Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 2 StR 439/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3038

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[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B2STR439.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 439/17
vom
2. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des
[X.] vom 10.
August 2016 er-brachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhäng-te Gesamtfreiheitsstrafe mit 24
Tagen angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Soweit das [X.] es unterlassen hat, bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 10.
August 2016 über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 120 Arbeitsstun-den zu entscheiden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt 1
-
3
-
der Senat die Entscheidung
mit einem
Anrechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden
nach (vgl. Senat, Beschluss vom 2.
April 2009 -
2 StR 11/09, juris, mwN).
Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Schmidt

Meta

2 StR 439/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 2 StR 439/17 (REWIS RS 2017, 3038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3038

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