Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 5 StR 42/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4698

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5 StR 42/08 [X.] vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. August 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt ist. Der hierzu ergangene Einzelstrafausspruch und der Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe werden aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer [X.] von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen mit Verfahrensrügen und der Sach-rüge geführte Revision erzielt lediglich mit der Sachrüge im Fall II. 3 der Ur-teilsgründe einen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel erfolglos im [X.] von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] nahm der Angeklagte seit Ende der 90er Jahre häufig Kontakt zu Frauen auf, die er im Bereich des 2 - 3 - [X.] ansprach. Daraus ergaben sich oft [X.]; in mehreren Fällen kam es auch zum Geschlechtsverkehr. Das [X.] hat in drei Fällen die Einlassung des Angeklagten, die sexuellen Hand-lungen seien freiwillig geschehen, widerlegt und sich jeweils vom Vorliegen eines Sexualverbrechens überzeugt. a) Der Angeklagte schubste am 15. Januar 2003 die Zeugin [X.]

zu Boden, setzte sich auf die sich wehrende Frau, fixierte deren Hände und versuchte, ihre Hose auszuziehen. Der Angeklagte entblößte sein Glied und kam zur Ejakulation (Fall 1: versuchte Vergewaltigung; Freiheitsstrafe ein Jahr). 3 4 b) Am 8. Juni 2005 drückte der Angeklagte sein Opfer in ein Gebüsch, kniete sich über die junge Frau, entkleidete sie gewaltsam, fasste sie am ganzen Körper an und masturbierte bis zur Ejakulation. Anschließend drang er mit seinem Glied, den Widerstand der Zeugin überwindend, in deren Vagi-na ein (Fall 2: Vergewaltigung; Freiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate). c) Am 16. März 2006 fasste der Angeklagte die damals 14-jährige [X.] mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen Hand so fest an der Schulter an, dass diese dort Schmerzen verspürte. Er drückte sie vor einer Steinmauer auf die Knie, führte die Hand der Zeugin an sein ent-blößtes Glied und brachte die eingeschüchterte Nebenklägerin zur Vornahme des [X.] und durch Herandrücken des Kopfes zur Ausführung des [X.] (Fall 3: Vergewaltigung; Freiheitsstrafe drei Jahre und drei [X.]). 5 2. Die Beweiswürdigung des [X.] hält im Fall II. 3 hinsichtlich der Vornahme erzwungenen [X.] der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. [X.], 384, 387, insoweit nicht in [X.], 144 abgedruckt). Die Zeugin hat hierzu im Ermittlungsverfahren mehrfach [X.] auch frühere Falschaussagen bestätigend [X.] falsch ausgesagt (von fünf 6 - 4 - jugendlichen Südländern eingekreist; mit Messern zum Handverkehr und Oralverkehr an zwei [X.] gezwungen; nach Auswertung von Überwa-chungsfilmen: einem Täter zu den übrigen [X.] gefolgt; später: nur ein [X.], aber Messereinsatz; Oralverkehr unter Messereinsatz mit Sperma im Mund). Das [X.] hat deshalb im Ansatz zutreffend [X.] wegen der zu-rückgenommenen, den Angeklagten indes bewusst übertreibenden Belas-tung eines durch Messereinsatz erzwungenen [X.] [X.] nach [X.] gesucht und solche erwogen, die außerhalb der Aussage der Nebenklä-gerin die Vornahme von Oralverkehr begründen können (vgl. [X.], 250; BGHSt 44, 256). Davon war das [X.] trotz des für plausibel ge-haltenen [X.] der Zeugin hier nicht entbunden (vgl. [X.] NStZ 2007, 505, 511). Die Nebenklägerin hat nämlich nicht nur eine ein-zelne, aus plausibler Motivation übertreibende Falschaussage getätigt, son-dern während mehrerer Vernehmungen variiert wahrheitswidrig ausgesagt. 7 8 Das [X.] hat indes den im Wesentlichen einzigen außerhalb der Aussage der Nebenklägerin festgestellten belastenden Umstand [X.] Be-feuchtung der Hosen der Nebenklägerin an den Knien [X.] zu Unrecht als —star-kes Indizfi ([X.]) für die Ausübung von Oralverkehr gewertet. Dieser be-lastende Umstand trägt nämlich [X.] wie auch die Beschmutzung der Jacke der Nebenklägerin durch Sperma des Angeklagten [X.] zum Nachweis der behaup-teten Sexualpraktik nicht wesentlich bei, belegt vielmehr nur die Vornahme abgenötigten [X.] in kniender Stellung. 3. Der Senat ändert demnach den Schuldspruch im Fall II. 3 der Ur-teilsgründe (vgl. BGHSt 32, 357, 361). Hinsichtlich eines Verbrechens der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird die Aussage der Neben-klägerin durch rechtsfehlerfrei festgestellte weitergehende belastende Um-stände (vgl. [X.], 250; BGHSt 44, 256) bestätigt (Spuren an der Hose; offensichtliche Unfreiwilligkeit, [X.] f.; Parallelen zu den [X.] und [X.], [X.]), was auch die Annahme einer sexuellen Nöti-gung zweifelsfrei rechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Der Senat schließt aus, dass eine Verurteilung wegen Vergewaltigung noch möglich sein wird. 4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Eine Auswirkung auf die übrigen Einzelstrafen lässt sich hier sicher ausschließen. Die einen erzwungenen Oralverkehr begründenden Feststellungen entfallen. Einer weitergehenden Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wer-tungsfehler nicht. Der neu berufene Tatrichter wird die Einzel- und Gesamt-freiheitsstrafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen tref-fen können, die lediglich um solche ergänzt werden können, die den [X.] gebliebenen Feststellungen nicht widersprechen. 10 [X.] Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 42/08

02.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 5 StR 42/08 (REWIS RS 2008, 4698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4698

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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