludente Drohung des Angeklagten vorgelegen hat und diesersich dessen bewußt gewesen wäre (vgl. BGHSt 42, 107, 111), ist den [X.] nicht zu entnehmen, zumal es auch bei sonstigen Gelegenheiten zukörperlichen Züchtigungen gekommen war, deren finale Verknüpfung mit sexu-ellen Handlungen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen [X.] [X.] und der Gesamtstrafe. Für die neue Hauptverhandlung gibt der [X.] Hinweis:Sollten sich ausreichend konkrete Feststellungen zum Einsatz der Nöti-gungsmittel in diesen Fällen - oder einem Teil von ihnen - nicht treffen lassen,kann gleichwohl bei der Strafzumessung für die Tatbestände des sexuellenMißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen erheblich zu Lasten des- 5 -Angeklagten gewertet werden, daß er durch wiederholte Schläge und ihre An-drohung aus Anlaß sexueller Übergriffe oder bei sonstigen Gelegenheiten [X.] der Gewalt und Einschüchterung geschaffen hat, das er bei seinenÜbergriffen ausgenutzt hat.[X.] Becker
Meta
21.03.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 50/01 (REWIS RS 2001, 3117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3117
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