Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 83/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 368

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung - Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen im Anrechnungszeitraum - Herausrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung


Leitsatz

Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben mindern den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und der Rechtstreit an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit Aufhebungen und Erstattungen für den November und Dezember 2008 durch den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 und für den Oktober 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 im Streit stehen.

Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 für den Oktober 2006 nur insoweit aufgehoben, wie der Bescheid vom 13. Mai 2006 für mehr als 167,87 Euro aufgehoben und erstattet verlangt werden.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind die teilweise Aufhebung der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen nach dem [X.] ([X.]) und entsprechende Erstattungsforderungen wegen Betriebskostengutschriften für die [X.] vom 1.10.2006 bis zum 31.10.2009.

2

Die 1965 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Sie ist Mieterin einer Wohnung von etwa 60 m², für die sie nach Feststellung des Sozialgerichts ([X.]) eine Nettokaltmiete und Vorschüsse auf die kalten Betriebskosten von durchgängig monatlich 281,45 [X.] bzw 77,72 [X.] sowie Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von 60,00 [X.] (bis August 2006), 76,00 [X.] (September 2006 bis August 2007) bzw 72 [X.] (September 2007 bis August 2008) zahlte; die Warmwasserbereitung erfolgte über die Erdgasheizung. Hierauf erbrachte das beklagte Jobcenter anteilige Leistungen in von ihm als angemessen angesehener Höhe (für Kaltmiete von November 2005 bis September 2009 monatlich 132,28 [X.] und ab Oktober 2009 monatlich 281,25 [X.]; für Heizung von Oktober 2005 bis Oktober 2008 monatlich 50,00 [X.] und ab November 2008 monatlich 58,64 [X.]; für die kalten Betriebskosten 77,72 [X.]). Die der Klägerin ausgezahlten Erstattungen nach Abrechnung über die kalten Betriebskosten (336,82 [X.] im September 2006; 281,02 [X.] im September 2007; 427,71 [X.] im Oktober 2008 sowie 317,29 [X.] im September 2009) rechnete der Beklagte dagegen in vollem Umfang auf die in den Monaten nach Zufluss als Teil des [X.] ([X.]) erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung an und hob die [X.]-Bewilligung insoweit teilweise auf und setzte entsprechende Erstattungen fest (Bescheid vom [X.] sowie Widerspruchsbescheid vom [X.]: Aufhebung für Oktober 2006 über 258,00 [X.], für November 2006 über 78,82 [X.], für Oktober 2007 über 258,00 [X.], für November 2007 in Höhe von 23,02 [X.] sowie für November 2008 über 267,00 [X.] und für Dezember 2008 in Höhe von 160,71 [X.]; Bescheid vom [X.] sowie Widerspruchsbescheid vom 17.6.2010: Aufhebung für Oktober 2009 über 317,29 [X.]).

3

Das [X.] hat die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom [X.] und vom [X.] für die Monate November 2006, November 2007 und Dezember 2008 vollständig und unter Abweisung der weitergehenden Klagen im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge für Oktober 2006 auf mehr als 161,85 [X.], für Oktober 2007 auf mehr als 122,05 [X.], für November 2008 auf mehr als 257,24 [X.] und für Oktober 2009 auf mehr als 298,47 [X.] festgesetzt waren (Urteil vom 23.10.2012). [X.] seien nach § 22 Abs 1 S 4 [X.] (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 [X.] aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 [X.] idF von [X.] des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, , [X.] 453, im Folgenden: § 22 Abs 3 Halbs 1 [X.] nF) bei den tatsächlichen Aufwendungen eines Leistungsbeziehers für Unterkunft und Heizung und nicht nur bei dem Anteil zu berücksichtigen, auf den der Leistungsträger Leistungen erbracht hat. "Aufwendungen" seien nach § 22 Abs 1 [X.] ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Angesichts der tatsächlichen und durch die Leistungen des Beklagten nur teilweise gedeckten Mietaufwendungen der Klägerin verbleibe danach aus den Rückzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1045,55 [X.] ein anzurechnender Betrag von 541,14 [X.] und aus dem Guthaben von 317,29 [X.] im Jahr 2009 ein berücksichtigungsfähiger Wert von 298,47 [X.]; für eine weitergehende Aufhebung der Bescheide sei kein Raum.

