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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443/10 vom 8. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 [X.]). [X.]Wahl
Elf Jäger Sander
Meta
08.10.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2010, Az. 1 StR 443/10 (REWIS RS 2010, 2539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2539
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