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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B2STR439.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 439/17
vom
2. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des
[X.] vom 10.
August 2016 er-brachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhäng-te Gesamtfreiheitsstrafe mit 24
Tagen angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Soweit das [X.] es unterlassen hat, bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 10.
August 2016 über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 120 Arbeitsstun-den zu entscheiden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt 1
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3
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der Senat die Entscheidung
mit einem
Anrechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden
nach (vgl. Senat, Beschluss vom 2.
April 2009 -
2 StR 11/09, juris, mwN).
Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
Schmidt
Meta
02.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 2 StR 439/17 (REWIS RS 2017, 3038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3038
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 368/17 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Hinweis des Gerichts auf eine beabsichtigte Bewährungsauflage
1 StR 555/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 192/19 (Bundesgerichtshof)
Anrechnung einer erfüllten Bewährungsauflage
1 StR 346/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 337/23 (Bundesgerichtshof)
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