4

Mit seiner vom [X.] zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin erhobenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 S 1, § 19 und § 22 Abs 1 S 4 [X.] in den jeweils bis 31.12.2010 geltenden Fassungen. Das Einkommen aus [X.] sei direkt auf die Geldleistungen des [X.]-Trägers für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wie sich aus § 19 S 3 [X.] ergebe. Insoweit bestünden bei der Anrechnung von [X.] zusätzlich zu den vom [X.] (B[X.]) bereits benannten Besonderheiten (Verweis auf Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 14 ff mwN) keine Besonderheiten. Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.] aF seien deshalb iS von "angemessene Aufwendungen" zu verstehen.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

6

Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos. Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass [X.] den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig mindern. Für eine den Rechtsstreit vollständig abschließende Entscheidung fehlt es indes zum Teil an ausreichenden Feststellungen des [X.]; insoweit ist die Revision im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 1 S 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Im Übrigen ist die Revision - von rechnerischen [X.]orrekturen in geringem Umfang abgesehen - hingegen unbegründet.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist ausgehend von den Bescheiden des Beklagten und dem für beide Beteiligten teilweise positiven und teilweise negativen Urteil des [X.] nur noch hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] dessen vollständige Aufhebung für November 2006 über 78,82 [X.], für November 2007 über 23,02 [X.], für Dezember 2008 über 160,71 [X.] sowie die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2006 auf 161,85 [X.] anstelle von 258,00 [X.], für Oktober 2007 auf 122,05 [X.] anstelle von 258,00 [X.], für November 2008 auf 257,24 [X.] anstelle von 267,00 [X.], sowie hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2009 auf 298,47 [X.] anstelle von 317,29 [X.]. Da sich nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligte beschwerende Urteil des [X.] [X.]det, darf das Revisionsgericht dieses Urteil nicht zu dessen Nachteil ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages über die aus der Entscheidung des [X.] sich ergebenden Beträge hinaus von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

9

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die Sprungrevision des Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der [X.]lägerin, der für sie die nach § 161 Abs 1 [X.]G erforderliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat, für das Revisionsverfahren nicht mandatiert und die [X.]lägerin deshalb im Revisionsverfahren nicht vertreten war. Das berührt den Bestand der Zustimmung nicht, weil sie wirksam auch durch einen nur für die 1. Instanz beauftragten Rechtsanwalt erklärt werden kann (vgl B[X.] 9a. Senat Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVs 5/84 - juris RdNr 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4c mwN). Die [X.] um die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] geregelte Aufhebung und Erstattung für Oktober 2009 ist gemäß § 99 Abs 1 [X.]G zulässig; die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der [X.]lage sind insofern ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Monatsfrist des § 87 Abs 1 [X.]G gewahrt.

3. Rechtsgrundlage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ist § 40 Abs 1 [X.]B II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) iVm § 48 Abs 1 S 2 [X.] und § 50 Abs 1 S 1 [X.] ([X.]B X), § 330 Abs 3 [X.] ([X.]B III) und § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach dessen Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ein solches den Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]B II minderndes Einkommen ist nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF auch die Erstattung von [X.]. Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den [X.]osten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Auf[X.]dungen; Rückzahlungen, die sich auf die [X.]osten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht." Demgemäß sind Guthaben oder Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des [X.] als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr, grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 14 ff mwN; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R - juris RdNr 15; B[X.] Urteil vom 16.10.2012 - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 112, 85 = [X.]-4200 § 11 [X.], RdNr 13).

4. [X.] mindern den Anspruch auf [X.] gemäß § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, [X.]n die Auf[X.]dungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden [X.]-Anteil vollständig gedeckt waren. [X.] dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern [X.] den [X.] - Anspruch in dem bzw den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung - ohne [X.]osten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 [X.]B II umfasst sind - verbleibt.

a) Zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des B[X.] bereits aufgezeigten Besonderheiten der Berücksichtigung von [X.] als Einkommen (vgl insbesondere Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 14 ff mwN) trifft § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den [X.]osten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken. Bis zur Einführung dieser Vorschrift waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den nach dem [X.]B II zu erbringenden "Geldleistungen" in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der [X.] und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 [X.]B II idF von [X.]). Abgesehen von möglichen Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 [X.]B II aF (vgl B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7 zu § 19 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) erschien dies dem Gesetzgeber insbesondere wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig. Hierauf hat er mit der Einführung von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF reagiert und damit die Anrechnung von [X.] auf das [X.] von der allgemeinen Regel des § 19 [X.]B II gelöst und sie stattdessen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 [X.]B II unterstellt (zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 [X.] f; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 RdNr 207 ff). In welcher Höhe dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mindern, bestimmt sich seither ausschließlich nach § 22 [X.]B II, zunächst nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF und seit dem 1.1.2011 nach § 22 Abs 3 [X.]B II [X.] Demzufolge mindern [X.] abweichend von der allgemeinen Regel - nunmehr des § 19 Abs 3 S 1 [X.]B II idF des [X.] - nicht den nach anderen Vorschriften bestimmten Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung - ein.

b) Diese Anrechnungsbestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine direkte Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung durch [X.] nicht vor. [X.] durch [X.] und -guthaben nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF - ebenso nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 [X.]B II nF - werden vielmehr ausschließlich die "Auf[X.]dungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren [X.] den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Auf[X.]dungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 [X.]B II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Auf[X.]dungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Auf[X.]dungen" iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF als "angemessene Auf[X.]dungen" iS von § 22 Abs 1 S 2 [X.]B II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch [X.] hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Auf[X.]dungen" werden schon nach allgemeinem Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder [X.]osten zur Beschaffung von Gütern verstanden (vgl [X.], [X.], 20. Aufl 1996, [X.] Stichworte "Aufwand, Auf[X.]dungen" und "auf[X.]den"; [X.], [X.] [X.], 3. Aufl 1999, [X.], Stichwort "Aufwand"). Ebenso liegt es in einer Vielzahl von Vorschriften beim [X.]B II selbst, etwa in der bei Einführung von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF geltenden Fassung in dessen § 6b Abs 2 S 1, § 11 Abs 2 [X.], § 23 Abs 3 [X.] oder § 46 Abs 1 S 1 sowie in § 22 in dessen Abs 1 S 3; immer sind die tatsächlichen Auf[X.]dungen gemeint. Zielt eine Regelung dagegen auf etwas anderes, ist dies jeweils ausdrücklich kenntlich gemacht, wie durch die Umschreibung der Auf[X.]dungen als "angemessen" oder "erforderlich" etwa in § 22 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 3 [X.] [X.]B II (in den Fassungen bei Inkrafttreten des GSiFoG). Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Auf[X.]dungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen.

c) Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF, die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere [X.] nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF bzw nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 [X.]B II nF formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende [X.] eine erneute Prüfung der Angemessenheit der [X.]osten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die [X.]osten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Auf[X.]dungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von [X.] die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - [X.]n überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl dazu nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 18 ff und zuletzt Urteil vom [X.] - [X.] A[X.]0/12 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-4200 § 22 [X.] vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, [X.] auf die tatsächlichen Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom [X.]B II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

d) Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (BT-Drucks 16/1696 [X.]). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des B[X.] bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf [X.] demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] A[X.]5/09 R - juris Rd[X.]6) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der [X.]osten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den [X.] verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der [X.] wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsauf[X.]dungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF ansonsten unbeachtlich ist.

e) Nicht den tatsächlichen Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II zuzurechnen sind hingegen - anders als es das [X.] seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat - die [X.]osten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 [X.]B II (in den Fassungen bis zur Änderung durch das [X.]) umfasst sind. In diesem Umfang war vom Gesetzgeber bis zur Novellierung des § 20 [X.]B II durch das [X.] in die Regelleistung nach § 20 [X.]B II aF ein Anteil für die [X.]osten der Warmwasserbereitung eingestellt (vgl dazu grundlegend B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 21 ff). Soweit die Warmwasserbereitung - wie hier - über eine zentrale und getrennt abgerechnete Beheizung erfolgt, sind deshalb die nach § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF wegen einer Betriebskostenerstattung zu mindernden Auf[X.]dungen für Heizung jeweils um den Anteil zu kürzen, der in der Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser enthalten ist.

5. Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Revision des Beklagten im Wesentlichen als unbegründet.

a) [X.]eine abschließende Entscheidung ist dem Senat möglich, soweit die Anrechnung von [X.] auf die [X.]-Leistungen für die Monate November und Dezember 2008 sowie für Oktober 2009 in Rede steht. Da das [X.] ausdrückliche Feststellungen zu den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen der [X.]lägerin nur für den Zeitraum bis August 2008 getroffen hat und auch die weiteren Betragsangaben zur "tatsächlichen Miete" für die nachfolgenden Monate insoweit keinen sicheren Rückschluss erlauben, besteht für eine Anrechnung der [X.] im Oktober 2008 und September 2009 nach den dargelegten Maßstäben auf die tatsächlichen Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF keine ausreichende Grundlage.

b) Abschließend, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich ist die Revision des Beklagten, soweit das [X.] für den Monat Oktober 2006 den Bescheid des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] hinsichtlich der den Betrag von 161,85 [X.] übersteigenden Summe aufgehoben hat. Unter Absetzung des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung - wie ausgeführt - in Höhe von 6,22 [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 24) ergibt sich insoweit ein aufzuhebender bzw zu erstattender Betrag von 167,87 [X.], ausgehend nämlich von einer Betriebskostenrückzahlung von 336,82 [X.] und tatsächlichen Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF in Höhe von 428,95 [X.] (281,45 [X.] [X.]altmiete + 77,72 [X.] kalte Betriebskosten + 76,00 [X.] Heizkosten - 6,22 [X.] Warmwasserbereitung = 428,95 [X.]) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf im Oktober 2006 von 92,13 [X.] (428,95 [X.] - 336,82 [X.] = 92,13 [X.]) und bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 260,00 [X.] (260,00 [X.] - 92,13 [X.] = 167,87 [X.]).

c) Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen in Bezug auf die Monate November 2006, Oktober und November 2007. Insoweit verbleiben im Ergebnis ungeachtet des zu Lasten der [X.]lägerin anzusetzenden Betrages für die Warmwasserbereitung in den Monaten November 2006 und 2007 schon im Ansatz keine weiteren anzurechnenden Restbeträge aus den im September 2006 und 2007 zugeflossenen [X.]; das hat das [X.] zutreffend ausgeführt. Auch für Oktober 2007 ergeben sich keine Änderungen, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auch unter Berücksichtigung der [X.]osten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 25) nur bei 116,11 [X.] und damit nicht über dem vom [X.] ausgeurteilten Betrag von 122,05 [X.] liegt. Ausgehend von einer Betriebskostenrückzahlung von 281,02 [X.] und tatsächlichen Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 [X.]B II aF in Höhe von 424,91 [X.] (281,45 [X.] [X.]altmiete + 77,72 [X.] kalte Betriebskosten + 72,00 [X.] Heizkosten - 6,26 [X.] Warmwasserbereitung = 424,91 [X.]) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf von 143,89 [X.] (424,91 [X.] - 281,02 [X.] = 143,89 [X.]) beläuft sich die Überzahlung des Beklagten bei bewilligten Leistungen von 260,00 [X.] für Oktober 2007 auf 116,11 [X.] (260,00 [X.] - 143,89 [X.] = 116,11 [X.]). Da das [X.] dem Beklagten einen Betrag von 122,05 [X.] zugesprochen hat und dies auf dessen Revision zu seinen Lasten nicht zu korrigieren ist, verbleibt es insoweit auch unter Berücksichtigung der [X.]osten für die Warmwasserbereitung bei dieser Summe.

6. Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 83/12 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Potsdam, 23. Oktober 2012, Az: S 19 AS 3121/09, Urteil

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 330 Abs 3 SGB 3, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 83/12 R (REWIS RS 2013, 368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 28/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsverfahren - Übergangszeitraum - Änderung der …


B 4 AS 16/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ermittlung der Höhe des Warmwasserabschlages - keine konkrete …


B 14 AS 36/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip - Grundstücksüberlassungsvertrag mit Verpflichtung zur …


B 14 AS 52/09 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abzug für Warmwasserbereitung - Anteil in der Regelleistung …


B 14 AS 151/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Pauschalmiete inklusive Stromkosten - kein Abschlag für Haushaltsenergieanteil …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.